Die Wiederaufnahme des Verfahrens (II)

In letztem Artikel habe ich die Gründe für eine Wiederaufnahme eines Strafverfahrens beschrieben. Heute soll es darum gehen, wie das Verfahren zur Wiederaufnahme konkret abläuft.

Zuständiges Gericht

Für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts verweist § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO auf das Gerichtsverfassungsgesetz. § 140a GVG sieht vor, dass das „ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet“, zuständig ist. Wird also ein Urteil des Landgerichts Augsburg angefochten, kann bspw. das Landgericht München zuständig sein. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird durch das Präsidium des jeweiligen Oberlandesgerichts festgelegt.

Antrag

Der Antrag des Verurteilten muss von einem Anwalt unterzeichnet sein (§ 366 Abs. 2 StPO) und den Wiederaufnahmegrund sowie die Beweismittel dafür angeben (§ 366 Abs. 1 StPO). Es muss also ganz konkret gesagt werden, dass das Urteil bspw. wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden soll, und zudem, woraus sich ergibt, dass die Urkunde gefälscht war. Das ist ein Gegensatz zu einem normalen Rechtsmittel das in der Regel nicht extra begründet werden muss.

Das zuständige Gericht entscheidet dann zunächst darüber, ob der Antrag überhaupt zulässig ist, also ob er formell korrekt ist, ein vorgesehener Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde und dafür ein Beweismittel angeboten wird (§ 368 Abs. 1 StPO). Dabei geht es aber noch nicht darum, ob der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben wird – es findet also keine prozessmäßige Prüfung des Beweises statt. Das Gericht weist den Antrag also nur dann als unzulässig zurück (es „verwirft ihn“), wenn es nicht einmal aus Sicht des Antragstellers (wenn also alles, was er beweisen will, als bewiesen vorausgesetzt wird) eine Erfolgsaussicht gibt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er einfach nur behauptet, das Urteil wäre falsch, oder wenn eine angeblich falsche Zeugenaussage moniert wird, ohne einen Beweis anzubieten, aus dem sich das ergeben soll.

Beweisaufnahme

Ist der Antrag zulässig, bestimmt das Gericht einen Richter, der die Beweisaufnahme durchführt, § 369 Abs. 1 StPO. Dabei hat er ziemlich freie Hand, wie er dies bewerkstelligt. Ein „richtiger“ Prozess unter Anwesenheit der Beteiligten findet dabei nur statt, um Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Im Übrigen werden hauptsächlich schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen ausgetauscht.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, ordnet es eine neue Hauptverhandlung an (§ 370 Abs. 2 StPO). Nur, wenn absolut klar ist, dass das Urteil nicht anders als Freispruch lauten kann, kann das Wiederaufnahmegericht den Angeklagten selbst freisprechen (§ 371 Abs. 2 StPO).

Neue Hauptverhandlung

Die neue Hauptverhandlung ist durchzuführen wie jede andere Hauptverhandlung auch. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass zwar der Wiederaufnahmegrund bestätigt wird, das Urteil aber dasselbe bleibt. Wenn ein Zeuge der Falschaussage überführt ist, kann es trotzdem sein, dass die übrigen Beweismittel immer noch die Schuld des Angeklagten belegen.

Da es theoretisch sein könnte, dass das neue Gericht die Angelegenheit gravierender beurteilt als das ursprüngliche, darf die Strafe nicht schwerer ausfallen als beim ursprünglichen Urteil. Der Angeklagte soll also kein Risiko eingehen müssen, wenn er sich schon auf den beschwerlichen Weg der Wiederaufnahme macht. Dementsprechend gilt dies nur, wenn der Antrag vom Verurteilten selbst oder von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten gestellt wurde.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens (I)

„Ne bis in idem“ lautet ein schöner lateinischer Rechtsspruch. Er bedeutet wörtlich (wenig erhellend) „Nicht zweimal im selben“ und meint, dass niemand wegen derselben Tat mehrfach verurteilt werden kann. Mehr noch, es kann auch niemand mehrfach angeklagt werden. Ein einmal ergangenes Urteil ist also endgültig, sobald es rechtskräftig ist. Das schließt freilich nicht die normalen Rechtsmittel (Berufung, Revision) aus, da diese nur das erste Urteil modifizieren. Sind aber alle Rechtsmittel durchlaufen oder wurde auf diese verzichtet, so ist das Urteil grundsätzlich in Stein gemeißelt. Freigesprochen ist freigesprochen und verurteilt ist verurteilt.

Die einzige Ausnahme ist ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren. Mit ihm wird das Verfahren „wiederaufgenommen“, also neu durchgeführt. Da hierdurch die eigentliche Endgültigkeit des Urteils und die durch dieses hergestellte Rechtssicherheit durchbrochen wird, sind die Voraussetzungen, die das Gesetz vorsieht, sehr eng und wirkliche Ausnahmetatbestände. Dass ein Urteil einfach nur falsch ist, reicht in aller Regel nicht aus. Fehler im Urteil hätten im Rahmen der vorgesehenen Rechtsmittel gerügt werden müssen.

Die Gründe, um ein Urteil zulasten des Angeklagten aufzuheben, also ihn anstelle des Freispruchs zu verurteilen oder ihn anstelle der Verurteilung wegen einer leichteren Tat nun eines schwereren Vergehens oder Verbrechens anzuklagen, sind in § 362 StPO geregelt:

  1. Im Prozess wurde eine gefälschte Urkunde als Beweismittel verwendet.
  2. Ein Zeuge oder Sachverständiger hat vorsätzlich oder fahrlässig unter Eid oder vorsätzlich uneidlich falsch ausgesagt. (Die fahrlässige uneidliche Falschaussage genügt also nicht!)
  3. Ein Richter oder Schöffe hat sich durch das Urteil der Rechtsbeugung schuldig gemacht.
  4. Ein Freigesprochener hat die Tat nachträglich gestanden.

Zugunsten des Angeklagten sind die möglichen Gründe in den Punkten 1 bis 3 identisch wie oben, aber es gibt noch weitere Möglichkeiten (§ 359 StPO):

  1. Gefälschte Urkunde.
  2. Falschaussage.
  3. Rechtsbeugung.
  4. Das Strafurteil basierte auf einem Zivilurteil und dieses Zivilurteil wurde aufgehoben – äußerst selten.
  5. Es sind bisher unberücksichtigte Beweismittel oder Tatsachen aufgetaucht.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Urteil für unrechtmäßig erklärt.

Ergänzend muss man sagen, dass diese ohnehin schon sehr strengen Voraussetzungen durch die Gerichte noch einmal enger ausgelegt werden und ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag wirklich ganz, ganz selten ist.

Außerdem muss die Änderung des Urteils wesentlich sein. Gemäß § 363 StPO darf es nicht nur darum gehen, wegen der Tat eine niedrigere oder schwerere Strafe zu erreichen. Es muss also zumindest eine Verurteilung einer anderen Tat stattfinden. Beispiele:

  • Angeklagter wurde freigesprochen. Staatsanwalt will Verurteilung erreichen. => zulässig
  • Angeklagter wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Staatsanwaltschaft will Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erreichen. => unzulässig, da es um dasselbe Strafgesetz geht
  • Angeklagter wurde wegen Totschlags verurteilt. Staatsanwaltschaft will Verurteilung wegen Mordes erreichen. => zulässig, da es um ein anderes Strafgesetz geht

Schlechte juristische Argumentation (II)

Die zweite Folge unserer Artikelreihe zu schlechter juristischer Argumentation. Alle Artikel, auch die künftigen, finden Sie unter dem gleichnamigen Schlagwort.

4. Wer A sagt, muss noch lange nicht B sagen Schlechte juristische Argumentation (II)“ weiterlesen

Gesamtstrafe

(Zum Verständnis der folgenden Ausführungen bietet es sich an, zunächst den Artikel über die Geldstrafe im StGB zu lesen.)

§ 53 Abs. 1 StGB:

Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB:

Die Gesamtstrafe [wird] durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe (…) gebildet.

§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB:

Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

Alles klar? An sich ist das Gesetz hier schon relativ gut verständlich. Wie immer wird aber einerseits eine gewisse Kenntnis vorausgesetzt und andererseits muss man gewisse Üblichkeiten der Praxis kennen.

Grundvoraussetzung ist, dass mehrere Einzelstraftaten vorliegen, die in derselben Verhandlung beurteilt werden sollen. Der Angeklagte hat also durch verschiedene Handlungen zwei Diebstähle, eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung begangen. Das nennt man Tatmehrheit und führt eben zu einer Gesamtstrafe. Anders wäre es, wenn jemand einem anderen ein Messer in den Arm gerammt und dabei auch noch das Hemd des Opfers beschädigt hätte; dann liegt nur eine Straftat (Tateinheit gemäß § 52 StGB) vor, die auch nur eine Strafe (aus dem Strafrahmen des schwereren Delikts, hier gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB) nach sich zieht.

Für die ganzen Einzelstraftaten wird nun zunächst jeweils eine Strafe verhängt. Nehmen wir, dass für die beiden Diebstähle jeweils 40 Tagessätze, für die Körperverletzung 60 Tagessätze und für die Sachbeschädigung 20 Tagessätze Geldstrafe vom Gericht festgesetzt wurden. Die „verwirkte höchste Strafe“ (auch „Einsatzstrafe“ genannt) sind also die 60 Tagessätze. Und diese müssen nun zu einer Gesamtgeldstrafe erhöht werden, um das Unrecht der anderen Straftaten ebenfalls zu sühnen.

Wie weit darf das Gericht die Strafe nun erhöhen? Das steht im Gesetz, nämlich nicht bis zur Summe der Einzelstrafe, hier also 40+40+60+20=160 Tagessätze. Das Maximum sind also 159 Tagessätze. Das Minimum sind 61 Tagessätze, auch, wenn dies nicht so deutlich im Gesetz steht. Aber die Rechtsprechung geht davon aus, dass es keine „Erhöhung um null“ gibt, also in jedem Fall wenigstens ein Tagessatz mehr herauskommen muss als die höchste Einzelstrafe.

Das Gericht muss also „die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend“ würdigen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) und sich dann auf einen Wert zwischen 61 und 159 festlegen.

Wenn es nur um zwei Straftaten geht, ist die Berechnung meistens ziemlich leicht: Man zählt zur höheren Strafe die Hälfte der niedrigeren hinzu und kommt so auf die Gesamtstrafe. 80 plus 60 Tagessätze ergeben 110, drei Jahre und zwei Jahre werden zu vier Jahren Gefängnis, acht Monate und vier Monate zu zehn. Geht es um mehr als zwei Taten, werden die weiteren Strafen mit absteigender Tendenz berücksichtigt. Im vorliegenden Beispiel werden wir also wohl in der Gegend von 90 bis 100 Tagessätzen landen. Eine feste Formel gibt es übrigens nicht und ein Richter darf in ein Urteil auch nichts davon hineinschreiben, dass er die weiteren Strafen in Bruchteilen hat einfließen lassen. Denn eine formelhafte Berechnung würde laut Rechtsprechung gegen das Gesetz verstoßen. Aber selbstverständlich werden solche Überlegungen – zumindest außerhalb des Urteilstextes – angestellt.

Zum Schluss stellt sich noch die Frage, warum es überhaupt eine Gesamtstrafe gibt. Schließlich wird die Gesamtsumme der einzelnen Strafen zwangsläufig (oft sogar ganz erheblich) gesenkt. Und jemand, der 1994 eine Körperverletzung, 1997 einen Diebstahl, 2001 eine Sachbeschädigung und 2008 noch einen Diebstahl begangen hat, hätte alle vier Einzelstrafen separat bezahlen müssen, also die vollen 160 Tagessätze.

Rechtspolitisch wird die Gesamtstrafe vor allem dadurch gerechtfertigt, dass der Täter noch nicht durch vorhergehende Verurteilungen gewarnt wurde und dadurch von seinem Tun ablassen konnte. Wer beispielsweise über Jahre hinweg kleine Betrügereien zulasten seines Arbeitgebers begangen hat, hörte eben nicht auf, solange alles „gut ging“. Das ist zwar immer noch illegal, strafbar und straferhöhend, aber in irgendeiner Form auch ein menschlicher Zug. Daher trifft den Täter hier nicht die volle Härte des Gesetzes.

Zum anderen muss man auch berücksichtigen, dass das deutsche Recht doch relativ schnell in Strafhöhen gelangt, die multipliziert geradezu erschlagend wären. Bei einem Betrug wird häufig ab einer Schadenshöhe von 5.000 Euro bereits eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt. Wer also bspw. 25 Anleger um jeweils 6.000 Euro geprellt hat, müsste bei einer reinen Addition der Strafen mit ungefähr 12 bis 14 Jahren Gefängnis rechnen. Auch, wenn ein Betrug um 150.000 Euro natürlich nach einer empfindlichen Sanktion ruft, wäre das eine härtere Strafe als bei so manchem Tötungsdelikt und eine viel härtere Strafe als für die meisten Schwerverbrechen.

Die Gesamtstrafenbildung ist freilich nicht immer widerspruchsfrei und nicht zwangsläufig gerecht, aber sie ermöglicht eine angemessene Reaktion auf eine größere Zahl von Straftaten.

Übrigens kann die Gesamtstrafe auch nachträglich verhängt werden.

Wie ein BGH-Urteil aussieht

Heute kann man ohne Weiteres die Urteile auch der höchsten Gerichte ohne große Umstände einzusehen – das Internet macht’s möglich und ist auch an der Justiz nicht spurlos vorbeigegangen. Darum möchten wir heute einmal ein echtes BGH-Urteil vorstellen und es erläutern.

Es geht um das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 StR 41/14 vom 18. Februar 2014, das als Original-PDF auf den Seiten des BGH abrufbar ist.

BESCHLUSS

Die übliche Einleitungsformel einer Entscheidung. Daran, dass hier „Beschluss“ drübersteht, erkennt man schon, dass es keine mündliche Verhandlung gegeben hat, sondern nach Aktenlage entschieden wurde. Eine richtige Hauptverhandlung findet äußerst selten statt (in ca. 5 % der Fälle), da es ja nur noch um Rechtsfragen geht, die man meistens anhand der Akten entscheiden kann und keine Zeugenvernehmungen o.ä. notwendig sind. Wird nach einer mündlichen Verhandlung entschieden, wird die Entscheidung mit „Urteil“ überschrieben.

5 StR 41/14
vom
18. Februar 2014

Das Aktenzeichen verrät einiges über die Entscheidung:

  • StR bedeutet, dass es sich um eine Revision in Strafsachen vor dem Bundesgerichtshof handelt.
  • Die vorangestellte 5 sagt aus, dass der fünfte Strafsenat des BGH entschieden hat. Wie alle Gerichte ist auch der BGH in verschiedene „Abteilungen“ gegliedert, es entscheiden also nicht immer die gleichen Richter über alle Fälle. Der fünfte Senat ist bspw. für den Osten Brandenburgs, für Berlin, für den Westen des Saarlands, für Bremen, für Schleswig-Holstein und für den Norden Niedersachsens zuständig.
  • Das Verfahren war das 41. des Jahres, in dem der Fall eingereicht wurde, und
  • dieses Jahr war 2014.

Die Aktenzeichen dienen also nicht nur der Durchnummerierung der Urteile, sondern erlauben auch gleich eine rechtliche Einordnung. Bei einem Urteil mit „StR“ im Aktenzeichen wird es also in aller Regel nicht um zivilrechtliche Fragen gehen und ein Urteil mit „/21“ am Ende hat schon bald 100 Jahre auf dem Buckel und entspricht möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.

in der Strafsache
gegen
(…)
wegen besonders schweren Raubes u.a.

Das Urteil ist anonymisiert, darum wird der Name des Verurteilten in diesem „Rubrum“ (das „Rotgeschriebene“, weil früher für den Kopf des Urteils tatsächlich rote Farbe verwendet wurde) vollständig ausgeblendet. Im weiteren Text des Urteils werden die Namen meist abgekürzt wiedergegeben, damit man die Akteure auseinanderhalten kann.

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Oktober 2013 – auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Das Gericht hat nach § 349 Abs. 4 StPO entschieden, also die Revision einstimmig für begründet befunden. Daher wurde das vorherige Urteil des Landgerichts aufgehoben, und zwar „mit den Feststellungen“. Das bedeutet, dass auch die Tatsachenfeststellungen von der Aufhebung betroffen sind und nicht lediglich die rechtlichen Schlussfolgerungen. Blieben die Feststellungen erhalten, müsste nur noch aufgrund dieser Tatsachen eine juristische Wertung erfolgen, also Freispruch oder Verurteilung wegen einer bestimmten Straftat sowie ggf. die Festlegung des Strafmaßes.

Übrigens kommt dieser Erfolg auch der „Mitangeklagten B.“ zugute, obwohl sie selbst gar kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dazu aber später mehr.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat nur das bisherige Urteil aufgehoben, er entscheidet nicht selbst in der Sache. Das Landgericht muss also nun eine neue Verhandlung durchführen. Gegen dieses Urteil könnte dann übrigens wiederum Revision zum BGH eingelegt werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die nichtrevidierende Mitangeklagte B. hat es wegen Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Hier wird ganz knapp dargestellt, wie das vorherige Urteil lautete.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Ergebnis des Verfahrens: Die Revision hat Erfolg.

Dabei handelte es sich um die sogenannte „Sachrüge“, mit der eine falsche Anwendung des Strafrechts moniert wird. Konkret soll das Landgericht also Fehler bei der Bestimmung dessen, was ein Raub laut StGB ist und ob sich die Angeklagten dessen schuldig gemacht haben, gemacht haben. Der Gegenbegriff ist die Verfahrensrüge, mit der Fehler bei der Prozessführung geltend gemacht werden. Außerdem gibt es noch die Aufklärungsrüge, die dann greift, wenn das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat und es noch Lücken in den Feststellungen gibt.

1. Nach den Feststellungen besuchten am 20. April 2013 der Angeklagte W. und die Angeklagte B. , die von ihrer Tochter und deren Freund, dem gesondert Verfolgten S. begleitet wurde, die geschädigten Eheleute F. in deren Wohnung (…) entwendeten der Angeklagte W. und S. aus der Wohnung der Eheleute F. „ungestört in Ausnutzung der fortwirkenden Gewalt“ Gegenstände im Gesamtwert von ca. 100 €. Die Angeklagte B. machte sich die Wegnahme zu eigen, indem sie half, die entwendeten Sachen in ihre Wohnung zu tragen (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Eine Rekapitulation der Tatsachen, die das Ausgangsgericht festgestellt hat. Damit wird praktisch die Grundlage gelegt, auf der die Entscheidung erst getroffen werden kann.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten W. wegen Raubes und besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht.

Welcher Fehler lag vor? Die Feststellung („W hat das gemacht, B hat das gemacht“) sind nicht mit dem Urteil („W und B sind des Raubes schuldig“) vereinbar. Warum das so ist, wird danach näher ausgeführt. Das ist der sogenannte Urteilsstil, weil er von Gerichten angewandt wird: Das Ergebnis wird vorweg gestellt, danach wird es begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.

Die allgemeine (Teil-) Definition des Raubs.

An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst

Nähere Spezifizierung: Wann sind die Voraussetzungen des Raubs gerade nicht erfüllt?

(vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; MünchKomm/Sander, StGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 31 mwN)

Eine äußerst umfangreiche Übersicht über Gerichtsurteile und juristische Kommentare (hier: der „Münchner Kommentar“, Autor des zitierten Abschnitt ist ein Herr Sander), die die Ansicht zur Raubdefinition stützen. Das „mwN“ bedeutet „mit weiteren Nachweisen“, also stehen im Münchner Kommentar wieder andere Quellen, die man sich auch noch zu Gemüte führen kann.

Hier hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils erst nach seiner letzten Gewaltanwendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltete, ist nicht festgestellt.

Übertragung der Rechtslage auf den konkreten Fall. Ein Raub liegt demnach nicht vor.

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung wegen Raubdelikten stützen.

Es könnte aber sein, dass bei einer erneuten Prüfung weitere Tatsachen zu Tage gefördert werden, auf die man bisher keinen Wert gelegt hat, weil der Raubvorwurf aus Sicht des Landgerichts bereits bewiesen war. Nun weiß man, die rechtlichen Voraussetzungen eines Raubs doch nicht gegeben sind. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es weitere, bisher unberücksichtigte Fakten gibt, die doch eine Verurteilung wegen Raubes ergeben. Daher können die Täter nicht einfach freigesprochen werden, sondern es muss eine neue Verhandlung stattfinden, die der Sache weiter auf den Grund geht.

Da der aufgezeigte materiellrechtliche Fehler des Urteils die nicht revidierende Mitangeklagte B. in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung auf sie zu erstrecken, nachdem sie – zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Entscheidung nach § 357 StPO über ihren Verteidiger angehört – einer solchen Erstreckung nicht widersprochen hat.

Auch Frau B. wurde angeklagt und vom Landgericht verurteilt. Möglicherweise hat sie aber eine untergeordnete Rolle gespielt oder es gab Gesichtspunkte zu ihren Gunsten. Jedenfalls wurde sie nicht zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, sondern bekam lediglich 21 Monate auf Bewährung. Wenn sich ein Verurteilter denkt „Damit bin ich ja noch glimpflich davongekommen“ oder er die Kosten eines Revisionsverfahren scheut, dann kann er das Urteil selbstverständlich einfach auf sich beruhen lassen und kein Rechtsmittel einlegen.

Hier war es jedoch so, dass der Mitangeklagte in Revision ging und daraufhin das Urteil aufgehoben wurde. Damit wäre es eigentlich so, dass gegen ihn neu verhandelt werden müsste, während es für die Komplizin beim alten Urteil bleibt. Das würde aber bedeuten, dass ein vom zuständigen Gericht als falsch bezeichnetes Urteil Bestand hätte. Das ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien schwer vereinbar, darum wirkt gemäß § 357 StPO eine Revisionsentscheidung grundsätzlich zugunsten aller Angeklagter.

Einen Nachteil kann die Angeklagte B darauf nicht haben, denn das neue Urteil darf nicht schwerer wiegen als das alte (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)

Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

Und schließlich noch die Unterschriften aller beteiligter Richter. Wichtig ist, dass diese Unterschriften auf dem Originalurteil (das in den Gerichtsakten bleibt) handschriftlich unterzeichnen müssen. Erfolgt das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, ist das Urteil fehlerhaft.

Auf den Ausfertigungen, die den Beteiligten zugeschickt werden, werden die Unterschriften (wie hier) durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe bezeugt. Der Urkundsbeamte prüft also (zumindest theoretisch), ob die Richter unterschrieben haben und setzt deren Namen unter das Urteil. Anschließend stempelt und unterschreibt er selbst zum Beweis der Übereinstimmung mit dem Original.

Dieser Prüfvorgang muss sich aber auch aus der Ausfertigung ergeben. Bereits in den 1920er-Jahren wurde festgestellt, dass eine bloße Wiedergabe mit „gez. Richter“ nicht ausreichend ist, da daraus nicht hervorgeht, dass tatsächlich alle Richter einzeln unterschrieben haben.

Fazit

So ein Urteil ist kein Hexenwerk. Man kann es einigermaßen gut lesen und wenn man gewisse Konventionen kennt, ist auch einigermaßen verständlich, warum ein Urteil genau so formuliert ist und welche Folgen sich daraus ergeben.

Einigungsvertrag nichtig?

european-championship-1440379_1920Auf gar nicht so wenigen Internetseiten wird mittlerweile behauptet, der Einigungsvertrag (genauer: das Gesetz, mit dem Bundestag und Bundesrat der Wiedervereinigung, dem Einigungsvertrag, den damit einhergehenden Grundgesetzänderungen und zahlreichen Übergangs- und Anpassungsregeln zugestimmt haben) sei nichtig.

Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, das dieses unter dem Aktenzeichen BvR 1341/90 am 24. April 1991 erlassen hat. Hieraus wird in der Regel wie folgt zitiert:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – (…) unvereinbar und nichtig.

Der Teufel steckt hierbei im Detail. Denn der gesamte Urteilsspruch ist bedeutend länger und bekommt damit einen ganz anderen Sinn:

Das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889 [1140]) die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durchbrochen werden.

the-basic-law-2454404_640Es ist also keineswegs der gesamte Einigungsvertrag nichtig, sondern nur eine minimale Regelung, nämlich Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3. Und auch hier betrifft die Ungültigkeit lediglich Abweichungen von den Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts.

Diese Einschränkung ist durchaus von Bedeutung, denn sie macht eben klar, wie weit die Nichtigerklärung tatsächlich reicht. Sie einfach durch „(…)“ auszusparen, wenn man das Urteil wiedergibt, verändert den Sinn.

Zum Hintergrund des Verfahrens: Mit dem Einigungsvertrag wurden verschiedene DDR-Betriebe geschlossen („abgewickelt“). Unter der somit entlassenen Belegschaft waren auch die Kläger in diesem Prozess. Sie wollten feststellen lassen, dass ihre Entlassung unrechtmäßig war. Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Passagen im Gesetz bestätigt. Lediglich in einem ganz seltenen Spezialfall – wenn die Entlassenen an sich Mutterschutz beanspruchen könnten – dürften sie nicht entlassen werden. Unter den konkreten Klägern war aber keine Frau, bei der diese Voraussetzungen vorlagen. Und daher lautete das Urteil in der Sache auch:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Verwaltungsakt: Rücknahme und Widerruf im Vergleich

Ein Verwaltungsakt kann, je nachdem, ob er rechtswidrig oder rechtmäßig ist, zurückgenommen oder widerrufen werden. Während die Handlung an sich in beiden Fällen die gleiche Zielrichtung (die Aufhebung des VA) hat, unterscheiden sich die Rechtsfolgen doch etwas.

Rücknahme (§ 48 VwVfG) Widerruf (§ 49 VwVfG)
Rücknahme grundsätzlich für Vergangenheit oder Zukunft möglich:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Abs. 1 Satz 1)
Widerruf grundsätzlich nur für Zukunft möglich:
Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (Abs. 1)
Einschränkungen bei begünstigenden VAs:
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (Abs. 1 Satz 2)
Einschränkungen bei begünstigenden VAs:
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, (Abs. 2)
1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend. (Abs. 2)
Ausschluss der Rücknahme nur bei Vertrauen:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. (Abs. 2 Satz 1 und 2)
Rückwirkender Widerruf nur in Ausnahmefällen:
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend. (Abs. 3)
Rücknahme bei Bösgläubigkeit trotz Vertrauen möglich:
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. (Abs. 2 Satz 3)
Ausschlussgründe des § 48 kommen hier von Haus aus nicht in Betracht, da der VA ja rechtmäßig ist.
Ausgleich für Vermögensschäden:
Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (Abs. 3)
Ausgleich für Vermögensschäden:
Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (Abs. 6)
Zuständige Behörde:
Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (Abs. 5)
Zuständige Behörde:
Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (Abs. 6)
Jahresfrist:
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. (Abs. 4)
Jahresfrist:
Verweisung auf § 48 Abs. 4 in § 49 Abs. 2 und 3, siehe oben.
Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. (Abs. 4)

Mord und Totschlag (II)

Gemeinhin treten Mord und Totschlag als Begriffspaar auf, wenn es drunter und drüber geht. Mord und Totschlag stehen für eine unangenehme Häufung von Verbrechen. Das ist etwas verwunderlich, herrscht doch andererseits die Meinung, Totschlag sei weniger schlimm als Mord. Gleichzeitig ist „Mord und Totschlag“ anscheinend schwerwiegender als „Mord und Mord“ – zumindest hat sich darüber noch niemand beschwert.

So ganz trennscharf werden die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch aber ohnehin nicht unterschieden. Es herrscht wohl einen laienhafte Meinung in der Richtung „Totschlag ist Mord ohne Vorsatz“. Wir lassen die Tatsache, dass „Vorsatz“ im Juristischen wiederum eine andere Bedeutung hat, beiseite und setzen es leichtsinnigerweise mit „Planung“ gleich. Mord ist also die geplante Tötung; Totschlag die spontane, wenn man zum Beispiel den Ehegatten mit der Sekretärin erwischt und ihm daraufhin den Brieföffner ins Stammhirn rammt.

Diese Unterscheidung kennt das deutsche Strafrecht aber nicht bzw. nicht mehr. Als Wilhelm Kaiser war und das StGB noch „Reichsstrafgesetzbuch“ hieß, war das tatäschlich so. Mord war die mit „Ueberlegung“ (ja, ohne großes Ü) ausgeführte Tötung, Totschlag diejenige ohne.

Das änderte sich, als die Nationalsozialisten an die Macht kamen. Das NS-Regime änderte – was manchen überraschen mag – ziemlich wenig an den bestehenden Gesetzen. Denn wenn man Gesetzbücher mit ziemlich vielen Paragraphen hat, dann reicht es nicht, einen davon zu ändern und ihm den Inhalt zu geben, den man gerne hätte. Denn es gibt möglicherweise zahlreiche andere Paragraphen, die sich auf diesen beziehen. Und so sieht man sich auf einmal der Problematik gegenüber, dass man entweder alles ändert oder alles so lässt. Und da „Recht komplett umkrempeln“ auf der To-Do-Liste des Führers unterhalb von „Welt erobern“ stand, kam es dazu nicht. Vieles, was die Nazis verbrochen haben, ließ sich auch ohne Gesetze mühelos durchführen. Wo es nicht anders ging, erließen sie lieber neue Gesetze mit sehr beschränktem Regelungsinhalt. Aber nur in ganz wenigen Fällen gingen sie dazu über, die bestehenden Gesetze zu ändern.

Ein solcher Fall war eben die Neuregelung von Mord und Totschlag. Die neue Rechtslage war nun nicht unbedingt etwas, was unbedingt die reine NS-Ideologie widerspiegelt. Ob man die Tötungsverbrechen nun so oder so einteilt, hat mit Antisemitismus, Rassismus oder Demokratiefeindlichkeit wenig zu tun. Aber sie machten aus der Definition des Mordes ein sprachliches Ungetüm, das seinesgleichen sucht: „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ Diese einzelnen Fälle (Habgier, Grausamkeit usw.) nennt man in der Fachsprache „Mordmerkmale“. Ist ein Mordmerkmal erfüllt, ist die Tat als Mord zu qualifizieren; ist keines erfüllt, handelt es sich um Totschlag.
Wenn man anhand der früheren Rechtslage beurteilen wollte, ob nun ein Totschlag oder doch ein Mord vorliegt, musste man sich nur fragen, ob der Täter die Tat mit „Ueberlegung“ durchführte. Auch hier gab es Grenzfälle, wenn eine Tötung halb geplant und halb spontan war. Denken Sie an die Konstellation, dass sich jemand das Strychnin für die Schwiegermama schon – geplant – besorgt hat, es ihr aber dann ad hoc aus Verärgerung über einen spontanen Ueberraschungsbesuch in den Kaffee mischt. Auch hier brauchte man natürlich noch Richter, die den Einzelfall in das Raster des Gesetzes bringen.

Aber die heutige Rechtslage? Ein unüberschaubarer Dschungel. Es gibt ca. zehn Mordmerkmale und jedes bringt seine eigenen Probleme mit. „Befriedigung des Geschlechtstriebs“ ist noch einigermaßen selbsterklärend – der Sexualmord eben. Aber wann ist ein Mord grausam? Ist das ein Tötungsverbrechen nicht irgendwie immer? Also muss „grausam“ im Sinne des Mordparagraphen noch einmal besonders grausam sein. Die Grausamkeit muss – und jetzt wird es richtiggehend makaber – über das zur Tötung erforderliche (!) Maß hinausgehen. Jemanden normal umzubringen, ist also noch nicht gar so schlimm, tragisch wird es erst, wenn der Mörder noch einen draufsetzt. Ich lasse Sie jetzt mit Ihrer Phantasie alleine, damit Sie sich ausmalen können, welche Grausamkeit erforderlich ist und wo Ihre persönliche rote Linie überschritten ist. Die „Habgier“ wiederum erscheint nicht so schwierig; hier geht es um den klassischen Raubmord oder auch um das Abkassieren einer Lebensversicherung. Gemeinhin wird auch der Auftragskiller als habgierig verurteilt, da er ja getötet hat, um seinen Lohn zu bekommen.

Was ist aber nun mit dem Auftraggeber? Er ist grundsätzlich als Anstifter strafbar. Aber wenn bei ihm selbst kein Mordmerkmal vorliegt, so weiß er doch vom Mordmerkmal des eigentlichen Täters. Ist er nun Anstifter eines Totschlags (weil er kein Mordmerkmal verwirklicht) oder eines Mordes (weil der Täter gegen Entgelt gehandelt hat)? Und dann gibt es noch die „gekreuzten Mordmerkmale“: Der eigentliche Täter handelt heimtückisch, der Gehilfe will eine andere Straftat verdecken. Auf all diese Konstellationen gibt es die eine richtige Antwort nicht, da die Fälle einfach zu verschieden sind. Hinzu kommt, dass die deutschen Gerichte ja nun – Gott sei Dank! – nicht jeden Tag über Dutzende Morde zu entscheiden haben, sodass die wirklich problematischen (oder in Juristensprache: die wirklich interessanten) Fälle nur ganz, ganz selten vorkommen. Sollte Sie die Thematik eingehend studieren wollen, so hält die nächstgelegene Universitätsbibliothek mehrere gut gefüllte Regale für Sie bereit. Sobald Sie es verstanden haben, melden Sie sich bitte bei mir, dann können Sie es mir erklären.

Und die Quintessenz dieser Ausführungen ist: Wenn Sie mitgenommen haben, dass der Unterschied zwischen Mord und Totschlag nicht „Vorsatz“ ist, hat sich das Lesen gelohnt. Für alles Nähere sollten Sie sich zwei bis vier Semester Zeit nehmen.

Die Geldstrafe im StGB

„Bezeichnung Bullenschwein kostet 3000 Euro.“ „8000 Euro für einen gebrochenen Kiefer.“ „Schwarzfahrer zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt.“ Wenn in den Medien von Geldstrafen die Rede ist, dann wird in aller Regel ein bestimmter Betrag genannt. Und das ist natürlich auch für den Angeklagten das Entscheidende: Wie viel muss ich zahlen?

Tatsächlich ist dieser Betrag aber das Ergebnis eines zweistufigen Strafzumessungsmechanismus. Und die bloße Summe sagt über die Schwere der abgeurteilten Straftat nichts aus.

Wenn es um die Verhängung einer Geldstrafe geht, sieht sich das Gericht zunächst einmal das Einkommen des Täters an und rechnet so aus, wieviel er pro Tag verdient (§ 40 Abs. 2 StGB). Theoretisch kann auch noch das Vermögen zur Berechnung herangezogen werden (§ 40 Abs. 3), aber hier ist schon unklar, wie man ein vorhandenes Eigentum in eine täglich zur Verfügung stehende Summe umrechnen soll. In aller Regel wird also das Nettomonatseinkommen (verringert um Unterhaltspflichten, denn die Geldstrafe soll ja nur den Täter selbst treffen) einfach durch 30 geteilt. Das Ergebnis muss zwischen 1 und 30000 Euro liegen. Mit diesem ersten Schritt wird lediglich festgestellt, ob der Täter nun arm oder reich ist. Mit der Schwere der Tat hat das noch überhaupt nichts zu tun.

Diese wird erst im zweiten Schritt relevant, wenn es um die Zahl der Tagessätze geht. Diese Zahl kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB theoretisch zwischen 5 und 360 liegen, die Geldstrafe beträgt also maximal ein Jahresgehalt. Wenn mehrere Straftaten zusammentreffen, können auch bis zu 720 Tagessätze verhängt werden. (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) Hier gilt, dass grundsätzlich gleich schwere Taten die gleiche Zahl an Tagessätzen nach sich ziehen sollten. Auch die Folgen der Tat, ob bspw. die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 59 Abs. 1 StGB) und die Frage, ob man vorbestraft ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG) bemisst sich nur nach der Zahl der Tagessätze.

Die Gesamtgeldstrafe wird dann logischerweise durch Multiplikation der Tagessatzzahl mit der -höhe errechnet: 50 Tagessätze zu je 40 Euro sind 2000 Euro, 90 Tagessätze à 30 Euro sind 2700 und 10 Tagessätze zu 2000 Euro ergeben 20.000 Euro. Wie man sieht, kann also eine nominal geringere Strafe zu einer viel höheren Gesamtsumme führen, wenn der Täter entsprechen wohlhabend ist.

In der Praxis muss man zur Zahl des Tagessätze (wie gesagt, mindestens 5 und höchstens 360 bzw. 720) folgendes sagen:

  • 5 bis 15 TS: Eher selten. Bei derart leichten Vergehen wird eher das Verfahren gegen eine Geldbuße (die keine Verurteilung und damit keine Strafe ist) eingestellt als dass man einen langen Prozess anstrengt.
  • 15 bis 90 TS: Die meisten Verurteilungen.
  • 90 bis 180 TS: Kommt auch vor, ist aber schon deutlich seltener. Drei bis sechs Monatsgehälter sind schon eine ganz erhebliche Summe, sodass die Gerichte das nicht so häufig verhängen.
  • 180 bis 360 TS: Sehr selten, da dies bereits der Bereich der mittleren Kriminalität ist, indem eher die Tendenz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung besteht.
  • 360 bis 720 TS: Kommt praktisch nicht vor. Einzige bedeutende Ausnahme sind Finanzstrafverfahren, bei denen man keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfte) verhängen will und daher z.B. zwei Jahre auf Bewährung gibt und zusätzlich noch 540 Tagessätze draufpackt.

Man sollte also immer im Hinterkopf haben, dass die Höhe der Geldstrafe nichts über die Schwere der Tat aussagt. Eine hohe Summe kann an einem erheblichen Vorwurf, aber auch an einem hohen Einkommen liegen. Und darum kostet nicht jede gleiche Straftat auch tatsächlich das gleiche. Würde jeder Kinnhaken 3000 Euro und Verleumdung 500 Euro kosten, könnte nämlich ein Einkommenmillionär recht billig „die Sau rauslassen“, während ein einziger Fehltritt einen Sozialhilfeempfänger in Existenznöte brächte.

Staatsanwaltschaft vergisst Unterschrift

Manchmal kann eine simple Unterschrift eine riesige Bedeutung haben. Diese Erfahrung musste nun die Leipziger Staatsanwaltschaft machen, die beim Dresdner Oberlandesgericht (Beschluss vom 13. Februar 2014, Az: 2 Ws 658/14) eine Niederlage einstecken musste.

Die Staatsanwaltschaft hatte Verantwortliche der sächsischen Landesbank wegen angeblicher Untreue angeklagt. Das zuständige Landgericht lehnte es ab, den Prozess zu eröffnen, höchstwahrscheinlich, weil es die Vorwürfe nicht für ausreichend hielt (§§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO). Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt (§ 210 Abs. 2 StPO), sie wollte also, dass das Oberlandesgericht das Landgericht anweist, die Anklage doch zuzulassen.

Diese Beschwerde hätte nach § 306 Abs. 1 StPO eigentlich schriftlich eingelegt werden müssen. Schriftlich bedeutet in dem Fall nicht nur „auf Papier“, sondern auch mit handschriftlicher Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk. Der Grund dafür ist, dass für besonders wichtige (sog. „bestimmende“) Schriftsätze sichergestellt sein muss, dass diese wirklich authentisch und endgültig sind, also bspw. nicht lediglich ein Entwurf versehentlich gefaxt wurde.

Die Unterschrift fehlte in diesem Fall allerdings, weswegen das OLG die Beschwerde als unzulässig aufgrund Formfehlers verwarf. Somit wird es also zu keinem Prozess in der Sache kommen.

In der Diskussion hierüber wurde nun gemutmaßt, dass dieser Fehler möglicherweise Absicht gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft (bzw. die dahinterstehende Politik) hätte gar kein Interesse gehabt, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, sondern man wollte das Ganze lieber unter den Teppich kehren.

Diese Unterstellung hat aber einige ganz gewichtige Haken. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft ja tatsächlich Anklage erhoben. Hätte das Gericht (was die absolute Regel ist) die Anklage zugelassen, wäre es unmittelbar zum Prozess gekommen. Und normalerweise lassen die Gerichte die Anklage auch in Zweifelsfällen zu, wenn es zumindest denkbar erscheint, dass die Angeschuldigten verurteilt werden – ob es dann wirklich für einen Schuldspruch reicht, muss das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme feststellen. Mit Einreichung der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft also an sich schon den Prozess in Gang gesetzt.

Und wenn der Staatsanwalt die Angelegenheit stillschweigend hätte beerdigen wollen, dann hätte er es sicher nicht an so einem Fehler scheitern lassen. Denn wenn ein Prozess wegen einer fehlenden Unterschrift platzt, dann wirkt das nach außen sicher alles andere als souverän. Da wäre es sehr viel einfacher und unverfänglicher gewesen, die Nichtzulassung der Anklage einfach zu akzeptieren. „Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass hier die Durchführung eines Hauptverfahrens geboten wäre, aber wir halten die Auffassung des Gerichts ebenfalls für vertretbar und akzeptieren diese aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit“ – und damit läge der Schwarze Peter beim Gericht und man selbst wäre aus dem Schneider. Dass es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss gegeben hätte, ist in der Öffentlichkeit ziemlich unbekannt und kaum jemand hätte den Strafverfolgern hier vorgeworfen, dieses Rechtsmittel nicht ergriffen zu haben. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn man die Beschwerde einlegt, sie aber an einer Petitesse scheitern lässt.

Diese fehlende Unterschrift war mit Sicherheit ganz einfach ein Fehler, wie er überall passiert, wo Menschen arbeiten.