Das Finanzgericht, Paintball und die Werteordnung unserer Gesellschaft

Wenn ein Verein als gemeinnützig gilt, hat das für ihn eine Reihe steuerlicher und sonstiger Vorteile. Darum bemühen sich Vereine in aller Regel um diese Anerkennung durch das Finanzamt. Lehnt dieses ab, steht natürlich der Rechtsweg offen. Und so kam es, dass sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße unlängst damit beschäftigen musste, ob auch ein Paintball-Verein gemeinnützig ist. Paintball ist bekanntlich ein Sport, bei dem sich die beiden Mannschaften mit Druckluftgewehren und Farbkugeln abschießen („markieren“).

Das Urteil des Finanzgerichts (19.02.2014, Az. 1 K 2423/11) ist leider nicht im Wortlaut online verfügbar. Aus verschiedenen Pressemitteilungen und Berichten ist sein wesentlicher Inhalt aber bekannt geworden. Und daraus muss man leider schlussfolgern, dass diese Entscheidung – in Paintball-Sprache – wohl ein deutlicher Fehlschuss ist. „Das Finanzgericht, Paintball und die Werteordnung unserer Gesellschaft“ weiterlesen

Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In allen anderen Konstellationen gelten Grundrechte nicht: Sie gelten nicht für den Bürger gegenüber dem anderen Bürger und nicht für Teile des Staates gegenüber dem Staat.

Nun hat sich gewohnheitsrechtlich die Figur entwickelt, dass Personen, die in die staatliche Organisation eingebunden sind, insoweit keine Grundrechte geltend machen können, da sie eben selbst Teil des Staates werden. Das nannte sich ursprünglich „besonderes Gewaltverhältnis“, heute bezeichnet man es weniger martialisch als „Sonderstatusverhältnis“ oder „Sonderrechtsverhältnis“. Ein Beamter (das typische Beispiel) ist also in seiner Dienstzeit kein individuelles Wesen mehr, das seine Grundrechte ausübt, sondern ein neutrales Werkzeug des Staates. Als solcher kann er bspw. nicht jederzeit seine Meinung sagen (Art. 5 Abs. 1 GG) oder dem normalen Bürger nicht auch noch als Vertreter eines Verein (Art. 9 Abs. 1 GG) entgegentreten. „Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge“ weiterlesen

Kindergeld – eine staatliche Wohltat?

Wenn sich ein Politiker beliebt machen will, ist der Weg über eine Kindergelderhöhung nie verkehrt. Wer kann schon etwas dagegen sagen, wenn mehr Finanzmittel für die lieben Kleinen locker gemacht werden? Dabei wird immer so getan als wäre das Kindergeld eine großzügige staatliche Wohltat. Dass dies keineswegs so ist, sondern die Leistung an Eltern vielmehr eine Pflicht des Staates darstellt, wird erst bei näherem Hinsehen klar.

Das Kindergeld ist eigentlich nicht das Kindergeld. Das Kindergeld ist nur eine Barauszahlung des verfassungsrechtliche Anspruchs auf Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder (§ 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wie das genau zustande kommt, sehen wir uns nun näher an. „Kindergeld – eine staatliche Wohltat?“ weiterlesen

Warnwestenpflicht ab 1. Juli 2014

Die 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die der Bundesrat bereits vor fast einem Jahr verabschiedet hat, führt eine Warnwestenpflicht in die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ein. Damit soll die Sichtbarkeit der Fahrzeuginsassen, die bei einer Panne oder einem Unfall das Fahrzeug verlassen und am Straßenrand warten, verbessert werden.

Ab 1. Juli 2014 wird es so gemäß § 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO Pflicht in Deutschland, eine Warnweste im Auto mitzuführen. Und zwar genau eine. Egal, wie viele Menschen im Auto Platz haben, egal, wie viele Menschen mitfahren, und egal, wie viele im Falle einer Panne aussteigen. Es reicht nach dem Willen des Verordnungsgebers, wenn ein einzelner Fahrzeuginsasse gut sichtbar ist. „Warnwestenpflicht ab 1. Juli 2014“ weiterlesen

Wie viel bekommen Parlamentsfraktionen?

In wenigen Tagen beginnt die neue Legislaturperiode der Kommunalparlamente in Bayern. Zwar sind die Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage eigentlich keine Parlamente im engeren Sinne, sondern Exekutivorgane, aber der Begriff „Parlament“ hat sich eingebürgert. Mit Parlamenten haben sie auch eines gemeinsam, worum es heute geht: Die Fraktionen.

Fraktionen sind Zusammenschlüsse mehrerer Abgeordneter der gleichen Partei oder mit gleicher politischer Zielrichtung. Innerhalb der Fraktion teilen sie sich in aller Regel die Parlamentsarbeit. Zur Unterstützung bei dieser Arbeit erhalten die Fraktionen bestimmte Gelder zugeteilt, um z.B. Personal zu beschäftigen, Bürogegenstände anzuschaffen oder ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit darzustellen. Diese Mittel sind bei kleinen Gemeinden spärlich bis nicht vorhanden, in großen Städten dagegen meist recht ansehnlich. Darum kommt es ab und zu zu kommunalrechtlichen Streitigkeiten über ihre Höhe. „Wie viel bekommen Parlamentsfraktionen?“ weiterlesen

Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans

Das deutsche Baurecht ist, wie das in Deutschland nunmal so ist, durchgeplant. Nichts wird dem Zufall überlassen, alles muss genauestens staatlicherseits bestimmt werden. Dabei gibt es zwei Arten von Bauleitplänen, den vorbereitenden („Flächennutzungsplan“) und den verbindlichen („Bebauungsplan“).

Der Flächennutzungeplan teilt das ganze Gemeindegebiet in zu bebauende und nicht zu bebauende Flächen ein. In ihm findet man grobe Bezeichnungen wie „Wohnbaufläche“, „Gewerbefläche“, „Wald“, „Park“, „Landwirtschaft“ und so weiter. Der Bebauungsplan kümmert sich nicht um Wald, Park und Landwirtschaft, sondern nur noch um die verschiedenen Bauflächen. Diese differenziert er dann gemäß Baunutzungsverordnung weiter in Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Industriegebiete und andere Nutzungstypen. Im Übrigen regelt er vielerlei Dinge wie Abstandsflächen, den Bau von Garagen, die zulässigen Quadratmeterzahlen. „Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans“ weiterlesen

Verwaltungsakt: Rücknahme und Widerruf im Vergleich

Ein Verwaltungsakt kann, je nachdem, ob er rechtswidrig oder rechtmäßig ist, zurückgenommen oder widerrufen werden. Während die Handlung an sich in beiden Fällen die gleiche Zielrichtung (die Aufhebung des VA) hat, unterscheiden sich die Rechtsfolgen doch etwas.

Rücknahme (§ 48 VwVfG) Widerruf (§ 49 VwVfG)
Rücknahme grundsätzlich für Vergangenheit oder Zukunft möglich:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Abs. 1 Satz 1)
Widerruf grundsätzlich nur für Zukunft möglich:
Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (Abs. 1)
Einschränkungen bei begünstigenden VAs:
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (Abs. 1 Satz 2)
Einschränkungen bei begünstigenden VAs:
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, (Abs. 2)
1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend. (Abs. 2)
Ausschluss der Rücknahme nur bei Vertrauen:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. (Abs. 2 Satz 1 und 2)
Rückwirkender Widerruf nur in Ausnahmefällen:
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend. (Abs. 3)
Rücknahme bei Bösgläubigkeit trotz Vertrauen möglich:
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. (Abs. 2 Satz 3)
Ausschlussgründe des § 48 kommen hier von Haus aus nicht in Betracht, da der VA ja rechtmäßig ist.
Ausgleich für Vermögensschäden:
Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (Abs. 3)
Ausgleich für Vermögensschäden:
Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (Abs. 6)
Zuständige Behörde:
Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (Abs. 5)
Zuständige Behörde:
Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (Abs. 6)
Jahresfrist:
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. (Abs. 4)
Jahresfrist:
Verweisung auf § 48 Abs. 4 in § 49 Abs. 2 und 3, siehe oben.
Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. (Abs. 4)

Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?

Ein Verwaltungsakt, also eine Maßnahme einer Behörde gegen einen Bürger, kann von der zuständigen Behörde auch nachträglich aufgehoben werden. Dabei unterscheidet das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (genau wie die entsprechenden Gesetze der Länder) zwischen Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG).

Die terminologische Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn man nicht ins Gesetz schauen mag, hilft folgende Eselsbrücke: „Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?“ weiterlesen

Die Umsatzsteuer-ID des Bundestags

Ein Blick auf das Impressum der Internetseite des Deutschen Bundestags hat bei manchem gewisse Irritationen ausgelöst. Dort ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verzeichnet, nämlich DE 122119035. Über diese Zahlenkombination wird gemeinhin die Zahlung der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) abgewickelt und kontrolliert. Damit sollen Betrügereien mit der Mehrwertsteuer, zum Beispiel indem Firmen sich Umsatzsteuern erstatten lassen, die nie gezahlt wurden, verhindert werden. Wofür braucht aber nun ein Parlament eine derartige Nummer, die doch eigentlich nur Unternehmen benötigen? Machen unsere Volksvertreter etwa krumme Erwerbsgeschäfte, während sie doch eigentlich für ihre Wähler arbeiten sollen? „Die Umsatzsteuer-ID des Bundestags“ weiterlesen

BVerfG zum BayVersG

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern er durch die Neufassung des Gesetzes belastet werde. Bedeutend interessanter war aber die Entscheidung aus dem Februar 2009:

Damals hatte es, was eher unüblich ist, in einer Eilentscheidung einige Vorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes aufgehoben. Bei näherem Hinsehen muss man aber sagen, dass von einem Sieg für die Kläger nicht die Rede sein kann. Die primärrechtlichen Regelungen sind im wesentlichen nicht beanstandet worden; die Richter haben gerade nicht geurteilt, dass es in Bayern nun zu wenig Versammlungsfreiheit gäbe. Gekippt wurden dagegen einige Bußgelddrohungen. Die Begründung dazu ist nicht uninteressant und könnte auch Bedeutung für zahlreiche andere Rechtsgebiete haben. „BVerfG zum BayVersG“ weiterlesen