Fragen und Antworten zur Mietkaution (III)

Darf der Vermieter während des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen?

Ja, aber nur, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Vermieter kann also auf diese Weise nicht unter Umgehung des Rechtswegs Fakten schaffen.

Bei einem berechtigten Zugriff auf die Kaution ist der Mieter verpflichtet, den so entstandenen Differenzbetrag neu auf das Konto einzuzahlen.

Im Endeffekt ergibt also kein anderes Ergebnis als wenn der Mieter die Forderung des Vermieters direkt erfüllt hätte. Daher ist dieses Vorgehen auch eher selten anzutreffen.

Einen Vorteil gibt es aber doch: Man kann so Kleinbeträge (z.B. 52,38 Euro Nebenkostennachzahlung), die man normalerweise nicht einklagen würde, durchsetzen. Wenn sich mehrere solche Kleinbeträge sammeln, kann sich irgendwann doch eine Klage auch Wiederauffüllung der Kaution rentieren.

Wird die Kaution mit der Wohnung mitverkauft?

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Fragen und Antworten zur Mietkaution (II)

Muss die Kaution vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden?

Nein, gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist am Beginn des Mietverhältnisses nur ein Drittel der Kaution fällig, die beiden anderen Drittelraten werden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Dabei handelt es sich um einen völlige Fehlleistung des Gesetzgebers. Ein Mieter, der schon für die Kautionsleistung Raten braucht, ist fast jedem Vermieter suspekt. Es wird häufig gemutmaßt, dass dieser Mieter bei einem kleinen Engpass sofort nicht mehr zahlungsfähig sein wird.

Daher spielt diese Vorschrift in der Praxis kaum eine Rolle, fast jeder Mieter zahlt die Kaution freiwillig vollständig vor dem Einzug. „Fragen und Antworten zur Mietkaution (II)“ weiterlesen

Fragen und Antworten zur Mietkaution (I)

Wo ist die Mietkaution geregelt?

Die Vorschriften über die Mietkaution stehen in § 551 BGB („Mietsicherheit“). Da es sich um eine normale Sicherheitsleistung handelt, die bei jedem anderen Vertrag auch vereinbart werden kann, gelten im Übrigen die §§ 232 bis 240 BGB.

Wozu dient die Kaution?

Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters. § 551 Abs. 1 Satz sagt, dass der Mieter die Sicherheit „für die Erfüllung seiner Pflichten“ zu leisten hat. Damit sind alle Zahlungspflichten und geldwerten Leistungen des Mieters gemeint, z.B.

  • ausstehende Mietzahlungen einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung
  • Betriebskostennachzahlungen
  • Handwerkerkosten aufgrund nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
  • Schadenersatzansprüche
  • Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten
  • Nutzungsentschädigung und Schadenersatz bei verspätetem Auszug

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Grundkonstellationen des AGB-Rechts

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor allem die formelle und inhaltliche Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, hängt auch von der Rechtsnatur der Beteiligten ab. Je nachdem, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, sind die Rechtsfolgen etwas unterschiedlich:

1. Verwender ist Verbraucher, Vertragspartner ist Verbraucher

Standardfall, unmittelbare Anwendung der §§ 305 bis 309. Mehr dazu: http://bgb-faq.de/2015/07/12/gilt-das-agb-recht-auch-zwischen-verbrauchern/ „Grundkonstellationen des AGB-Rechts“ weiterlesen