Die Wahrheit vor Gericht – Teil II

Teil I dieses Beitrags finden Sie hier.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Menschen die Wahrheit wohl kennen, sie aber nicht akzeptieren wollen, in denen sie eine eigene Wahrheit aufbauen, mit der sie besser leben können.

Ein Mandant (Hinweis auf Detailverfremdungen wie oben) befindet sich seit Jahren in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit vielerlei Personen. Ein Schlüsselerlebnis für ihn war, dass ihn sein früherer Geschäftspartner wohl betrogen hat. Es gibt durchaus starke Indizien, dass dies tatsächlich so war, der schlussendliche Beweis konnte aber nie erbracht werden.

Nun wurde dieser Mandant wegen einer Straftat verurteilt, die in keiner Weise mit seinem Geschäftspartner zusammenhing. Da in seiner Anschauung aber alles mit allem zusammenhängt, macht das für ihn keinen Unterschied. Dieses Urteil sei aber, wie er ganz freudig betont, eigentlich ein Sieg für ihn. Die Geldstrafe sei für ihn nicht so schlimm, die Urteilsgründe sind das Entscheidende. Denn dort stünde ja, dass er damals betrofen worden sei – endlich, nach so vielen Jahren hat die Justiz ihm doch noch Recht gegeben!

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Die Wahrheit vor Gericht – Teil I

Bevor ein Gericht das Recht auf einen Sachverhalt anwenden kann, muss es erst einmal feststellen, von welchem Sachverhalt es ausgehen muss, was also tatsächlich passiert ist. Dies geschieht in der Regel im gerichtlichen Verfahren, das man insoweit auch als Erkenntnisverfahren bezeichnet.

Um den Sachverhalt nicht völlig aus dem luftleeren Raum schöpfen zu müssen, verlässt sich das Gericht auf Beweismittel. Diese Beweismittel sind in den meisten Prozessordnungen genau aufgezählt:

  • Sachverständige
  • Augenschein
  • Parteivernehmung/Einlassung des Angeklagten
  • Urkunden
  • Zeugen

Recht viel mehr an Erkenntnisquellen gibt es auch einfach nicht.

Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es also, die Wahrheit herauszufinden. Das sagt z.B. § 244 Abs. 2 StPO und einige andere Vorschriften nehmen darauf Bezug, was der Richter zur „Erforschung der Wahrheit“ alles tun darf oder muss. In der Zivilprozessordnung findet man dieses Verhandlungsziel nirgends so deutlich niedergeschrieben, aber auch hier sind bspw. die Parteien (§ 138 Abs. 1 ZPO) und die Zeugen (§ 395 Abs. 1) an die Wahrheit gebunden.

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Der online informierte Mandant

Durch das Internet sind Informationen jederzeit und für jeden verfügbar. Das gilt natürlich auch für juristische Informationen und darum sieht sich ein Anwalt heute häufig schon beim ersten Beratungsgespräch einem bereits eingehend online informierten Mandanten gegenüber. Welche Auswirkungen das hat, wollen wir heute zumindest kurz andiskutieren. „Der online informierte Mandant“ weiterlesen