Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)

couple-1363982_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 36 Abs. 1 BtMG

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1.

„Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)“ weiterlesen

Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)

freedom-1886402_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 35 Abs. 1 BtMG

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Die Grundnorm des Komplexes. „Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)“ weiterlesen

Podcast „Einführung ins Völkerrecht“ startet

Während man mittlerweile im Internet eine Vielzahl qualitativ hochwertiger juristischer Informationen zu verschiedensten Rechtsgebieten findet, ist das Völkerrecht derzeit noch etwas unterrepräsentiert. Dies mag zum einen daran liegen, dass das Völkerrecht für Privatpersonen wenig relevant ist. Andererseits handelt es sich auch um eine eher komplizierte Materie handelt.

Aus diesem Grund habe ich begonnen, einen Podcast auf dem Abamatus-Youtube-Kanal zu völkerrechtlichen Themen ins Leben zu rufen. Die Pilotfolge mit den ersten beiden Kapiteln (Hinführung zum Völkerrecht, Regelungsgegenstände des Völkerrechts) ist soeben online gegangen:

Mit welcher Tiefe und Intensität dieser Podcast weitergeführt wird, hängt vor allem vom Erfolg der ersten Episoden ab – lassen wir uns überraschen.

Bayerische Staatsangehörigkeit im deutschen Personalausweis

BayernEine junge Frau hat das getan, wovon viele Bayern insgeheim träumen: Sie hat den Eintrag der deutschen Staatsbürgerschaft auf ihrem Personalausweis mit dem Vermerk „Bayern“ überklebt. Auf Facebook hat sie dafür sehr viel Zuspruch, aber auch einige warnende Hinweise bezüglich der Legalität dieses Aufklebers bekommen. So verständlich dieser Akt aus bayerisch-regionalistischer Sicht ist, stellt sich aus bundesdeutsch-bürokratischer Sicht natürlich sofort die Frage: Darf man das?

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Zunächst könnte es sich dabei um eine Urkundenfälschung handeln. Auch ein Ausweis ist eine Urkunde, da es sich dabei um eine verkörperte Erklärung der ausstellenden Behörde handelt. Gefälscht ist eine Urkunde aber nicht etwa dann, wenn sie inhaltlich unrichtig ist. Es kommt darauf an, ob die Urkunde einen anderen Inhalt hat als den, den der Aussteller ihr gegeben hat. Anders gesagt: Ob tatsächlicher und scheinbarer Aussteller der Urkunde übereinstimmen oder nicht. „Bayerische Staatsangehörigkeit im deutschen Personalausweis“ weiterlesen

Das Recht und die Atombombe

nuclear-weapons-test-67557_640In Zeiten, in denen sich Gesetze immer mehr um die kleinen Dinge im Leben von uns allen kümmern, ist es vielleicht auch ganz interessant, sich einmal einem der unbestreitbaren – Achtung, Wortspiel! – Kernthemen des Rechts zu widmen: Der Atombombe.

Die Vorschriften über Atombomben in deutschen Gesetzen sind dabei eher spärlich. Das mag vielleicht daran liegen, dass sie eher selten für Streit zwischen Normalbürgern führen. Es gibt ja schon keine ausgeprägten Sondervorschriften für den Kauf von Kraftfahrzeugen – dabei kaufen die meisten von uns mindestens genau so viele Autos wie Nuklearwaffen.

So wird eine Atombombe ganz normal nach § 929 BGB übereignet. Denn die Atombombe ist eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes und damit gelten die Vorschriften über bewegliche Sachen auch für Atombomben. Zur Übereignung müssen sich Veräußerer und Erwerber einig sein, dass das Eigentum an der Atombombe übergehen soll und die muss man auch tatsächlich übergeben werden. Das ist also relativ einfach. „Das Recht und die Atombombe“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (VII) – Repressive Maßnahmen

VI. Repressive Maßnahmen

Wann ist eine Betriebsuntersagung nach § 25 BImSchG möglich?

Eine Untersagung ist möglich, wenn einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge geleistet wird (Abs. 1) oder wenn besonders schwere Gefahren drohen (Abs. 2).

Ist eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen möglich?

Ja, § 35 GewO ist neben den §§ 22 bis 25 BImSchG voll anwendbar. Lediglich im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist § 20 Abs. 3 vorrangig und bildet einen eigenen Untersagungstatbestand.

Wann können die Nachbarn einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage haben?

Dazu muss, wie immer, eine nachbarschützende Norm vorliegen. Solche sind § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, nicht jedoch Nr. 3.

Die Frage, ob das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist, ist anhand der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (VII) – Repressive Maßnahmen“ weiterlesen

Die Verfassung des Vereinigten Königreichs

flag-2292674_640Man hört häufig die Theorie, Großbritannien, genauer gesagt: das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, habe keine Verfassung.

Dabei stellen sich jedem Juristen die Nackenhaare auf. Denn jeder Staat hat eine Verfassung. Als „Verfassung“ bezeichnet man im Grunde nur den politischen Zustand eines Landes, also die Frage, wie es „verfasst“ ist. Diese Verfassung existiert ganz einfach, sie muss nicht etwa niedergeschrieben sein. So hat auch eine absolutistische Monarchie eine Verfassung, auch wenn sie nur aus dem Kernsatz „Der König darf alles“ bestehen mag.

Keine einheitliche, geschriebene Verfassung

Richtig ist, dass das Vereinigte Königreich keine geschriebene Verfassung (Grundgesetz) besitzt. Und es gibt auch keine Rechtsnormen, die wie eine Verfassung über den „normalen“ Gesetzen stehen. Es gibt einzelne Parlamentsgesetze, die Verfassungsrecht beinhalten. Die Institutionen des britischen Verfassungslebens sind auch nicht alle gesetzlich definiert, sondern werden häufig nur unvollständig geregelt. Man muss über ein fundiertes Wissen bzgl. des Gewohnheits- und Richterrechts verfügen, um die komplette Verfassungsordnung überblicken zu können. „Die Verfassung des Vereinigten Königreichs“ weiterlesen

Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeber darf keine Steuer „erfinden“

Der Bundesgesetzgeber darf nicht einfach eine neue Steuerart aus dem Hut zaubern. Erhoben werden dürfen nur Steuern, die in den Art. 105 und 106 GG vorgesehen sind. Diesen Grundsatz, der bisher in der Literatur hoch umstritten war, hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt. In seiner gerade erst veröffentlichten Entscheidung hat es daher die Kernbrennstoffsteuer, die Betreiber von Atomkraftwerken seit einigen Jahren zahlen mussten, aufgehoben.

Mehr dazu auf urteilsbesprechungen.de: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13.

Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

V. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Was sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen?

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind solche, die nicht nach § 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen; andere Genehmigungspflichten, z.B. nach Baurecht, sind dagegen unerheblich. Es muss sich aber auch hier um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG handeln.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage?

Die Pflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen richten sich nach den §§ 22 und 23 BImSchG. Auch insoweit ist der Betreiber verpflichtet, die Emission in einem möglichst geringen Rahmen zu halten.

Wann müssen schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen verhindert werden?

Nur, dann wenn sie ein Mindestmaß überschreiten, also konkrete Gefahren für Mensch oder Umwelt drohen. Ob diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, ist nicht relevant. Ggf. muss der Betrieb dann stillgelegt werden. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ weiterlesen

Schule behält Handy über das Wochenende

call-877958_640Ein Berliner Schüler hatte sein Mobiltelephon im Unterricht benutzt. Der Lehrer zog das Handy daraufhin ein und gab es erst am nächsten Schultag, einem Montag heraus. Daraufhin klagten der Schüler und seine Eltern gegen die Einbehaltung des Geräts über das Wochenende. Das Verwaltungsgericht Berlin (4. April 2017, Az. VG 3 K 797.15) hat diese Klage als unzulässig abgewiesen.

Daraufhin haben zahlreiche Medien behauptet, das Gericht habe entschieden, dass die Einziehung des Handys rechtmäßig gewesen sei. Das stimmt aber in dieser Form nicht:

Warum wurde die Klage abgewiesen?

Abweisungsgrund war die Unzulässigkeit der Klage. Da das Handy längst zurückgegeben wurde, handelt es sich um eine erledigte Angelegenheit. Der Kläger hat von einem solchen Urteil grundsätzlich nichts mehr, sondern nur noch die Genugtuung, im Recht gewesen zu sein. Darum sind solche Klagen (je nach Konstellation als allgemeine Feststellungsklage oder als Fortsetzungsfeststellungsklage bezeichnet) nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Das wäre zum Beispiel bei Wiederholungsgefahr (hier nicht gegeben, weil der Schüler mittlerweile die Schule gewechselt hat) oder bei einem schweren Grundrechtseingriff (hier nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben) der Fall. „Schule behält Handy über das Wochenende“ weiterlesen