Justitia und Corona

Das Corona-Virus stellt auch die Justiz vor organisatorische Herausforderungen.
Das Corona-Virus stellt auch die Justiz vor organisatorische Herausforderungen.
Das Coronavirus ist in der juristischen Realität angekommen und stellt den Justizbetrieb vor erhebliche Herausforderungen, die nicht immer ganz zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden.

Ich selber war davon auch betroffen, am Montag in der Früh hatte ich einen Termin beim Amtsgericht Pfaffenhofen. Nun war ich mir ziemlich sicher, dass die Verhandlung ausfallen würde. Die deutliche Verschärfung der Vorsichtsmaßnahmen wurde aber erst am Sonntag Abend (zufälligerweise nach Abschluss der bayerischen Kommunalwahlen) verkündet und sagte nichts zu Gerichtsterminen im Allgemeinen.

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Eine Verfassungsbeschwerde geht ihren Weg

Der Haupteingang des Münchner Justizpalast, in dem unter anderem das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Verfassungsgerichtshof ihren Sitz haben.
Der Haupteingang des Münchner Justizpalast, in dem unter anderem das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Verfassungsgerichtshof ihren Sitz haben.
Gestern habe ich mal wieder eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ausnahmsweise sogar persönlich, während ich ansonsten die Vorabsendung der Unterlagen per Brief und die Übersendung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax bevorzuge.

Möglich war das, weil es sich um eine Verfassungsbeschwerde nach (bayerischem) Landesrecht handelte, für die der Verfassungsgerichtshof im Münchner Justizpalast zuständig ist. So konnte ich an diesem schönen Januar-Tag selbst in die Stadt fahren, das Briefkuvert einwerfen und das Ganze noch mit einem Mittagessen in Katakomben des nahe gelegenen Stachus-Untergeschosses mit einem Kollegen aus Referendariatszeiten verbringen.

Beim Spaziergang durch die Fußgängerzone habe ich dann ein paar Telephonate erledigt. Das sind eben die Vorteile einer selbstständigen Tätigkeit, dass man sich die Zeit einigermaßen frei einteilen kann und auch einmal dafür Luft im Terminkalender ist.

Daran muss ich dann aber auch erinnern, wenn ich – wie bei dieser Verfassungsbeschwerdeschrift – wieder einmal bis zum frühen Morgen am Schriftsatz feile.

Die Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Recht ist übrigens ein ganz interessantes rechtliches Instrument:

Zwei neue Seiten

Erläuterungen zum Grundgesetz finden Sie künftig auf das-grundgesetz.de.
Erläuterungen zum Grundgesetz finden Sie künftig auf das-grundgesetz.de.
Die vermehrte Konzentration auf das Verfassungsrecht geht weiter. Aktuell habe ich mir zwei Domains gesichert, bei denen es mich sehr gewundert hat, dass diese noch frei waren:

Auf den Seiten soll zum einen eine Art Kommentar entstehen, in dem die einzelnen Artikel dieser Verfassungen verständlich erläutert werden. Daneben werden aber auch Artikel zum jeweiligen Verfassungsrecht hierhin umziehen.

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Macht es gut, anwalt.de-Artikel!

Zahlreiche Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hummel finden Sie auf anwalt.de
Zahlreiche Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hummel finden Sie auf anwalt.de
Ich habe ja über die letzten Jahre eine größere Zahl von Fachartikeln bei anwalt.de geschrieben. Diese beleuchten alle Rechtsgebiete, auf denen ich bislang tätig war bzw. bin.

Weil aber die Zahl der Rechtsgebiete, auf denen ich aktuell tätig bin, sehr gering ist, haben mich immer wieder Anfragen von potentiellen Mandanten zu Themen erreicht, in denen ich praktisch nicht mehr arbeite. Dies gilt gerade für das Strafrecht sowie das Schulrecht.

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Neue Seite zum Parteienrecht

Unsere Blog-Familie erhält Zuwachs.

Im Zuge der Konzentration der Kanzlei auf das Staats- und Verfassungrecht gibt es nun ein neues Blog zum Recht der politischen Parteien. Dieses ist ab sofort auf https://parteienrecht-faq.de abrufbar.

Die Seite beruht auf dem Buch „Politische Parteien verwalten und gestalten – Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“, an dem Rechtsanwalt Thomas Hummel mitgearbeitet hat.

Die Seite wird sporadisch überarbeitet und ergänzt.

Die Unfassbarkeit der Grundrechte

Derzeit wird meine Homepage zu Verfassungsbeschwerden (https://anwalt-verfassungsbeschwerde.de) überarbeitet. Auch wenn ich natürlich nicht jeden Handgriff daran selbst vornehme, bin ich schon in die grobe Gestaltung involviert.

Dazu gehört auch, dass ich die Texte, die die einzelnen Grundrechte erklären, zumindest selbst vorstukturiert habe, sodass dann ein Ergebnis rauskommt, mit dem ich mich gerne in der Öffentlichkeit präsentiere.

Damit das Ganze dann auch einigermaßen lesbar ist, werden pro Grundrechte zwei oder drei Bilder eingefügt. Diese haben natürlich ausschließlich illustrierenden Charakter und sorgen dafür sorgen, dass es sich nicht um reine Textwüsten handelt.

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Verschlechterung in der Berufungsinstanz

Ein Münchner Chirurg wurde zu fast vier Jahren Haft verurteilt.
Ein Münchner Chirurg wurde zu fast vier Jahren Haft verurteilt.
Ein Münchner Arzt hatte nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft bei mehreren Patienten unsachgemäße Operationen durchgeführt und diese teilweise in Lebensgefahr gebracht. In erster Instanz wurde er dafür vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einem Berufsverbot verurteilt. In der Berufungsinstanz erhöhte das Landgericht München I die Strafe dann sogar auf drei Jahre und zehn Monate und erteilte ihm lebenslanges Berufsverbot.

Süddeutsche: Berufung ist daneben gegangen

Die Süddeutsche Zeitung schreibt dazu nun Folgendes:

Wenn ein vor dem Amtsgericht Verurteilter in Berufung geht, dann erwartet er sich in der nächsten Instanz die Gerechtigkeit, die er sich in seinen Augen verdient hat, und – ein milderes Urteil. Dass das auch gewaltig daneben gehen kann, musste der Münchner Schönheitschirurg Thomas S. nun am eigenen Leib erfahren.

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Grüner Vorschlag: Die Pflichtrevision

justice-2060093_1920 (1)Die Revision ist in der Regel das letzte Rechtsmittel im Fachrechtsweg, danach gibt es nur noch die Verfassungsbeschwerde. Bei einer Revision wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft, eine Anfechtung der Tatsachenfeststellungen (also z.B. der Beweiswürdigung) findet nicht mehr statt.

Parteiautonomie im Zivilprozess

Im Zivilrecht ist die Revision seit jeher ein Rechtsmittel mit Ausnahmecharakter Fast ein Jahrhundert lang war sie nur zulässig, wenn der Rechtsweg schon beim Landgericht (also nicht etwa beim niederen Amtsgericht) begonnen hatte. Heute bedarf sie der Zulassung durch das Gericht der zweiten Instanz. Gegen dessen Willen kann man die Sache nur über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof bringen – was aber erst ab 20.000 Euro Streitsumme geht und in manchen Rechtsbereichen ganz ausgeschlossen ist.

Nun ist es aber ein eherner Grundsatz des Zivilprozessrechts, dass die Parteien über das Schicksal ihres Prozesses selbst entscheiden können. Sie können – soweit zulässig – Revision einlegen, es aber auch lassen. Man kann auch vorher schon die Klage zurücknehmen, die Forderung anerkennen oder sich im Wege eines Vergleichs einigen. Das ist Ausdruck der sogenannten Parteiautonomie. Der Staat in Gestalt des angerufenen Gerichts kann nur soweit entscheiden wie überhaupt noch ein Streit vorhanden ist.

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