Bundestagwahl: Wenn alle Parteien unter 5 % bleiben

bundestag-2463257_640Bei den nun anstehenden Bundestagswahlen gilt, wie (bis auf leichte Modifikationen bei den Wahlen 1949 und 1990) immer in der Geschichte der Bundesrepublik, die Fünfprozenthürde. Diese besagt, dass nur die Parteien Sitze zugeteilt bekommen, die auch mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bundesweit erhalten haben.

Fünfprozentklausel von Karlsruhe akzeptiert

So umstritten diese Regelung ist, so sehr wurde sie doch stets vom Bundesverfassungsgericht verteidigt. Die Ungleichbehandlung kleinerer Parteien sei gerechtfertigt, um eine Zersplitterung des Parlaments zu verhindern. Wie so oft in der bundesdeutschen Verfassungstradition wird mahnend auf das Beispiel der Weimarer Republik verwiesen. Nur die größeren Parteien sollen im Bundestag vertreten sein, damit es leichter wird, durch Zusammenarbeit weniger Fraktionen Regierungskoalitionen und Gesetzesmehrheiten zu finden. „Bundestagwahl: Wenn alle Parteien unter 5 % bleiben“ weiterlesen

Wahlprüfung – für den Bundestag und durch den Bundestag

Kaum ist die Bundestagswahl vorbei, beginnt die Vorbereitung für eine der Pflichten des Parlaments: Es prüft, ob es eigentlich korrekt gewählt wurde oder ob sich die Abgeordneten selbst wieder nach Hause schicken müssen.

So will es das Grundgesetz, nämlich Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG:

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.

Dass der Bundestag hier zum Richter in eigener Sache wird, lässt sich wohl vor allem mit parlamentarischer Tradition begründen. Bereits US-Verfassung (1776), die österreichische Verfassung von 1848 und die Weimarer Reichsverfassung (1919) haben dies so vorgesehen. Ob diese Tradition eine gute ist, darüber kann man sicher streiten. „Wahlprüfung – für den Bundestag und durch den Bundestag“ weiterlesen