Das Internet und die Meinungsfreiheit

freedom-of-speech-156029_1280Vielleicht kennen Sie das auch: Sie schreiben einen Beitrag oder einen Kommentar auf Facebook, in Online-Foren oder in Blogs und irgendwann verschwindet dieser, aus welchem Grunde auch immer. Häufig folgen dann Beschwerden über Zensur und angeblich fehlende Meinungsfreiheit. Heute möchten wir darlegen, warum es eine Berufung auf die Meinungsfreiheit hier falsch ist und warum Plattformbetreibern zu raten ist, sehr genau auf die Inhalte ihrer Angebote zu achten.

Der erste Grund dafür ist nicht juristischer, sondern rein praktischer Natur – und liegt natürlich in der Verantwortung des einzelnen Betreibers: Es macht keinen so besonders guten Eindruck, wenn man beim Betreten einer Facebook-Gruppe gleich mit Beiträgen über die Mondlandungsverschwörung, das Übel des Zinseszinses und die Weltherrschaftspläne der Bilderberger konfrontiert wird. „Das Internet und die Meinungsfreiheit“ weiterlesen

„Bullen raus aus der Versammlung!“

Dieser Satz hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) 250 Euro gekostet. Nicht, weil sich ein Polizist wegen dieser etwas despektierlichen Bezeichnung beleidigt gefühlt hätte. Es ging vielmehr um die Art und Weise, wie der Satz gefallen ist: Durch ein Megaphon bei einer Demonstration.

Eine Demonstration ist eine Versammlung, die durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt ist. Für Versammlungen braucht man grundsätzlich keine Erlaubnis. Das Versammlungsgesetz des Freistaats Bayern sieht lediglich vor, dass man die Versammlung anmelden muss (Art. 13 VersG). Man teilt also spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung der zuständigen Behörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) mit, was man vor hat. Man muss nun keine Antwort und erst keine Genehmigung der Behörde abwarten, man hat damit seiner Pflicht vollauf Genüge getan. „„Bullen raus aus der Versammlung!““ weiterlesen

Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In allen anderen Konstellationen gelten Grundrechte nicht: Sie gelten nicht für den Bürger gegenüber dem anderen Bürger und nicht für Teile des Staates gegenüber dem Staat.

Nun hat sich gewohnheitsrechtlich die Figur entwickelt, dass Personen, die in die staatliche Organisation eingebunden sind, insoweit keine Grundrechte geltend machen können, da sie eben selbst Teil des Staates werden. Das nannte sich ursprünglich „besonderes Gewaltverhältnis“, heute bezeichnet man es weniger martialisch als „Sonderstatusverhältnis“ oder „Sonderrechtsverhältnis“. Ein Beamter (das typische Beispiel) ist also in seiner Dienstzeit kein individuelles Wesen mehr, das seine Grundrechte ausübt, sondern ein neutrales Werkzeug des Staates. Als solcher kann er bspw. nicht jederzeit seine Meinung sagen (Art. 5 Abs. 1 GG) oder dem normalen Bürger nicht auch noch als Vertreter eines Verein (Art. 9 Abs. 1 GG) entgegentreten. „Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge“ weiterlesen

Grundrechte

Schon allein, weil jeder nach Karlsruhe (II) gehen möchte, fühlt sich auch jeder bemüßigt, über Grundrechte zu reden. Dabei ist das Unwissen auf diesem Feld oft leider besonders groß. Dieses Unwissen zieht sich aber leider bis tief ins Studium hinein und der eine oder andere kapitale Fehler kommt sicher auch im Staatsexamen noch vor. Wenn man ein Prinzip erst einmal begriffen hat, kann so viel nicht mehr schiefgehen: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.

Fangen wir mit dem einfacheren Teil an: Es geht um das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Gegenüber anderen Menschen habe ich keine Grundrechte. Ich kann keiner anderen Person vorwerfen, dass Sie bspw. mein Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Denn ich habe gegenüber meinem Mitbürger kein Recht auf Religionsfreiheit. Wenn mein Nachbar also in ohrenbetäubender Lautstärke „Highway to Hell“ hört, während ich mich dem Studium der Bibel widmen will, dann mag das je nach den Umständen des Einzelfalls gegen zivil- oder strafrechtliche Gesetze verstoßen – aber mit meinem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das nichts zu tun. Anders ist es dagegen, wenn der Staat sich einmischt. Verbietet mir dagegen der Landkreis, nach den Vorschriften des Alten Testament in meinem Garten einen Hammel zu schlachten und anschließend auf einem prächtigen Scheiterhaufen zu opfern, dann kommt das Grundrecht ins Spiel; denn der Landkreis übt Staatsgewalt aus und ist damit an die Grundrechte gebunden.

Auf den ersten Blick weniger einleuchtend ist dagegen die Funktion des Abwehrrechts: Es klang oben schon an, dass es in Grundrechtsfällen in erster Linie um Verbote geht. Grundsätzlich ist es so, dass ein Bürger unverschämterweise macht, was er will. Der Staat hingegen setzt dem Grenzen und erlässt Gesetze, die bestimmte Handlungen verbieten. Dabei darf man dem Staat aber nicht völlig freie Hand lassen, sonst verbietet er nämlich alles. Darum gibt es die Grundrechte: Sie verbieten dem Staat, allzuviel zu verbieten. Er darf also – grundsätzlich, zu den Einschränkungen kommen wir später – nichts verbieten, was zur genannten Religionsfreiheit gehört, ebenso in Bezug auf die Meinungsfreiheit oder den Beruf.

Die Grundrechte schützen also die Freiheit des einzelnen – aber sie verbürgen keinen Anspruch auf irgendetwas. Bei Studentenprotesten wird immer gern ein Grundrecht auf Bildung bemüht. Ein solches Grundrecht kann aber keinesfalls bedeuten, dass jeder das Recht auf ein kostenloses Studium hätte. Wenn dem so wäre, dann würde das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14) logischerweise bedeuten, dass jeder jedes Eigentum kostenlos für sich beanspruchen könnte. Also nochmal: Der Staat darf mir meine Freiheit, etwas im Rahmen meiner Grundrechte zu tun, nicht nehmen. Aber ich habe keinen Anspruch darauf, irgendeine Leistung vom Staat zu bekommen, um mein Grundrecht ausüben zu dürfen.

Ach ja, bevor es unter den Tisch fällt: Ein Bildungs-Grundrecht gibt es im Grundgesetz sowieso nicht. Offensichtlich befinden sich unter den üblicherweise demonstrierenden Studenten keine Jura-Studenten. Oder zumindest keine besonders guten.
Soweit wir und im sogenannten Schutzbereich von (real existierenden) Grundrechten befinden, ist dieser Schutz aber auch noch nicht absolut. Sonst könnte man zum Beispiel eine Religion gründen, die all das erlaubt, was im deutschen Recht eigentlich verboten ist. Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit wäre dann jedes Verbot ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Und das kann ja nicht der Sinn der Sache sein, wenngleich es organisierter Religion sicher einen enormen Zulauf bescheren würde. Zulässig sind daher Eingriffe des Staates, die bestimmten formellen und inhaltlichen Maßstäben genügen.

Zunächst braucht man ein Gesetz. Und zwar ein Gesetz im engeren Sinne, das durch das Parlament verabschiedet wurde. Gesetze im weiteren Sinne, also zum Beispiel Verordnungen der Regierung, gemeindliche Satzungen, die Schulordnung oder andere Rechtsnormen genügen dafür nicht. Sie alle können zwar in Grundrechte eingreifen, aber nur quasi als „ausführendes Organ“, das sich auf eine entsprechende Erlaubnis durch Parlamentsgesetz stützt.

Aber auch ein solches formelles Gesetz darf nicht alles: Die Einschränkung eines Grundrechts darf nur aus einem vernünftigen Grund geschehen. Es ist verboten, den oben genannten Hammel unfachgemäß zu schlachten, weil der Tierschutz ein Ziel des Staates ist. Und ich darf in meinem Garten kein Feuerchen machen, weil das möglicherweise die Gesundheit und das Eigentum meiner Nachbarn beeinträchtigen würde. Der Staat darf es aber nicht einfach so verbieten, pinke Schuhe anzuziehen. Der modische Geschmack einer zivilisierten Gesellschaft reicht für diesen Freiheitseingriff als Grund leider nicht aus.

Nun mag mancher einwenden, wo es denn ein Grundrecht auf das Tragen pinker Schuhe gibt. Es ist richtig, ein solches Recht gibt es nicht. Aber es gibt Artikel 2 des Grundgesetzes. Dieses sieht ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vor. Und darunter fällt jede denkbar menschliche Handlung. Man hätte das Grundrecht also auch mit den Worten „Jeder darf tun und lassen, was er will“ formulieren können. Das hat man aber nicht getan, weil das nicht so schön juristisch klingt. Immer, wenn der Staat uns irgendetwas vorschreiben will, greift er in die Entfaltung der Persönlichkeit ein und braucht daher ein Gesetz.

Haben Sie’s gemerkt? Nicht? Jetzt müsste Ihnen doch etwas komisch vorkommen. Wenn es im Artikel 2 ein wirklich allumfassendes Grundrecht gibt, wofür brauche ich dann noch spezielle Grundrechte? Wenn ich überhaupt schon alles tun darf, was meiner Persönlichkeit entspringt, warum darf ich darf religiöse oder wissenschaftliche Handlungen erst recht vornehmen? Der Grund ist, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 einen deutlich geringeren Schutz bietet. Das Gesetz, das hierin eingreift, muss einfach nur irgendwie nachvollziehbar sein. Und es muss auch keine besonders exakte Festlegung des Eingriffs und seiner Voraussetzungen bieten.

Anti-Terror-Datei teilweise grundgesetzwidrig

Urteil des BVerfG vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07:

Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar.

Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.

Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.

Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Es bleibt abzuwarten, wie es in dieser brisanten Materie weitergeht…

Three Strikes

Das „Three Strikes“-Konzept kommt aus dem Baseball. Wer dreimal den Ball nicht trifft, ist draußen. Seit längerer Zeit steht es aber auch für ein sicherheitspolitisches Konzept. Der Staat reagiert in drei Strikes auf Verbrechen und beim dritten ist man dann für sehr lange Zeit weg – zumindest im „Land of the free“, hierzulande hat sich das noch nicht durchgesetzt. Zulauf hat die Idee dagegen im Zuge der Diskussion um Internetsperren bekommen. Quasi als Retourkutsche dafür gab es dann eine Forderung, die „Three Strikes“ auch gegen Politiker anzuwenden: Wer dreimal einem verfassungswidrigen Gesetz zustimmt, ist sein Mandat los. Das ganze ist, nehme ich an, durchaus ernst gemeint. dass es aber nicht umgesetzt werden wird, dürfte dem Verfasser auch klar gewesen sein. Meine Meinung vorweg: Prinzipiell kein schlechter Ansatz, aber so sicher nicht umsetzbar. Dem war sich wohl auch der Verfasser bewusst, siehe die abschließenden „Anregungen für die Online-Diskussion“. Wie würde das Parlamentsgeschäft mit so einem Gesetz in der Praxis ausschauen? „Three Strikes“ weiterlesen

Was Grundrechte (nicht) leisten

Nichts wird so gründlich missverstanden wird wie die Grundrechte. Das betrifft nicht nur „normale Bürger“, sondern seltsamerweise auch an sich erfahrene Politiker. Darum möchte ich hier einmal die häufigsten Irrtümer über unsere Grundrechte vorstellen. Ich beschränke mich hier einmal auf die Grundrechte des Grundgesetzes, diejenigen der Landesverfassungen habe sowieso kaum eine Funktion. Die Artikelangaben sind solche des Grundgesetzes; die Lektüre im Originalwortlaut ist durchaus empfehlenswert. Bei den mitlesenden Juristen entschuldigen ich mich aber bereits für die notwendigerweise etwas vereinfachte und verkürzte Darstellung. „Was Grundrechte (nicht) leisten“ weiterlesen

Renovatio imperii – die Rückkehr des Obrigkeitsstaats

Letzten Sommer hat uns noch der Feinstaub gemeuchelt, zwischendrin haben wir das Gammelfleisch überlebt, aber mittlerweile führen sogar schon Glühbirnen den Weltuntergang herbei – wenn wir uns nicht vorher alle auf Flatrate-Parties totsaufen. Gegen all diese Untragbarkeiten des täglichen Lebens wird immer öfter nach dem Staat gerufen. Dieser solle doch verbieten, einschränken, überwachen oder sonst für unser aller Wohlbefinden sorgen. Dabei leben wir doch bereits in einem Staat, in dem Jura-Studenten bei durchschnittlichen Klausuren auf durchschnittlichen Tischen kaum noch die erlaubten Hilfsmittel (Bücher mit einfachen Gesetzestexten, ganz ohne Anmerkungen, Erläuterungen oder gar Kommentare) unterbringen. Die liebevoll “Ziegelsteine” genannten Loseblattsammlungen bestehen bereits aus 4100 (”Schönfelder”, Zivil- und Strafgesetze) bzw. 3800 Seiten (”Sartorius”, Öffentliches Recht); trotz einer Papierdicke, die jedem Telephonbuch alle Ehre machen würde, bringen sie 2,5 bzw. 2,2 kg auf die Waage. Und trotzdem scheint es immer, wenn irgendetwas medienträchtiges passiert, gerade kein richtiges Gesetz zu geben. „Renovatio imperii – die Rückkehr des Obrigkeitsstaats“ weiterlesen