Die Geldstrafe im StGB

„Bezeichnung Bullenschwein kostet 3000 Euro.“ „8000 Euro für einen gebrochenen Kiefer.“ „Schwarzfahrer zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt.“ Wenn in den Medien von Geldstrafen die Rede ist, dann wird in aller Regel ein bestimmter Betrag genannt. Und das ist natürlich auch für den Angeklagten das Entscheidende: Wie viel muss ich zahlen?

Tatsächlich ist dieser Betrag aber das Ergebnis eines zweistufigen Strafzumessungsmechanismus. Und die bloße Summe sagt über die Schwere der abgeurteilten Straftat nichts aus.

Wenn es um die Verhängung einer Geldstrafe geht, sieht sich das Gericht zunächst einmal das Einkommen des Täters an und rechnet so aus, wieviel er pro Tag verdient (§ 40 Abs. 2 StGB). Theoretisch kann auch noch das Vermögen zur Berechnung herangezogen werden (§ 40 Abs. 3), aber hier ist schon unklar, wie man ein vorhandenes Eigentum in eine täglich zur Verfügung stehende Summe umrechnen soll. In aller Regel wird also das Nettomonatseinkommen (verringert um Unterhaltspflichten, denn die Geldstrafe soll ja nur den Täter selbst treffen) einfach durch 30 geteilt. Das Ergebnis muss zwischen 1 und 30000 Euro liegen. Mit diesem ersten Schritt wird lediglich festgestellt, ob der Täter nun arm oder reich ist. Mit der Schwere der Tat hat das noch überhaupt nichts zu tun.

Diese wird erst im zweiten Schritt relevant, wenn es um die Zahl der Tagessätze geht. Diese Zahl kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB theoretisch zwischen 5 und 360 liegen, die Geldstrafe beträgt also maximal ein Jahresgehalt. Wenn mehrere Straftaten zusammentreffen, können auch bis zu 720 Tagessätze verhängt werden. (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) Hier gilt, dass grundsätzlich gleich schwere Taten die gleiche Zahl an Tagessätzen nach sich ziehen sollten. Auch die Folgen der Tat, ob bspw. die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 59 Abs. 1 StGB) und die Frage, ob man vorbestraft ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG) bemisst sich nur nach der Zahl der Tagessätze.

Die Gesamtgeldstrafe wird dann logischerweise durch Multiplikation der Tagessatzzahl mit der -höhe errechnet: 50 Tagessätze zu je 40 Euro sind 2000 Euro, 90 Tagessätze à 30 Euro sind 2700 und 10 Tagessätze zu 2000 Euro ergeben 20.000 Euro. Wie man sieht, kann also eine nominal geringere Strafe zu einer viel höheren Gesamtsumme führen, wenn der Täter entsprechen wohlhabend ist.

In der Praxis muss man zur Zahl des Tagessätze (wie gesagt, mindestens 5 und höchstens 360 bzw. 720) folgendes sagen:

  • 5 bis 15 TS: Eher selten. Bei derart leichten Vergehen wird eher das Verfahren gegen eine Geldbuße (die keine Verurteilung und damit keine Strafe ist) eingestellt als dass man einen langen Prozess anstrengt.
  • 15 bis 90 TS: Die meisten Verurteilungen.
  • 90 bis 180 TS: Kommt auch vor, ist aber schon deutlich seltener. Drei bis sechs Monatsgehälter sind schon eine ganz erhebliche Summe, sodass die Gerichte das nicht so häufig verhängen.
  • 180 bis 360 TS: Sehr selten, da dies bereits der Bereich der mittleren Kriminalität ist, indem eher die Tendenz zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung besteht.
  • 360 bis 720 TS: Kommt praktisch nicht vor. Einzige bedeutende Ausnahme sind Finanzstrafverfahren, bei denen man keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfte) verhängen will und daher z.B. zwei Jahre auf Bewährung gibt und zusätzlich noch 540 Tagessätze draufpackt.

Man sollte also immer im Hinterkopf haben, dass die Höhe der Geldstrafe nichts über die Schwere der Tat aussagt. Eine hohe Summe kann an einem erheblichen Vorwurf, aber auch an einem hohen Einkommen liegen. Und darum kostet nicht jede gleiche Straftat auch tatsächlich das gleiche. Würde jeder Kinnhaken 3000 Euro und Verleumdung 500 Euro kosten, könnte nämlich ein Einkommenmillionär recht billig „die Sau rauslassen“, während ein einziger Fehltritt einen Sozialhilfeempfänger in Existenznöte brächte.

Staatsanwaltschaft vergisst Unterschrift

Manchmal kann eine simple Unterschrift eine riesige Bedeutung haben. Diese Erfahrung musste nun die Leipziger Staatsanwaltschaft machen, die beim Dresdner Oberlandesgericht (Beschluss vom 13. Februar 2014, Az: 2 Ws 658/14) eine Niederlage einstecken musste.

Die Staatsanwaltschaft hatte Verantwortliche der sächsischen Landesbank wegen angeblicher Untreue angeklagt. Das zuständige Landgericht lehnte es ab, den Prozess zu eröffnen, höchstwahrscheinlich, weil es die Vorwürfe nicht für ausreichend hielt (§§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO). Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt (§ 210 Abs. 2 StPO), sie wollte also, dass das Oberlandesgericht das Landgericht anweist, die Anklage doch zuzulassen.

Diese Beschwerde hätte nach § 306 Abs. 1 StPO eigentlich schriftlich eingelegt werden müssen. Schriftlich bedeutet in dem Fall nicht nur „auf Papier“, sondern auch mit handschriftlicher Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk. Der Grund dafür ist, dass für besonders wichtige (sog. „bestimmende“) Schriftsätze sichergestellt sein muss, dass diese wirklich authentisch und endgültig sind, also bspw. nicht lediglich ein Entwurf versehentlich gefaxt wurde.

Die Unterschrift fehlte in diesem Fall allerdings, weswegen das OLG die Beschwerde als unzulässig aufgrund Formfehlers verwarf. Somit wird es also zu keinem Prozess in der Sache kommen.

In der Diskussion hierüber wurde nun gemutmaßt, dass dieser Fehler möglicherweise Absicht gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft (bzw. die dahinterstehende Politik) hätte gar kein Interesse gehabt, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, sondern man wollte das Ganze lieber unter den Teppich kehren.

Diese Unterstellung hat aber einige ganz gewichtige Haken. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft ja tatsächlich Anklage erhoben. Hätte das Gericht (was die absolute Regel ist) die Anklage zugelassen, wäre es unmittelbar zum Prozess gekommen. Und normalerweise lassen die Gerichte die Anklage auch in Zweifelsfällen zu, wenn es zumindest denkbar erscheint, dass die Angeschuldigten verurteilt werden – ob es dann wirklich für einen Schuldspruch reicht, muss das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme feststellen. Mit Einreichung der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft also an sich schon den Prozess in Gang gesetzt.

Und wenn der Staatsanwalt die Angelegenheit stillschweigend hätte beerdigen wollen, dann hätte er es sicher nicht an so einem Fehler scheitern lassen. Denn wenn ein Prozess wegen einer fehlenden Unterschrift platzt, dann wirkt das nach außen sicher alles andere als souverän. Da wäre es sehr viel einfacher und unverfänglicher gewesen, die Nichtzulassung der Anklage einfach zu akzeptieren. „Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass hier die Durchführung eines Hauptverfahrens geboten wäre, aber wir halten die Auffassung des Gerichts ebenfalls für vertretbar und akzeptieren diese aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit“ – und damit läge der Schwarze Peter beim Gericht und man selbst wäre aus dem Schneider. Dass es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss gegeben hätte, ist in der Öffentlichkeit ziemlich unbekannt und kaum jemand hätte den Strafverfolgern hier vorgeworfen, dieses Rechtsmittel nicht ergriffen zu haben. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn man die Beschwerde einlegt, sie aber an einer Petitesse scheitern lässt.

Diese fehlende Unterschrift war mit Sicherheit ganz einfach ein Fehler, wie er überall passiert, wo Menschen arbeiten.

Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?

Ein Verwaltungsakt, also eine Maßnahme einer Behörde gegen einen Bürger, kann von der zuständigen Behörde auch nachträglich aufgehoben werden. Dabei unterscheidet das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (genau wie die entsprechenden Gesetze der Länder) zwischen Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG).

Die terminologische Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn man nicht ins Gesetz schauen mag, hilft folgende Eselsbrücke: „Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?“ weiterlesen

Schlechte juristische Argumentation (I)

Wer Sprachen oder Naturwissenschaft studiert, wird feststellen, dass es eine ziemlich schmale Gasse „richtiger“ Antworten gibt. Alles, was neben dieser Gasse liegt, liegt auch tatsächlich daneben und ist im besten Falle falsch, im schlimmsten Falle fatal.

Die Juristerei dagegen ist eine relativ tolerante Wissenschaft. Es gibt viele Ansichten zu jeder Frage und das bekannte Bonmot „Zehn Juristen, zwölf Meinungen“ ist tatsächlich ziemlich zutreffend. Es gibt zwar normalerweise eine Rechtsprechung dazu und es gibt eine herrschende Meinung. Beide müssen nicht unbedingt identisch sein. Schlechte juristische Argumentation (I)“ weiterlesen

Umständliche Ausdrucksweise

Juristen sind eigentlich dafür bekannt, sich umständlich auszudrücken – das denkt zumindest die Allgemeinheit. Tatsächlich pflegt die Juristerei (meistens) eine ziemlich präzise Sprache. Ein bestimmter Begriff mag nicht gleich verständlich sein, aber wenn man ihn einmal verstanden hat, kann man Gesetze, an denen dieser Begriff wiederum verwendet wird, sehr einfach interpretieren. Zumindest sollte das so sein, leider hat die Begriffsschärfe bei neuen Gesetzen in den letzten Jahren und Jahrzehnten etwas nachgelassen.

Aber auch der Satzbau von Rechtsnormen ist nicht immer leicht zu verstehen. Wenn dem so ist, dann mag das aber nicht nur daran liegen, dass man sich einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache bedient. Manchmal hat das schon seinen Sinn.

So sagt § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (eine der wichtigsten Grundnormen des neuen Schuldrechts):

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Satz 2 schränkt das Recht auf Schadenersatz aber wieder ein:

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

„Zu vertreten“ bedeutet hier ganz einfach „fahrlässig oder vorsätzlich“ und wird normalerweise mit dem Begriff „schuldhaft“ zusammengefasst. Man hätte also theoretisch den zweiten Satz ganz weglassen und einfach schreiben können:

Verletzt der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Dass man es anders gelöst hat, liegt nicht nur daran, dass man den unschönen Zusammenprall dreier Wörter mit „Schuld“ vermeiden wollte. Auch das doppelte „nicht“ im zweiten Satz hat eine Funktion. Dadurch wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Kann er nichts dafür, muss er seine Schuldlosigkeit vermeiden. Man muss diesen Satz also so lesen:

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Warum man es dann nicht so ins Gesetz geschrieben hat? Nun ja, das ist dann wohl doch wieder Teil einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache.

Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten

Ein Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil des Jurastudiums in Bayern ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Gemeinderatsmitglied der Stimme enthält. Die Musterlösung dafür lautet ungefähr:
1. Das ist unzulässig, § 48 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Gemeindeordnung.
2. Deswegen darf aber nicht die ganze Abstimmung ungültig sein, sonst könnte ja jedes Mitglied jede Entscheidung torpedieren.
3. Wer sich enthält, kann nicht einfach zu den Ja- oder Nein-Stimmen gerechnet werden, da er ganz explizit weder ja noch nein gesagt hat.
4. Also wird seine Stimme einfach ignoriert – er hat mit der Enthaltung also genau das erreicht, was er wollte. „Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten“ weiterlesen

Jurist werden

Sie möchten eigentlich Geschichtswissenschaft, Soziologe oder Französische Literatur studieren, haben aber keine Lust, später im Call Center eines Versandhauses zu arbeiten? Kein Problem, es gibt das ideale geisteswissenschaftliche Auffangstudium für Sie. Als studierter Jurist ist man im Grunde überall brauchbar, denn die Welt da draußen besteht nunmal – wie ein hochgebildeter Mensch einst im Vorwort seines ersten Buches festgestellt hat – aus Recht. Daher braucht jede Behörde, jede Firma, jeder Verein und eigentlich sonst auch überhaupt jeder Mensch einen Rechtskundigen.

Vor den Zugang zu den hohen Hallen der Juristerei hat der Gesetzgeber allerdings das Studium gesetzt. Möglicherweise wird irgendwann auf Druck der EU ein bulgarischer Wochenendkurs als Qualifikationsnachweis für Anwälte anerkannt, aber bis dato geht es ohne Studium nicht. Das Jura-Studium dauert gemeinhin acht bis zwölf Semester. Früher waren auch deutlich längere Studienzeiten möglich und üblich, aber mittlerweile schmeißen die Universitäten ihre Kunden gerne schon nach kurzfristiger Überschreitung der Regelstudienzeiten raus. Im Amtsdeutsch nennt sich das „Ausbildungshöchstdauer“, aber „Rausschmeißen“ tritt die Sache wohl besser.

Das Jura-Studium besteht im wesentlichen aus Lesen und Schreiben. Nicht, dass dies so besonders außergewöhnlich wäre, aber die Juristen treiben diese Disziplinen durchaus auf die Spitze. Sie werden also im Studium viele, viele Bücher lesen. Dieses hier ist schon einmal ein guter Anfang. Die Bücher werden aber sehr schnell deutlich dicker werden. Sofern man sich denn auch „echte“ Bücher versteift und nicht etwa zu den „Skripten“ greift, die mittlerweile mannigfaltig angeboten werden. Skripte sind natürlich auch echte Bücher, mit Umschlag, Seiten, Buchstaben und allem drum und dran. Aber sie vermitteln das notwendige Wissen sehr viel prägnanter. Sie benutzen Diagramme, stellen Sachverhalte stichpunktmäßig dar und konzentrieren sich insgesamt mehr auf das Wesentliche. Darum sind Skripte allgemein verpönt. Denn sie sind, wie der mustergültige Student mit einem Anflug von Ekel pflichtgemäß bemängelt, nicht wissenschaftlich. Und was nicht wissenschaftlich ist, ist eines Studenten nicht würdig. Allerdings schert sich der normale (nicht mustergültige) Student überhaupt nicht um die Wissenschaft. Er muss nämlich eine Prüfung bestehen und recht viel weiter reicht der Horizont während des Studiums naheliegenderweise nicht. Denn die Klausuren in den verschiedenen Fächern strömen in rascher Folge auf den Studenten ein und sie alle wollen bestanden werden.

Gelesen werden aber nicht nur Skripte und Bücher, sondern natürlich auch Urteile. Auf den Studenten warten unzählige trockene Gerichtsentscheidungen zum Gesellschaftsrecht, aber auch richtige „Knaller“ wie der Katzenkönig-Fall. Wer das Jura-Studium schon hinter sich hat, wird sich nun denken „Ja, genau, der Katzenkönig…!“ – für die anderen sei der Hintergrund kurz erklärt: Ein Sektenführer überzeugt einen seiner Jünger, dass er eine bestimmte Person töten muss. Ansonsten würde der teuflische Katzenkönig die Erde heimsuchen und Millionen Menschen ermorden. Das Sektenmitglied hat das tatsächlich geglaubt und diese Tötung begangen. Diesen völlig irren Sachverhalt muss man nun einigermaßen in juristische Bahnen bringen und eruieren, ob der Täter hier irgendwelche mildernden Umstände geltend machen kann, weil er ja aus seiner Sicht aus einer Art Notstand heraus gehandelt hat. Und nur zur Klarstellung: Das alles ist wirklich so passiert und es gibt ein Urteil des BGH aus den 80er-Jahren hierzu. Das muss auch passiert sein, denn Juristen hätten gar nicht die Phantasie, sich so einen Fall auszudenken.

Unerlaubte Untervermietung: So könnte man sie regeln

Wir haben gesehen, dass unerlaubte Untervermietung dazu führt, dass der Mieter trotzdem seine Einnahmen aus der Untervermietung behalten kann, da es keine Anspruchsgrundlage des Vermieters gibt. Dem Vermieter bleibt lediglich die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen oder ihm zu kündigen, was aber nicht immer seinen Interessen entspricht und ihn vor allem auch nicht für die Untervermietung entschädigt. Er steht damit schlechter als bei genehmigter Untervermietung, wo er zumindest eine höhere Miete beanspruchen kann.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und auch ungerecht. Die Frage ist aber, wie man sie korrigieren könnte.

Den ganzen Beitrag finden Sie auf unserer Partnerseite “Ver-/Mieter-Notruf”.

Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (II)

Fortsetzung zu Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

4. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 Abs. 1 und 990 Abs. 1 Satz 1

Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989.

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Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

In einem der letzten Beiträge ging es um die Untervermietung von Wohnraum. Dabei wurde festgestellt, dass der Hauptmieter immer die Genehmigung des Vermieters braucht, wenn er untervermieten möchten. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne diese Genehmigung, also quasi illegal unvermietet. Aus Sicht der Vermieters stellt sich vor allem die Frage, ob er in irgendeiner Weise am erzielten Untervermietungserlös teilhaben kann, da es ja schließlich seine Wohnung ist und der Mieter daraus gesetzeswidrig Einnahmen erzielt hat. In den Regelungen über die Wohnraummiete und die Untervermietung im BGB ist ein derartiger Anspruch nicht zu finden und auch praktisch kein Mietvertrag regelt diese Problematik.

Daher stellt sich die Frage, ob andere rechtliche Bestimmungen möglicherweise eine Lösung bieten:

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