IV. Formelle Verfahrensvorschriften
Wie muss die Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgen?
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG und §§ 9 und 10 der 9. BImSchV: Sie hat im Amtsblatt sowie auf andere Weise (Internet, Tageszeitungen) zu erfolgen. Inhaltlich muss insbesondere Art und Umfang der geplanten Anlage mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 3 der 9. BImSchV).
Wer kann Einwendungen erheben?
Einwendungsbefugt ist grundsätzlich jeder, der innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erhebt. Eine persönliche Betroffenheit, z.B. als Nachbar, ist nicht notwendig. Die Einwendung muss jedoch substantiiert und tatsachenbezogen sein und darlegen, welches Rechtsgut oder welches Interesse der Allgemeinheit betroffen ist.
Wie werden verspätete Einwendungen behandelt?
Erfolgen Einwendungen nach der Einwendungsfrist, also mehr als zwei Wochen nach Ende der Auslegung, so sind sie formell präkludiert. Die Genehmigungsbehörde muss sie also nicht mehr erörtern, kann dies aber. In die Entscheidung sind sie aber einzubeziehen, da hier eine umfassende materielle Prüfung erfolgt. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (V) – Formelle Verfahrensvorschriften“ weiterlesen
 Auf urteilsbesprechungen.de ging es um eine Gerichtsentscheidung, die sich um die
Auf urteilsbesprechungen.de ging es um eine Gerichtsentscheidung, die sich um die 
 Das Steuerrecht ist ein grundsätzlich unübersichtliches Kapitel. Es gibt eine gewisse Dogmatik, die eher leicht zu verstehen ist, die aber durch zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle immer wieder durchbrochen wird. Das Bemühen, in jedem Einzelfall so etwas wie „Gerechtigkeit“ herzustellen hat zu einer kaum noch übersehbaren Zahl von Spezialregelungen sowohl in den Steuergesetzen als auch in begleitenden Ministeriumsrundschreiben geführt.
Das Steuerrecht ist ein grundsätzlich unübersichtliches Kapitel. Es gibt eine gewisse Dogmatik, die eher leicht zu verstehen ist, die aber durch zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle immer wieder durchbrochen wird. Das Bemühen, in jedem Einzelfall so etwas wie „Gerechtigkeit“ herzustellen hat zu einer kaum noch übersehbaren Zahl von Spezialregelungen sowohl in den Steuergesetzen als auch in begleitenden Ministeriumsrundschreiben geführt.