Die Top Ten für den September 2016

Ein Briefkopf ist meistens mehr eine Layout- als eine Rechtsfrage. Bei Juristen ist das aber durchaus anders: Im Recht der Anwälte können Briefbögen unter Umständen Haftungsfolgen auslösen.

Gemeinnützige Vereine müssen tatsächlich für die Allgemeinheit tätig sein. Daher dürfen sie nicht nur einen kleinen Personenkreis fördern – aber was heißt schon „klein“? „Die Top Ten für den September 2016“ weiterlesen

12-Jähriger nach Schulhofschlägerei im Koma

ambulance-257322_1280Für Fassungslosigkeit hat eine Tat an einer Gesamtschule in Euskirchen gesorgt: Ein 12-jähriger Schüler hat einen Gleichaltrigen derart zusammengeschlagen, dass dieser ins Koma fiel. Auslöser für die Gewalttat soll eine Auseinandersetzung um Sammelkarten gewesen sein. Sehr schnell wurden Fragen laut, wie mit dieser Tat juristisch umzugehen ist:

Kann der Täter strafrechtlich verurteilt werden?

Nein. Personen unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB immer schuldunfähig, unabhängig von ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit. Damit ist ein Strafverfahren unmöglich.

Möglich sind aber gerichtliche Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB, wobei dies keine Strafmaßnahmens gegen das gewalttätige Kind sind, sondern vielmehr die Erziehung unterstützt werden soll.

Muss der Täter wenigstens Schadenersatz oder Schmerzensgeld zahlen?

Höchstwahrscheinlich ja.

Zivilrechtlich kommt es nicht auf die Strafmündigkeitsgrenze an. § 828 BGB sieht stattdessen vor, dass Kinder unter sieben (im Straßenverkehr unter zehn) Jahren für Schäden nicht verantwortlich sind (Abs. 1 und 2). Ältere Minderjährige sind dann schadenersatzpflichtig, wenn sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ besitzen (Abs. 3).

Man kann wohl davon ausgehen, dass ein Zwölfjähriger weiß, dass er einen Mitschüler nicht einfach verprügeln darf.

Für Körperverletzung ist neben dem Schadenersatz auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen.

Kann man ein Kind einfach so verklagen?

Ja, jeder Mensch ist ab der Geburt vor einem Zivilgericht parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO, § 1 BGB). Vor Gericht wird das Kind, wie auch überall sonst, durch die Eltern vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 1629 Abs. 1 BGB).

Kann man ein Urteil gegen Kind überhaupt umsetzen?

Das Risiko, dass einem das Gericht einen Anspruch gegen jemanden bescheinigt, man die Summe aber nicht eintreiben kann, besteht natürlich immer, auch bei Volljährigen. Ob der Schuldner ein Kind oder ein Erwachsener ist, spielt aber keine Rolle.

Hat das Kind ein Sparbuch oder eine Spielkonsole, kann man hierauf durchaus zugreifen. Ist das Kind mittellos oder reichen diese Vermögenswerte nicht aus, kann man das Urteil aufbewahren und erst dann (weiter) vollstrecken, wenn es erfolgversprechend ist.

Der Täter wird also unter Umständen noch jahrelang den pfändbaren Anteil seines Gehalts abgeben müssen.

Verjährt der Anspruch nicht irgendwann?

Faktisch nicht.

Sobald der Anspruch rechtskräftig, also durch Urteil, festgestellt ist, verjährt er an sich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt aber jedesmal von Neuem, wenn ein Antrag auf eine Vollstreckungshandlung gestellt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Insofern läuft einem der einmal titulierte Anspruch also nicht mehr weg, auch wenn man einige Zeit warten muss, bis beim Schädiger etwas zu holen ist.

Gab es nicht so eine Regelung, dass man mit 18 automatisch schuldenfrei wird?

§ 1629a BGB sieht vor, dass Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durch Schulden belastet sein sollen, die ihre Eltern in ihrem Namen begründet haben. Dadurch soll die Privatautonomie und die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Kinder geschützt werden.

Aber es gilt eben nur für Verträge, die durch die Eltern abgeschlossen wurden. Verpflichtungen, die sie selbst durch Fehlverhalten herbeigeführt haben, sind hiervon nicht betroffen.

Haften die Eltern nicht?

Nein, Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für eigene Pflichtverletzungen, z.B. solche der Aufsichtspflicht. Da die Tat aber in der Schule stattgefunden hat, kann man den Eltern eine solche schwerlich vorwerfen.

Haften die Lehrer nicht?

Auch Lehrer und Schule haben grundsätzlich eine Aufsichtspflicht über die Schüler. Nach den Medienberichten haben die aufsichtführenden Lehrer aber nichts von der Schlägerei mitbekommen. Ob dies auf Nachlässigkeit beruht, kann man derzeit natürlich noch nicht entscheiden.

Aber allgemein muss man sagen, dass die Anforderungen an schulische Aufsichtspflichten nicht allzu hoch sind. Die Gerichte gehen – durchaus lebensnah – davon aus, dass Lehrer nicht überall gleichzeitig sein können und Schüler daher häufig ohne direkte Kontrolle sind, ohne dass die den Lehrkräften anzulasten wäre. Die Chancen stehen hier also eher schlecht.

Warum der Anwalt eine Stromrechnung braucht

electricity-meter-96863_1280Die juristischen Kollegen von Cross Channel Lawyers berichten auf ihrem Blog über eine Besonderheit im britischen Recht, die hierzulande eher für ungläubiges Erstaunen sorgen dürfte: Wer mit einem englischen Anwalt ins Geschäft kommen will, muss zuerst einmal zwei Stromrechnungen vorlegen.

Hintergrund sind die britischen Geldwäschegesetze, die Anwälte verpflichten, sich über die Identität ihrer Klienten Klarheit zu verschaffen. Diese Problematik ist auch für deutsche Anwälte durchaus brisant, hier allerdings mehr in der Situation, dass man Honorare aus dubiosen Quellen annimmt. „Warum der Anwalt eine Stromrechnung braucht“ weiterlesen

LG Tübingen (5 T 232 / 16) – wie geht’s weiter?

scale-310471_1280Nachdem der GEZ-Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 16.09.2016 (Az. 5 T 232/16) für Furore gesagt, stellt sich nun für viele Rundfunkbeitragspflichtige die Frage, was das Urteil für sie selbst bedeutet. Einige der häufigsten Fragen dazu wollen wir hier beantworten.

Kann man bereits jetzt sagen, welche Bedeutung der Beschluss haben wird?

Nein. Alle Bewertungen dazu – auch die, die sie gerade lesen – sind im Wesentlichen Spekulationen. Wir haben bisher den Beschluss vorliegen, viele Juristen haben ihn bereits gelesen und kompetent analysiert, aber noch niemand kann hundertprozentig sagen, was die weitere Praxis daraus machen wird.

Was hat das LG Tübingen denn genau gesagt?

Im Wesentlichen wurde dem Südwestrundfunk die Behördeneigenschaft abgesprochen, da dieser als Betreiber von Radio- und Fernsehprogramm wirtschaftlich tätig und damit ein Privatunternehmen sei. Dies hat bestimmte Folgen für die Art und Weise, wie der SWR seine Forderungen vollstrecken muss, sodass die vom Gericht zu prüfende Vollstreckung als unrechtmäßig beurteilt wurde.

Wie geht es in dieser Sache weiter?

Das Tübinger Landgericht hat die Rechtsbeschwerde (eine Art Revision) zum Bundesgerichtshof zugelassen. Man kann mit absoluter Sicherheit davon ausgehen, dass der SWR dies nutzen und die Entscheidung nicht rechtskräftig werden lässt.

Wie der BGH entscheidet, kann man freilich nicht vorhersagen. Allerdings er bisher alle Urteile, mit denen das LG Tübingen die GEZ geärgert hat, in letzter Instanz kassiert.

Gilt das Tübinger Urteil nun bundesweit?

Jedes Urteil gilt grundsätzlich nur inter pares, also zwischen den Parteien, die vor Gericht standen. Allerdings kann man davon ausgehen, dass die fünfte Tübinger Zivilkammer bei einer ähnlichen Konstellation wieder zu einem ähnlichen Urteil kommen würde.

Andere Landgerichte sind aber an das Urteil nicht gebunden. Es gibt in Deutschland derzeit 115 Landgerichte, von denen 114 anderer Ansicht als das LG Tübingen sind. Überall dort wird man mit dieser Argumentation wenig Erfolg haben – wobei freilich nicht völlig auszuschließen ist, dass sich der eine oder andere Richter der Tübinger Ansicht noch anschließen wird.

Wann ist das LG Tübingen für mich zuständig?

Das Landgericht Tübingen ist Beschwerdeinstanz für alle Amtsgerichte seines Bezirks (§ 72 Abs. 1 GVG), dies sind die AG Bad Urach, Calw, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg und Tübingen. Damit ist es zuständig für alle Vollstreckungssachen in den baden-württemberger Landkreisen Calw, Reutlingen und Tübingen.

Muss die Rundfunkanstalt nicht erst mit mir einen Vertrag schließen, bevor sie als Privatunternehmen Rechnungen verschicken darf?

Nein, sogar, wenn man die Anstalten als Unternehmen begreift, wären sie immer noch beliehene Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund der Ermächtigungen in den Rundfunkstaatsverträgen ausüben würden. Ihre Ansprüche bestimmen sich auch dann aus der gesetzlichen Zahlungspflicht gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis. Der Staat hat beschlossen, dass man zahlen muss – und dann ist es egal, ob der Anspruchsinhaber eine Behörde oder ein Unternehmen ist.

Muss ich also immer noch Rundfunkbeitrag bezahlen?

Ja, daran hat das Gericht ausdrücklich keinen Zweifel gelassen (Abschnitt VII.):

Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht – entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung – davon nicht berührt wird.

Die Durchsetzung der Forderung wäre aber durch diesen Beschluss (soweit das dann zuständige Gericht ihm folgt, siehe oben) etwas erschwert.

Ist die GEZ nun am Ende?

Nein, das kann man so nicht sagen. Sogar, wenn sich die Tübinger Auffassung durchsetzen sollte, müsste der „Beitragsservice“ seine Forderungen dann eben anders titulieren, nämlich so wie jedes Unternehmen und jede Privatperson auch. Konkret müsste jeder Nichtzahler zunächst auf dem Zivilrechtsweg verklagt werden und dann aus dem Urteil vollstreckt werden. Zunächst könnte auch die einfachere Methode gewählt werden, einen Mahnbescheid zu beantragen und dann aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts zu vollstrecken.

Im Übrigen kann man davon ausgehen, dass die Politik, die mit überwältigender Mehrheit hinter dem Staatsrundfunk steht, alles Notwendige tun wird, um die Vollstreckbarkeit der Beiträge sicherzustellen. Im Extremfall werden eben die Staatsverträge dazu geändert.

Wie soll ich jetzt vorgehen?

Die Alternative ist die gleiche, wie zuvor auch: Zahlen oder nicht.

Man muss sich natürlich im Klaren sein, dass sich an der materiellen Zahlungspflicht nichts ändert. Der Rundfunkbeitrag muss gezahlt werden, ansonsten laufen Schulden auf. Zudem begeht man durch das Nichtzahlen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 Rundfunkstaatsvertrag, die jedoch regelmäßig nicht verfolgt wird.

Sofern man sich bereits im Vollstreckungsverfahren befindet, kann man selbstverständlich auf das Tübinger Urteil verweisen. Ob die Vollstreckungsorgane dieses als für sich relevant ansehen, ist eine andere Frage – die Entscheidung gilt ja, wie oben beschrieben, nur zwischen den Parteien.

Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern

empty-314554_1280Die juristische Prüfungsordnung für Bayern sieht ein Nachprüfungsverfahren parallel zur gerichtlichen Klage vor. Der Ausgang dieses Verfahrens darf aber nicht abgewartet werden, da ansonsten die Klage verfristet wäre. Hierin liegt eine gewisse Falle, in die Prüfungsteilnehmer keinesfalls tappen sollten.

Die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) regelt den Rahmen des juristischen Studiums, vor allem aber die beiden Staatsexamina (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung). Ob man einen juristischen Abschluss bekommt, hängt also ganz wesentlich von den Vorschriften der JAPO ab. Die JAPO selbst ist übrigens eine Verordnung, an deren Entstehen zahlreiche bayerische Staatsministerien beteiligt waren.

Prüfungsanfechtung gemäß § 14 JAPO

Nach einem gar nicht oder nicht zur eigenen Zufriedenheit bestandenen Prüfungsversuch stellt sich natürlich auch die Frage, wie man gegen das Ergebnis vorgehen und eventuell eine bessere Bewertung erreichen kann. § 14 der JAPO regelt das Nachprüfverfahren im allgemeinen Teil, also gleichermaßen für das erste wie für das zweite Examen: „Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern“ weiterlesen

Neues vom LG Tübingen

Das Tübinger Landgericht hat sich wieder einmal mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk angelegt und dem SWR die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags untersagt. In der lesenswerten Entscheidung (LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16) bezweifelt die fünfte Zivilkammer mittlerweile sogar, dass es sich beim Südwestrundfunk überhaupt um eine Behörde handelt – als Fernsehbetreiber sei er vielmehr unternehmerisch tätig. Das letzte Wort hat wieder einmal der Bundesgerichtshof und der hat sich der bürgerfreundlichen und staatskritischen Sichtweise der Tübinger Richter bisher nicht angeschlossen.

Tochter für sexuellen Missbrauch betäubt – Bewährungsstrafe

Das Landshuter Landgericht hat eine Mutter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt, weil sie ihrem Freund ihre Tochter in den Jahren 2006 und 2007 für sexuellen Missbrauch „zur Verfügung gestellt“ hat. Konkret hatte sie die damals Sechs- bis Siebenjährige auch mit Baldrian betäubt und war sogar damit einverstanden, dass ihr Freund den Geschlechtsverkehr mit der Tochter vollzieht.

Das milde Urteil ist – so die Berichte vom Verfahren – hauptsächlich auf folgende Gesichtspunkte zurückführen:

  • Die Verurteilte war nach ihrer Scheidung in einer labilen Situation.
  • Sie wurde von ihrem Freund manipuliert und gedrängt.
  • Die Tochter hat von den Taten unmittelbar wenig mitbekommen.
  • Die Taten liegen bereits Jahre zurück.
  • Sie hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und ist einen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Häufig enden die Berichte auf dieser Seite damit, dass ein juristischer Vorgang in den Medien völlig verkürzt dargestellt worden ist und die Entscheidung rechtlich betrachtet durchaus richtig ist.

In diesem Fall fällt es aber sehr schwer, zu einem solchen Resümee zu gelangen. Die sicher vorhandenen entlastenden Gesichtspunkte bleiben hinter der immensen Schuld, die die Angeklagte hier auf sich geladen hat, weit zurück. Die eigene Tochter gewissermaßen als Ware oder als Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, steht auf einer moralischen Stufe, für die es praktisch keine Worte mehr gibt. Auch das Strafrecht ist hierfür nicht blind und sieht normalerweise langjährige Freiheitsstrafen dafür vor.

Dass es hier bei 21 Monaten, noch dazu auf Bewährung geblieben ist, ist schon ein außergewöhnlich mildes Urteil, das kaum zu erklären ist.

GEZ verzichtet künftig auf Erzwingungshaft

prisoner-296515_1280Die Rundfunkanstalten haben nach zahlreichen Medienberichten angekündigt, künftig auf die Erzwingungshaft gegen säumige Beitragsschuldner zu verzichten. Was steckt hinter dieser Ankündigung? Und ist das der Anfang vom Ende der Gebührenpflicht?

Um welche Art der Haft geht es?

Die Haft, die hier verhängt werden kann, ist nicht etwa eine Freiheitsstrafe wegen Nichtbezahlens der Gebühr. Vielmehr dient die Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO dazu, Druck auf den säumigen Zahler auszuüben, damit er die sogenannte Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; früher: Eidesstattliche Versicherung, noch früher: Offenbarungseid) abgibt. Diese Vermögensauskunft soll das Hab und Gut des Schuldners detailliert darlegen, damit der Gerichtsvollzieher entscheiden kann, welche Vermögenspositionen es gibt, in die er vollstrecken kann.

Muss man die Rundfunkgebühr damit nicht mehr zahlen?

Doch, an der Zahlungspflicht ändert sich nichts, diese steht nach wie vor im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Nur kann diese Zahlungspflicht dann nicht mehr zur Erzwingungshaft führen, weil die Landesrundfunkanstalt als Gläubiger diese Maßnahme nicht mehr beantragen wird.

Wie kommt die „GEZ“ dann an ihr Geld?

Die normalen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Sachpfändung (§ 808 ZPO), Verwertung von Wertpapieren (§§ 821 und 822), Überweisung einer Geldforderung (§§ 835 und 836) usw. stehen natürlich weiterhin zur Verfügung.

Wozu braucht es dann noch die Erzwingungshaft?

Die Vermögensauskunft und die zu ihrer Durchsetzung angedrohte Erzwingungshaft dienen nur dazu, verborgene Vermögenswerte zu finden. Wenn der Schuldner also ein geheimes Bankkonto auf den Cayman Islands hat oder jeden Monat 10.000 Euro verdient, dann muss er das angeben, wenn er sich nicht strafbar machen will.

Bei den meisten Menschen ist diese Maßnahme aber gar nicht notwendig. Man findet auch anderweitig heraus, ob sie ein Auto haben. Ihre (einzige) Kontoverbindung kennt der Gerichtsvollzieher vielleicht ohnehin schon. Teure Einrichtungsgegenstände in der Wohnung sieht man durch einen einfachen Blick. Und wer Sozialleistungen bezieht, hat seine Verhältnisse schon bei der Antragstellung offenlegen müssen und dabei angegeben, dass er nichts Verwertbares besitzt – wer hingegen die Sozialbehörden insoweit betrogen hat, wird auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht die Wahrheit sagen.

Warum kündigt der Beitragsservice trotzdem extra an, dass er auf die Erzwingungshaft verzichten will?

Das ist wohl eine Reaktion auf den bislang einzigen Fall, in dem wegen Rundfunkbeitragsforderungen die Erzwingungshaft beantragt und vollstreckt wurde. Nachdem Sieglinde Baumert aus Chemnitz wegen einer relativ geringen Gebührenschuld von knapp 200 Euro zwei Monate im Gefängnis saß, wurde der MDR massiv kritisiert.

Dieses Image kann der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht brauchen, zumal mittlerweile immer mehr diskutiert wird, ob die Gebührenpflicht für den Staatsrundfunk überhaupt nicht zeitgemäß ist.

Schadenersatz bei Unfällen mit Flüchtlingen

accident-1497298_1280Vor einiger Zeit berichtete die Augsburger Allgemeine über das Dilemma, das sich bei Unfällen mit Flüchtlingen auftut: Diese sind meist nicht haftpflichtversichert, der Unfallgegner bleibt daher auf seinem Schaden auch dann sitzen, wenn er daran völlig unschuldig ist. Da dieser Beitrag mittlerweile über die sozialen Medien wieder vermehrt Aufmerksamkeit bekommt, haben wir uns dem angenommen und einige Fragen dazu beantwortet:

Warum haften Flüchtlinge nicht?

Selbstverständlich haften auch Flüchtlinge, wenn sie einen Verkehrsunfalls verursachen. Der Geschädigte hat dann einen Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger, egal um welche Person es sich dabei handelt.

Das Problem ist vielmehr, dass dieser Anspruch in aller Regel kaum durchsetzbar ist, da die meisten Flüchtlinge weder über verwertbares Vermögen noch über pfändbares Einkommen verfügen.

Auch eine Haftpflichtversicherung, die an ihrer Stelle einspringen würde, haben die allerwenigsten Flüchtlinge abgeschlossen.

Bei welchen Personengruppen besteht das Problem noch?

Die Problematik der Unpfändbarkeit ist nicht nur auf Flüchtlinge beschränkt, sondern besteht auch bei allen Empfängern von Sozialleistungen. Deren Bezüge decken normalerweise nur das Existenzminimum ab, davon darf ihnen nichts mehr genommen werden.

Auch Geringverdiener liegen oftmals unter den Pfändungsfreigrenzen von 1080 Euro für Alleinstehende bzw. 1480 Euro für Unterhaltsverpflichtete. Von diesen kann der Gläubiger nur dann etwas bekommen, wenn sie plötzlich mehr verdienen oder eine einmalige Einnahme wie eine Erbschaft oder einen Lottogewinn bekommen.

Muss nicht jeder eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Nein, es gibt keine Pflicht dahingehend, sich gegen die persönliche Haftung im Alltag zu versichern.

Muss der Staat den Schaden dann übernehmen?

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat haftet nicht für Schäden durch Flüchtlinge, da er insoweit natürlich weder eine „Aufsichtspflicht“ hat noch ihm das Verhalten dieser Personen sonst in irgendeiner Weise zuzurechnen ist.

Diskutiert wird allerdings darüber, dass der Staat eine Versicherung für Flüchtlinge abschließt, die dann solche Schäden übernehmen soll. Dabei handelt es sich aber in erster Linie um eine Maßnahme, die den sozialen Frieden sichern soll, nicht um eine rechtliche Pflicht.

Die Politik überlegt, dass mehr Flüchtlinge den Führerschein bekommen sollen. Verschärft sich die Problematik dann nicht noch?

Nein, denn sobald der Schädiger hinter dem Steuer sitzt, sind die Schäden versichert. Der Fahrzeughalter muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Haftpflichtversicherung abschließen, die alle Schäden, die er selbst oder jemand anderes mit seinem Auto verursacht, abdeckt. Bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz springt der „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ gemäß § 12 PflVersG ein.

Ist es nicht ungerecht, wenn man für einen Schaden nicht entschädigt wird?

Natürlich ist das ungerecht. Aber es ist leider das allgemeine Lebensrisiko. Auch gegen das kann man sich versichern, als Autofahrer am besten mit einer Vollkaskoversicherung. Das bedeutet aber im Endeffekt nur, dass die Schäden auf alle Versicherten verteilt und aus deren Beitragszahlungen finanziert werden.

Das staatliche Recht kann einfach nicht für jede Situation ein gerechtes Ergebnis herstellen.

Strafprozessrecht jetzt auf www.stpo-faq.de

graphics-882726_640Um die Zahl der Beiträge etwas im Rahmen zu halten, haben wir uns entschieden, die Beiträge zum Strafprozessrecht nun separat auf https://stpo-faq.de/ anzubieten.

Das materielle Strafrecht wird natürlich auf https://www.strafrecht-faq.de/ verbleiben.

Die prozessualen Fragen wurden bereits Großteils auf stpo-faq.de verschoben, daher kann es passieren, dass einige Links noch nicht funktionieren – das werden wir nach und nach beheben.

Wir wünschen viel Spaß und interessante Erkenntnisse auf stpo-faq.de!