Einführung ins Immissionsschutzrecht (VII) – Repressive Maßnahmen

VI. Repressive Maßnahmen

Wann ist eine Betriebsuntersagung nach § 25 BImSchG möglich?

Eine Untersagung ist möglich, wenn einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge geleistet wird (Abs. 1) oder wenn besonders schwere Gefahren drohen (Abs. 2).

Ist eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen möglich?

Ja, § 35 GewO ist neben den §§ 22 bis 25 BImSchG voll anwendbar. Lediglich im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist § 20 Abs. 3 vorrangig und bildet einen eigenen Untersagungstatbestand.

Wann können die Nachbarn einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage haben?

Dazu muss, wie immer, eine nachbarschützende Norm vorliegen. Solche sind § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, nicht jedoch Nr. 3.

Die Frage, ob das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist, ist anhand der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen.

Wann darf die Behörde den Nachbarn auf den Zivilrechtsweg verweisen?

Grundsätzlich sind beide Rechtsschutzformen gleichrangig, der Bürger hat also keinen Anspruch darauf, dass die Behörde für ihn tätig wird und ihm den Zivilrechtsweg abnimmt.

Anders ist es nun, wenn die Klage unzumutbar, bspw. mit einem enorm hohen Kostenrisiko behaftet wäre. Hierbei ist auch die Waffengleichheit zwischen den Betiligten zu berücksichtigen, die häufig nicht gegeben ist, wenn auf der einen Seite ein kapitalstarkes Unternehmen steht.

In jedem Fall muss die Behörde aber zunächst die Sachlage prüfen.

Wann kann die Gemeinde eine Verordnung nach Art. 10 BayImSchG erlassen?

Art. 10 BayImSchG ermächtigt die Gemeinden dazu, „die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen“. Hierbei ist allerdings die Verhältnismäßigkeit ganz besonders zu berücksichtigen, insbesondere muss ein besonderes örtliches Erfordernis bestehen, derartige Einschränkungen festzulegen.

Welche verhaltensbezogenen Immissionen sind verboten?

Immissionen, die nicht von Anlagen, sondern von menschlichem Verhalten ausgehen, sind vom BImSchG grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings umfasst das BayImSchG zwei Vorschriften gegen verhaltsbezogene Immissionen:
Art. 12 BayImSchG – unnötiger Betrieb von Motoren
Art. 14 BayImSchG – Ruhestörung durch Haushalt, Gartenarbeit und Musik

Sind Stilllegung und Beseitigung auch bei nur formell rechtswidrigen Anlagen möglich?

Ja, auch dies ist bereits ausreichend. Zudem ist § 20 Abs. 2 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet, sodass in der Regel eine Maßnahme zu erfolgen hat. Allerdings besteht grundsätzlich ein Vorrang der Stilllegung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

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