Sieben Jahre AGG

Der Mensch ist kein politisch korrektes Wesen. So einfach lässt sich das große Dilemma vieler Leute mit der menschlichen Natur beschreiben. Wir alle haben unsere Erfahrungen, Urteile und Vorurteile und wollen uns nicht angewöhnen, von diesen völlig abzulassen und ohne jedes Ansehen der Person rechtliche Bindungen einzugehen. Schlimmer noch, wir wollen uns sogar ganz exakt aussuchen, wem wir eine Wohnung vermieten, für wen wir arbeiten, wo wir unser Auto kaufen oder wem wir unser Hab und Gut vererben wollen. Gegen solche individualistisch-neoliberalen Pingeligkeiten wurde schon vor langem Abhilfe ersonnen: Eine Antidiskriminierungsgesetz sollte endlich die lustige Privatautonomie beseitigen und eine egalitäre Gesellschaft fördern. Dieses Gesetz ist jetzt seit sieben Jahren in Kraft. „Sieben Jahre AGG“ weiterlesen

Weniger Bundesländer = weniger Schulden?

Immer mal wieder wird eine Verringerung der Zahl der deutschen Bundesländer diskutiert. Die Anlässe dazu sind vielfältig, derzeit ist es beispielsweise die Finanzkrise. Dabei soll die Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff gesagt haben: „Wenn Länderfusionen bundespolitisch gewollt sind, die Interessen der schwächeren Länder dabei berücksichtigt werden, werden wir uns in Mitteldeutschland der Fusionsfrage sicher nicht verschließen.“ Das sei vor allem im Hinblick auf die zu erwartende Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG) notwendig. Ich unterstelle mal, dass das ein verkürztes Zitat ist, aber die Logik erschließt sich mir nicht ganz. „Weniger Bundesländer = weniger Schulden?“ weiterlesen

Mein Auto gehört mir gar nicht!

ZulassSchon mancher Autobesitzer hat einen Schreck bekommen, als er in seinen Fahrzeugbrief, heute offiziell bekannt als Zulassungsbescheinigung Teil II, geschaut hat und dort den folgenden Eintrag gefunden hat:

Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Zulassungsbescheinigung gibt keine Auskunft über Eigentum

Wie bitte? Da steht, ich bin nicht Eigentümer meines Autos? Ja, wer denn dann!? „Mein Auto gehört mir gar nicht!“ weiterlesen

Sozialgericht Berlin, 22.09.1993, S 72 Kr 433/93

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.09.1993

Aktenzeichen: SG Berlin, S 72 Kr 433/93

Fundstellen: —


Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

…,

Kläger,

gegen

die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Mehringplatz 15,
10969 Berlin,
Az.: …

Beklagte,

hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin
durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht Sonnen

am 22. September 1993 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit seiner Klage vom 1. Juli 1993 wendet sich der Kläger u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993.

Er beantragt, festzustellen, daß

[13 Anträge, die verschiedene staatsrechtliche Behauptungen beinhalteten]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Klageanträge des Klägers zu 1) bis 13) betrifft, im übrigen unbegründet, soweit sie den Widerspruchsbescheid betrifft.

Die Klage ist unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Klägers auch nach Anfrage des Gerichts nicht entnommen werden kann, daß der Kläger hinsichtlicher seiner Anträge zu 1) bis 13) durch eine Maßnahme der Beklagten in seinen Rechten verletzt ist.

Eine derartige Rechtsverletzung muß ein Kläger, der die Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen will, nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- jedoch wenigstens behaupten.

Die Klage ist unbegründet, und zwar im eigentlichen Sinne des Wortes, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993 richtet; denn der Kläger hat keine Klagebegründung abgegeben, die es der Kammer ermöglicht hätte, eine Sachaufklärung gem. § 103 SGG zu betreiben. Obwohl das Gericht gem. § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, ist es auf Angaben der Beteiligten angewiesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beteiligten ihre Darlegungslast abzunehmen und von Amts wegen Tatsachen zu erforschen und der Entscheidung des Gericht zugrunde zu legen, die die Beteiligten selbst nicht einmal vorgebracht haben. Unterbleiben die Angaben der Beteiligten, kann die Klage nur als unbegründet abgewiesen werden (Beschluß des BSG vom 15.9.1955 in SozR Nr. § 103 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

(Rechtsmittelbelehrung)

Mord und Totschlag

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist ein Klassiker des Rechts. Über die tatsächliche Definition herrscht aber meist ein ausgeprägtes Unwissen. Dabei offenbart auch hier ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung ungemein:

Strafgesetzbuch 1871

§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

§ 212
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Strafgesetzbuch 2014

§ 211
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 212
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Noch Fragen?

Wahlcomputer und Wahlrechtsgrundsätze

Wahlcomputer sind laut BVerfG in der bisher verwendeten Form unzulässig – so der bisherige Stand der Rechtsprechung. Der Wähler müssen nachprüfen können, dass seine Stimme korrekt gezählt werde, und nicht nur darauf vertrauen müssen, dass der Computer schon alles richtig macht. Nicht so sehr eingegangen wurde dagegen, soweit ich die Presse bisher verfolgt habe, auf die Problematik der geheimen Wahl. Denn ob die Stimme wirklich nicht dem jeweiligen Wähler zuordenbar ist, kann man auch von außen nicht sehen. Diese Diskussion gab es dagegen schon bei einer Wahlrechtsneuerung, die für uns heute völlig alltäglich ist: Als in Bayern in den 50er-Jahren auf Initiative der Bayernpartei die Briefwahl eingeführt wurde, hat sich die SPD vehement dagegen ausgesprochen – sie sah das Wahlgeheimnis in Gefahr. „Wahlcomputer und Wahlrechtsgrundsätze“ weiterlesen

Bundeszuständigkeiten im Grundgesetz (Art. 73 und 74 GG)

Heute möchten wir zeigen, wie sich die Zuständigkeiten des Bundes im Laufe der Jahrzehnte vergrößert haben. Dazu haben wir die Listen der konkurrierenden und der ausschließlichen Gesetzgebung gegenübergestellt. Die in den Artikeln 73 und 74 aufgezählten Themen können vom Bund geregelt werden, alle anderen von den Ländern (Art. 70 Abs. 1 GG). Wie man unschwer erkennen kann, sind die Listen mit Bundeszuständigkeiten dabei deutlich gewachsen – oder, anders gesagt, die Kompetenzen der Länder deutlich eingeschränkt worden. „Bundeszuständigkeiten im Grundgesetz (Art. 73 und 74 GG)“ weiterlesen

Grundrechte

Schon allein, weil jeder nach Karlsruhe (II) gehen möchte, fühlt sich auch jeder bemüßigt, über Grundrechte zu reden. Dabei ist das Unwissen auf diesem Feld oft leider besonders groß. Dieses Unwissen zieht sich aber leider bis tief ins Studium hinein und der eine oder andere kapitale Fehler kommt sicher auch im Staatsexamen noch vor. Wenn man ein Prinzip erst einmal begriffen hat, kann so viel nicht mehr schiefgehen: Grundrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe.

Fangen wir mit dem einfacheren Teil an: Es geht um das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Gegenüber anderen Menschen habe ich keine Grundrechte. Ich kann keiner anderen Person vorwerfen, dass Sie bspw. mein Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Denn ich habe gegenüber meinem Mitbürger kein Recht auf Religionsfreiheit. Wenn mein Nachbar also in ohrenbetäubender Lautstärke „Highway to Hell“ hört, während ich mich dem Studium der Bibel widmen will, dann mag das je nach den Umständen des Einzelfalls gegen zivil- oder strafrechtliche Gesetze verstoßen – aber mit meinem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das nichts zu tun. Anders ist es dagegen, wenn der Staat sich einmischt. Verbietet mir dagegen der Landkreis, nach den Vorschriften des Alten Testament in meinem Garten einen Hammel zu schlachten und anschließend auf einem prächtigen Scheiterhaufen zu opfern, dann kommt das Grundrecht ins Spiel; denn der Landkreis übt Staatsgewalt aus und ist damit an die Grundrechte gebunden.

Auf den ersten Blick weniger einleuchtend ist dagegen die Funktion des Abwehrrechts: Es klang oben schon an, dass es in Grundrechtsfällen in erster Linie um Verbote geht. Grundsätzlich ist es so, dass ein Bürger unverschämterweise macht, was er will. Der Staat hingegen setzt dem Grenzen und erlässt Gesetze, die bestimmte Handlungen verbieten. Dabei darf man dem Staat aber nicht völlig freie Hand lassen, sonst verbietet er nämlich alles. Darum gibt es die Grundrechte: Sie verbieten dem Staat, allzuviel zu verbieten. Er darf also – grundsätzlich, zu den Einschränkungen kommen wir später – nichts verbieten, was zur genannten Religionsfreiheit gehört, ebenso in Bezug auf die Meinungsfreiheit oder den Beruf.

Die Grundrechte schützen also die Freiheit des einzelnen – aber sie verbürgen keinen Anspruch auf irgendetwas. Bei Studentenprotesten wird immer gern ein Grundrecht auf Bildung bemüht. Ein solches Grundrecht kann aber keinesfalls bedeuten, dass jeder das Recht auf ein kostenloses Studium hätte. Wenn dem so wäre, dann würde das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14) logischerweise bedeuten, dass jeder jedes Eigentum kostenlos für sich beanspruchen könnte. Also nochmal: Der Staat darf mir meine Freiheit, etwas im Rahmen meiner Grundrechte zu tun, nicht nehmen. Aber ich habe keinen Anspruch darauf, irgendeine Leistung vom Staat zu bekommen, um mein Grundrecht ausüben zu dürfen.

Ach ja, bevor es unter den Tisch fällt: Ein Bildungs-Grundrecht gibt es im Grundgesetz sowieso nicht. Offensichtlich befinden sich unter den üblicherweise demonstrierenden Studenten keine Jura-Studenten. Oder zumindest keine besonders guten.
Soweit wir und im sogenannten Schutzbereich von (real existierenden) Grundrechten befinden, ist dieser Schutz aber auch noch nicht absolut. Sonst könnte man zum Beispiel eine Religion gründen, die all das erlaubt, was im deutschen Recht eigentlich verboten ist. Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit wäre dann jedes Verbot ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Und das kann ja nicht der Sinn der Sache sein, wenngleich es organisierter Religion sicher einen enormen Zulauf bescheren würde. Zulässig sind daher Eingriffe des Staates, die bestimmten formellen und inhaltlichen Maßstäben genügen.

Zunächst braucht man ein Gesetz. Und zwar ein Gesetz im engeren Sinne, das durch das Parlament verabschiedet wurde. Gesetze im weiteren Sinne, also zum Beispiel Verordnungen der Regierung, gemeindliche Satzungen, die Schulordnung oder andere Rechtsnormen genügen dafür nicht. Sie alle können zwar in Grundrechte eingreifen, aber nur quasi als „ausführendes Organ“, das sich auf eine entsprechende Erlaubnis durch Parlamentsgesetz stützt.

Aber auch ein solches formelles Gesetz darf nicht alles: Die Einschränkung eines Grundrechts darf nur aus einem vernünftigen Grund geschehen. Es ist verboten, den oben genannten Hammel unfachgemäß zu schlachten, weil der Tierschutz ein Ziel des Staates ist. Und ich darf in meinem Garten kein Feuerchen machen, weil das möglicherweise die Gesundheit und das Eigentum meiner Nachbarn beeinträchtigen würde. Der Staat darf es aber nicht einfach so verbieten, pinke Schuhe anzuziehen. Der modische Geschmack einer zivilisierten Gesellschaft reicht für diesen Freiheitseingriff als Grund leider nicht aus.

Nun mag mancher einwenden, wo es denn ein Grundrecht auf das Tragen pinker Schuhe gibt. Es ist richtig, ein solches Recht gibt es nicht. Aber es gibt Artikel 2 des Grundgesetzes. Dieses sieht ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vor. Und darunter fällt jede denkbar menschliche Handlung. Man hätte das Grundrecht also auch mit den Worten „Jeder darf tun und lassen, was er will“ formulieren können. Das hat man aber nicht getan, weil das nicht so schön juristisch klingt. Immer, wenn der Staat uns irgendetwas vorschreiben will, greift er in die Entfaltung der Persönlichkeit ein und braucht daher ein Gesetz.

Haben Sie’s gemerkt? Nicht? Jetzt müsste Ihnen doch etwas komisch vorkommen. Wenn es im Artikel 2 ein wirklich allumfassendes Grundrecht gibt, wofür brauche ich dann noch spezielle Grundrechte? Wenn ich überhaupt schon alles tun darf, was meiner Persönlichkeit entspringt, warum darf ich darf religiöse oder wissenschaftliche Handlungen erst recht vornehmen? Der Grund ist, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 einen deutlich geringeren Schutz bietet. Das Gesetz, das hierin eingreift, muss einfach nur irgendwie nachvollziehbar sein. Und es muss auch keine besonders exakte Festlegung des Eingriffs und seiner Voraussetzungen bieten.

Gut und Böse

„So schwer kann Jura doch nicht sein. Ich hab da einen Fall und muss dann entscheiden ‚OK, du warst böse, du zahlst‘.“ Das ungefähr sagte meine Freundin (heute ist sie nicht mehr meine Freundin; wir haben eingesehen, dass wir nicht zusammenpassen, darum ist sie jetzt meine Frau), als ich ihr kurz aus meinen ersten Jura-Vorlesungen im Zivilrecht berichtete. Im Strafrecht geht es tatsächlich meistens um „die Bösen“; es ist klar, dass irgendeine Straftat stattgefunden hat oder es liegt zumindest sehr nahe. Anders im Zivilrecht. Fälle der Art „A schlägt B ohne jeden Grund die Brille vom Kopf, sodass diese zerbricht. Muss A den Schaden bezahlen?“ kommen im juristischen Studium kaum vor und sind auch in der Realität nicht besonders spannend. Ein normaler Anwalt wird seinem Klienten A raten, den Schaden zu bezahlen und damit möglichst kostengünstig und ohne teuren Prozess aus der Sache rauszukommen.

Die Zivilgerichte entscheiden daher auch normalerweise nicht über Gut und Böse. Interessant sind gerade die Fälle, in denen es niemanden gibt, den die Schuld trifft. Oder der Übeltäter ist nicht greifbar, nicht zurechnungsfähig oder nicht zahlungsfähig. Die Frage ist dann, wie die greifbaren, zurechnungsfähigen und zahlungsfähigen Beteiligten miteinander auskommen.
Und so gibt es gerade im Studium die aberwitzigsten Fälle, die ironischerweise oft genug echten Urteilen und damit auch echten Begebenheiten entspringen. Da verkauft der V ein Auto an den K. Als K das Auto, das in der Garage des V steht, abholen will, trifft er niemanden an, weil V kürzlich vom Dobermann des Hundehalters H zerfleischt wurde, den der 9-jährige Sohn der Nachbarin N versehentlich aus seinem Zwinger gelassen hat. Zwischenzeitlich brennt die Garage des V ab, wodurch das Auto restlos zerstört wird und K, der das Auto schon weiter an den X verkauft hat, ziemlich in der Bredouille sitzt. X fragt sich nun, was er machen soll, da er doch zum Kauf des Autos extra einen sündteuren Überbrückungskredit bei der Bank B aufgenommen hat. Und jetzt sind Sie dran: Wer ist der Böse?

Es sind genau diese Fälle voller Unsicherheiten und Zufälle, die die gerichtliche Praxis ausmachen. Wer nun meint, es müsse doch irgendwo ein Gesetz geben, das derartige Fälle regelt, der wird auch nach dem Studium jedes einzelnen der über 2000 Paragraphen des BGB enttäuscht bleiben. Das Leben ist zu vielfältig, um von Juristen in seiner Vollständigkeit erfasst zu werden. Es wird immer einen Fall geben, der nirgends geregelt ist und der nur durch Zuhilfenahme von subjektiven Gerechtigkeitserwägungen gelöst werden kann. Vor Gericht ist man eben doch manchmal in Gottes Hand. Aber wir können ja immer noch nach Karlsruhe gehen…

Mord und Totschlag als Tätertypdelikte

Mord und Totschlag gelten als Tätertypdelikte, weil sie ausweichlich ihres Wortlauts nicht die Tat bestrafen, sondern den Täter. Nach der NS-Tätertypenlehre waren „der Mörder“ und „der Totschläger“ bestimmte Menschengattungen, deren Wesen sich in der jeweiligen Tatbegehung offenbart. Insoweit wurden die §§ 211 und 212 StGB durch die Nazis als Avantgarde eines neuen Strafrechts bzw. später als Fremdkörper in einem ansonsten rational und von Tatbeständen geprägtem Gesetz gesehen.

In Wirklichkeit sind diese Tatbestände aber nur ideologisch verbrämte Umschreibungen für ganz konventionelle Deliktbeschreibungen. Man könnte sie ohne jede Schwierigkeit auch anders als normale Strafvorschriften umschreiben: „Mord und Totschlag als Tätertypdelikte“ weiterlesen