Der Unternehmer als Corona-Hilfssheriff?

Die Maskenpflicht im Rahmen des Corona-Schutzes ist zum Politikum geworden.
Die Maskenpflicht im Rahmen des Corona-Schutzes ist zum Politikum geworden.
Die Maskenpflicht ist aktuell eines der größten Streitthemen rund um die „Corona-Pandemie“ und ihre rechtliche Behandlung. Eine spezielle Ausprägung davon ist die Maskenpflicht in Ladengeschäften. Diese sorgt regelmäßig für erbitterte Diskussionen und wird häufig garniert mit Geschichten über horrende Geldbußen, die Ladenbetreiber angeblich hätten zahlen müssen, weil Kunden im Geschäft keine Maske getragen hätten.

Dieser Text soll der Frage auf den Grund gehen, ob (bayerische) Unternehmer tatsächlich für die Einhaltung der Corona-Vorschriften in ihren Läden verantwortlich sind.

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt Corona-Alltag

Die Rechtsgrundlage für Corona-Vorschriften im Freistaat, die sich wohl nicht mehr so sehr von derjenigen in anderen Bundesländern unterscheidet, ist die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, letzte Änderung 12.11.2020. (Wenn Sie diesen Text etwas später lesen, haben sich die Daten sicher bereits geändert, da die einzelnen Verordnungen immer nur eine recht begrenzte Lebensdauer haben.)

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Völkerrecht: Der Staat auf dem Kreuzfahrtschiff

Das Bestehen eines Staates drückt sich vor allem durch staatliche Machtausübung aus.
Das Bestehen eines Staates drückt sich vor allem durch staatliche Machtausübung aus.
Was ein Staat ist, ist im Völkerrecht hoch umstritten und wohl nicht abschließend zu klären. Zu dieser Frage habe ich schon einmal ein Youtube-Video veröffentlicht, das aber auch keine definitive Klärung anbietet.

Hummel-Formel

Ich habe lediglich eine die verschiedenen Theorien zusammenfassende Definition angeboten, die ich ohne unnötige Bescheidenheit als Hummel-Formel bezeichne:

Ein Staat ist ein Gebilde, das dem Charakter eines Staates entspricht, es sei denn, es

  • erstreckt sich über kein eigenes Gebiet,
  • besitzt keine dauerhaft im Staatsgebiet lebende Bevölkerung oder
  • übt keine verbindliche Staatsgewalt auf der Grundlage einer verfassten Ordnung aus.

Künstliches Land kein Staatsgebiet?

Zum Kriterium des Staatsgebiets wird weiterhin ganz überwiegende vertreten, dass Staatsgebiet nur klassisches Territorium ist. Nicht dazu zählen sollen künstliche Gebilde wie Plattformen im Meer oder aufgeschüttete Inseln.

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Münchner Alkoholverbot aufgehoben

Prost! Das Münchner Alkoholverbot wurde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.
Prost! Das Münchner Alkoholverbot wurde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.
Das Corona-bedingte nächtliche Alkoholverbot in München wurde vom Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt. (Siehe Artikel von BR24.)

Jedes Urteil gilt zunächst einmal nur zwischen den Parteien. Wenn ich bspw. gegen mein Finanzamt durchsetze, dass Klopapier als Betriebsausgabe gilt, dann hat das für andere Steuerzahler zunächst einmal keine Bedeutung. Bei denen kann das Amt weiter das Klopapier rausstreichen.

Anders ist das nur bei Urteilen mit sog. kassatorischer Wirkung, bei denen eine Rechtsnorm für ungültig erklärt wird. Eine Rechtsnorm gilt entweder für alle oder für keinen. Wenn man bspw. eine Verfassungsbeschwerde oder (in Bayern) eine Popularklage gewinnt, dann wird die betreffende Norm außer Kraft gesetzt.

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Warum es kein juristisches Geheimwissen gibt

Die Vorstellung eines Rechts, das geheim bleiben muss, ist unlogisch.
Die Vorstellung eines Rechts, das geheim bleiben muss, ist unlogisch.
In juristischen Diskussionen im Internet ist eine juristische Ausbildung nicht immer gerne gesehen. Angeblich wisse man dann ja nur, was einem im der Universität eingetrichtert worden sei. Das wahre Recht sei aber ein anderes und das stehe nirgends, sondern müsse man selbst herausfinden.

Dieser Artikel soll zeigen, warum die Annahme eines juristischen Geheimwissens unzutreffend und auch unlogisch ist.

Recht wird von Menschen geschaffen

Als erstes muss man sich fragen, was Jura eigentlich ist. Jura ist die Kenntnis des Rechts, also der Gesetze und anderer Rechtsquellen. Diese werden vom Staat (in erster Linie von den Parlamentsabgeordneten) erlassen, sind also keine Naturgesetze, sondern etwas, das besteht, weil es geschaffen wurde. Die Gesetze werden angewandt von Richtern und anderen Juristen.

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Die juristische Sprache ist präzise

Manchmal hört man, die deutsche Sprache wäre eine präzise Sprache. Vor allem die deutsche juristische Sprache.

Gekrönt wird das dann gerne noch mit der Aussage, ein juristischer Begriff habe immer nur genau eine, exakt definierte Bedeutung und könne niemals etwas anderes meinen.

Ich glaube, immer, wenn ein Jurastudent das hört, fällt ihm vor Lachen der Palandt vom Tisch.

Wäre die juristische Sprache präzise, könnten wir uns die Hälfte der Ausbildung, zwei Drittel der Literatur und 95 % aller Prozesse sparen.

Ich bitte, die präzise Kürze dieses Beitrags zu entschuldigen.

16 % Mehrwertsteuer

Corona sei Dank: Die Mehrwertsteuer soll ein halbes Jahr lang von 19 auf 16 % sinken.
Corona sei Dank: Die Mehrwertsteuer soll ein halbes Jahr lang von 19 auf 16 % sinken.
Die Mehrwertsteuer wird nun bekanntlich für die zweite Jahreshälfte 2020 von 19 auf 16 % gesenkt. Was es nun genau bringt und wem es wirklich hilft, wird politisch heftig diskutiert.

Auch mich betrifft das natürlich, wobei ich die Sache recht geradlinig angehen werden, ohne dass ich mir nun eine wirkliche Strategie zurecht legen müsste.

Denn ich rechne grundsätzlich nach Nettopreisen ab. Ich verlange z.B. 4000 Euro plus Mwst., also 4760 Euro und nicht „runde“ 5000 Euro. Daran wird sich auch nichts ändern.

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Wählen ab 16 Jahren, Jugendstrafrecht bis 21?

Die Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen ist für das Recht nicht einfach.
Die Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen ist für das Recht nicht einfach.
Aktuell hat wieder eine Diskussion darüber begonnen, ob man die Jugend nicht schon mit 16 wählen lassen soll. Ein Gegenargument ist schnell gefunden, denn dann müssten neben diesem Recht doch logischerweise auch weitere Formen der Verantwortung früher beginnen. Gern genommen wird die Anwendung des Jugend- bzw. Erwachsenenstrafrechts.

Zahlreiche verschiedene Altersgrenzen

Tatsächlich kennt unser Recht vielerlei Altersgrenzen: Mit 7 Jahren kann man schadenersatzpflichtig sein, im Straßenverkehr dagegen erst mit 10, ab 14 Jahren kann man in Geschlechtsverkehr einwilligen, mit 18 ist man volljährig, mit 40 Jahren darf man Bundespräsident werden. Strafrechtlich vollständig erwachsen ist man regelmäßig erst mit 21 Jahren, frühestens ab 18 und entsprechender persönlicher Reife.

Daran sieht man schon, dass es eben vielerlei Grenzen zwischen einem Jugendlichen und einem Erwachsenen gibt. Besonders glücklich sind diese oftmals nicht, da das Alter nicht unbedingt etwas über den Entwicklungsstand aussagt. Oder sind Sie etwa der Meinung, dass jeder ab 40 ein geeigneter Bundespräsident wäre? Insofern ist das Argument „Wahlrecht ab 16 bedeutet auch strafrechtliche Verantwortung“ ohnehin nicht durchschlagend.

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EZB-Anleihen: Das BVerfG als „schlechtes Vorbild“?

Das Anleihenkaufprogramm der EZB wurde durch das BVerfG als verfassungswidrig beurteilt.
Das Anleihenkaufprogramm der EZB wurde durch das BVerfG als verfassungswidrig beurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Aufkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) für Staatsanleihen europäischer Staaten auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 05.05.2020 (Az. 2 BvR 859/15) hält das BVerfG diese für teilweise rechtswidrig und nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig (siehe dazu die Pressemitteilung sowie der Volltext des Urteils).

Dieses Urteil ist nun in der „Süddeutschen Zeitung“ auf heftige Kritik gestoßen. Insbesondere die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht anderer Ansicht ist als der EuGH, sorgt für Unverständnis.

Der Artikel fasst die Entscheidung dahin gehend zusammen,

dass das von den europäischen Richtern für rechtens erachtete Aufkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) teilweise gegen das deutsche Grundgesetz verstößt, die Bundesbank darf sich nur unter bestimmten Bedingungen weiter daran beteiligen.

Hieran macht der Autor nun eine erhebliche Zahl einzelner Kritikpunkte fest:

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Aufgehoben: Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Gesetze regeln viele Materien nur recht grob und allgemein. Daher erlauben die Gesetze für zahlreiche Einzelfragen die Regelung durch die Regierung selbst. Diese Verordnungen müssen nicht auf den komplizierten weg der Gesetzgebung gehen, sondern können recht schnell verabschiedet werden. Wer für die Verordnung zuständig ist, wird im Gesetz selbst festgelegt. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes können „die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen“ ermächtigt werden.

Nun wurde aber das „Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen“ durch Artikel 3 des „Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ (2. BMJBBG) aufgehoben. Dieser Artikel besagt schlicht und einfach:

Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Teilweise wird das etwas falsch verstanden, es wird sogar so getan als wäre damit die Kompetenz zum Verordnungserlass insgesamt aufgehoben. Das ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil sich die Möglichkeit der Verordnungsermächtigung aus dem Grundgesetz ergibt, siehe oben. Die Ermächtigung als solche ist dann im jeweiligen Gesetz enthalten. Tatsächlich betraf dieses Gesetz nur einen ganz geringen Teil von Verordnungen. Der einzige bedeutende Paragraph dieses Gesetzes war der erste:

Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen – § 1

Soweit Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsehen, sind die Landesregierungen zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind, und dabei die weitere Übertragung auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang zulassen.

Das bedeutet also, dass in jedem Gesetz, das es obersten Landesbehörden oder einzelnen Landesministern erlaubte, Verordnungen zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, diese Ermächtigung so zu lesen war als hätte dort eine Ermächtigung für die gesamte Landesregierung gestanden.

Der Grund dafür lag in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, genauer gesagt im Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Mai 1960, Az. 2 BvL 76/58, abgedruckt in BVerfGE 11, 77. Das Gericht entschied darin:

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG kann außer an die Bundesregierung oder an einen Bundesminister nur an eine Landesregierung, nicht an einen Landesminister gegeben werden.

Eine Ermächtigung durfte also nicht z.B. den Landesjustizminister ermächtigen, sondern nur die Landesregierung insgesamt. Wenn die Landesregierung nun wollte, dass der Landesjustizminister für bestimmte Angelegenheiten allein zuständig ist, musste sie das in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise selbst beschließen. Den Bundesgesetzgeber ging diese landesinterne Aufgabenverteilung aber nichts an, so das BVerfG.

Begründet wurde dies damit:

Grundsätzlich respektiert die Bundesverfassung die Verfassungsordnung der Länder; ein Eingriff der Bundesgewalt in die Verfassungsordnung der Länder ist nur zulässig, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt oder zuläßt.

Um diesen Richterspruch umzusetzen, ohne alle Gesetze einzeln ändern zu müssen, wurde daher das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen erlassen. Dieses bestimmte, dass alle Gesetze, die diese „falsche“ Ermächtigung eines Landesminister beinhalteten, nun „richtig“ zu lesen waren, also die gesamte Landesregierung ermächtigten.

Weil aber seit diesem Beschluss fast 60 Jahre ins Land gegangen sind und es heute wohl kaum noch ein Gesetz gibt, das diese Zuweisung beinhaltet, konnte man das Gesetz nun endlich aufheben. Höchstvorsorglich ließ man diesen Artikel auch noch etwas später in Kraft treten, nämlich nicht schon im November 2007, sondern erst zum 1. Dezember 2010. Hätte man also noch ein fehlerhaftes Gesetz gefunden, hätte sich das noch reparieren lassen. Seitdem sind aber keine Beschwerden dahingehend bekannt, dass irgendeine Landesregierung ihrer Verordnungsermächtigung verlustig gegangen wäre.