Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz soll insbesondere Frauen vor Gewalttaten im Familien- und Bekanntenkreis schützen. Die weitreichenden Befugnisse, die Gerichte dafür haben, sind allerdings nicht unumstritten.

Hier finden Sie eine kurze Übersicht über das Gesetz und das Verfahren:

Seit wann gibt es das Gewaltschutzgesetz?

Das GewSchG wurde in dieser Form im Dezember 2001 erlassen und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. „Das Gewaltschutzgesetz“ weiterlesen

Die Auflösung des FC Bayern München

Ein Osnabrücker Professor hat beantragt, den FC Bayern München aufzulösen – so die Berichterstattung vieler Medien. Und da im Fußball schnell die Emotionen regieren, fanden diese Berichte ein enormes Echo. Aber was steckt wirklich dahinter? Und wie groß sind die Chancen, dass der FC Bayern tatsächlich gelöscht wird? Und wer wird dann Deutscher Meister?

Will der Professor die Löschung des FC Bayern betreiben?

Prof. Lars Leuschner ist selbst Fan des FC Bayern. Daher geht es ihm, wie er klarstellt, nicht darum, die Löschung wirklich durchzusetzen. Er will vielmehr, dass das zuständige Amtsgericht München, das als Registergericht auch für die Verwaltung der Vereine zuständig ist, die Löschung ablehnt und damit die aus seiner Sicht momentan unklare Rechtslage bestätigt.

Besteht bisher die Gefahr, dass der FC Bayern gelöscht wird?

Nein, bisher hat niemand irgendwelche Schritte angestoßen, die Löschung des FC Bayern München aus dem Vereinsregister zu bewirken. Auch das Amtsgericht selbst ist nicht tätig geworden. Insofern ist die Initiative von Prof. Leuschner auch etwas merkwürdig, da sie die Bayern aus einer Zwickmühle befreien soll, in der sie sich gar nicht befinden. Dass manche Sportinteressierte und Juristen die Frage stellen, ob Milliardenunternehmen wie Fußballprofimannschaften noch einen echten Verein darstellen, war bislang ohne Bedeutung.

Erlaubt § 21 BGB tatsächlich die Löschung des Vereins?

Nicht ganz. § 21 BGB lautet lediglich:

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Vom Entzug dieser Rechtsfähigkeit steht nichts im BGB. Früher gab es noch § 43 Abs. 2 BGB, der den Entzug der Rechtsfähigkeit eingetragener Vereine regelte; mittlerweile kümmert sich § 43 aber nur noch um die sog. Wirtschaftsvereine, die es kaum gibt und zu denen der FC Bayern gerade nicht gehört.

Anstelle dieses alten Entzug der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörden ist jetzt das Verfahren der Löschung aus dem Register durch das Amtsgericht selbst getreten. Denn wenn ein eingetragener Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, könnte er gemäß § 21 BGB nicht mehr eingetragen werden. Eine bereits erfolgte Eintragung wird somit nachträglich unrechtmäßig. Und die Löschung einer solchen unrechtmäßigen Eintragung kann das Amtsgericht gemäß § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) selbst vornehmen. Daher hat der Professor auch richtigerweise keinen Antrag gestellt, sondern ein Tätigwerden des Amtsgerichts lediglich angeregt.

Wie ist der FC Bayern aufgebaut?

Der „Fußball-Club Bayern, München e. V.“ ist kein reiner Fußballverein, sondern ein normaler Sportverein, der zahlreiche Abteilungen besitzt, von denen die Fußballer nur eine darstellen. Die Profifußballabteilung ist selbst nicht mehr Teil des Kernvereins, sondern in die FC Bayern München AG ausgegliedert. An dieser Aktiengesellschaft ist der FC Bayern e.V. zu 75,01 % beteiligt, den Rest (mit jeweils 8,33 %) teilen sich Adidas, die Allianz und Audi.

Verstößt der FC Bayern damit gegen das Prinzip des Idealvereins?

Das ist die Frage. Dass ein Idealverein, also ein solcher, der gerade keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, Inhaber eines florierenden Aktienunternehmens ist, ist auf den ersten Blick schon problematisch. Andererseits ist der moderne Profifußball nunmal nur teilweise Sport, teilweise aber auch ein ganz normales Wirtschaftsunternehmen, zu dem die Entscheidungsfindungen einer Kapitalgesellschaft besser passen als die eines Vereins.

Wie wahrscheinlich ist eine Löschung?

Wohl eher unwahrscheinlich. Auch ein Amtsgericht wird nicht stur und stoisch die Buchstaben des Gesetzes anwenden, egal, welche Auswirkungen es hat. Denkbar ist, dass das Gericht zunächst einige Hinweise gibt, die der FC Bayern dann umsetzen muss. Dass sofort eine Löschung erfolgt, ist kaum denkbar.

Zum anderen war dem Amtsgericht ja bisher auch schon bekannt, was sich hinter dem Marke „FC Bayern München“ so verbirgt, und hat trotzdem keinen Anlass für ein Einschreiten gesehen.

Welches Rechtsmittel gäbe es gegen eine Löschung?

§ 395 Abs. 3 verweist insoweit auf § 393 Abs. 3 FamFG. Der dortige Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG. Dann muss sich das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG) noch einmal mit der Sache beschäftigen. In der Zwischenzeit besteht der Verein weiter.

Das Urteil des OLG ist dann aber normalerweise endgültig. Hiergegen gibt es das mit der Revision vergleichbare Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn das OLG selbst es zugelassen hat (§ 70 Abs. 1). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wie in anderen Gerichtszweigen gibt es im FamFG ausdrücklich nicht.

Was würde eine Löschung bedeuten?

Die Löschung würde bedeuten, dass der FC Bayern München nicht mehr im Vereinsregister eingetragen wäre. An der Eintragung hängt aber die Rechtsfähigkeit, also der Status des Vereins als juristische Person. Als nicht eingetragener Verein kann er aber im Wesentlichen unverändert am Geschäftsleben teilhaben, allerdings gelten nicht mehr die praktischeren Vereinsregeln, sondern die der Gesellschaft (§ 54), die durch die Rechtsprechung aber weitestgehend dem eingetragenen Verein angeglichen ist. Es würde also zunächst durchaus weitergehen, allerdings mit gewissen Schwierigkeiten, die auf die Dauer sicher nicht praktikabel sind.

Auch, wenn am Ende des Verfahrens tatsächlich die Entfernung des FC Bayern aus dem Vereinsregister stünde, würde dies sicher nicht bedeuten, dass die Bundesliga plötzlich nur noch 17 Vereine und Borussia Dortmund auf einmal Chancen auf den Meistertitel hätte. Es würde sich sicher ganz, ganz schnell eine Lösung finden lassen. Zudem ist die Bundesligamannschaft ja gerade nicht mehr Teil des Vereins, sondern der Aktiengesellschaft. Bis eine Löschung des Vereins zu einer Liquidation der AG führt, würde viel Zeit ins Land gehen.

Außerdem wäre ja nicht nur der FC Bayern betroffen, sondern wohl so gut wie jede Bundesliga-Mannschaft.

Hat Prof. Leuschner gar keine Angst vor den Bayern-Fans?

Anscheinend nicht – allerdings ist es sicher kein Spaß, das E-Mail-Postfach des Lehrstuhls in den nächsten Tagen zu betreuen.

Aber allen eingefleischten Bayern-Fans sei gesagt: Herr Leuschner will genau das Gegenteil von dem, was sein Vorgehen eigentlich aussagt. Er will Rechtssicherheit für die Vereine, insbesondere für seinen FC Bayern. Und dass wir Juristen manchmal seltsame Wege wählen, um an unsere Ziele zu kommen, ist doch nichts Neues.

Die Top Ten für den August 2016

Heute stellen wir besonders interessante und häufig gelesene Beiträge bzw. Themenkompexe aus unseren Seiten im Monat August noch einmal vor.

Die Seite anwaltsrecht-faq.de hat sich mit anwaltlichen Bürogemeinschaften beschäftigt: Was sind Anwalts-Bürogemeinschaften? Sind anwaltliche Bürogemeinschaften zulässig? Dürfen Anwälte in Bürogemeinschaft die gegnerischen Parteien vertreten?

Im Baurecht ging es um die häufig strittige Frage der Nachbarbeteiligung, insbesondere um die Planvorlage, die Nachbarunterschrift und die Drittklagebefugnis.

Die freien und die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben waren Thema im bayerischen Kommunalrecht.

Ein Baby stiehlt ein Haarpflegeprodukt in der Drogerie, seine Mutter wird wegen Diebstahls verurteilt – kann das wirklich sein? Mit diesen reißerischen Presseartikeln hat sich Jura-medial beschäftigt.

Die Verkehrsrecht-FAQ haben besprochen, ob das Ausbremsen eines anderen Autofahrers eine strafbare Nötigung darstellt.

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind mittlerweile in weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und werden von immer mehr Menschen errichtet. Der BGH hat nun in einem bedeutenden Beschluss sehr hohe Anforderungen an diese Schriftstücke gesetzt. Mehr dazu auf urteilsbesprechungen.de (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16).

Auf erbrecht-faq.de ging es um den Widerruf eines Testament und den Widerruf des Testamentswiderrufs.

Unsere Seite zu den Grundrechten der deutschen Verfassungsordnung beschäftigte sich mit dem Grundrechtsverzicht: Kann man auf Grundrechte verzichten? Ist ein Totalverzicht auf ein Grundrecht zulässig? Wie wirkt sich ein wirksamer Grundrechtsverzicht aus?

ZPO-faq.de hat die Kostenverteilung bei beidseitiger Erledigterklärung sowie das gegen diesen Beschluss gegebene Rechtsmittel thematisiert.

Im Arbeitsrecht gibt es immer häufiger befristete Verträge – wir haben einige Fragen dazu beantwortet: Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund möglich? Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis auf zu lange Zeit oder ohne Grund befristet wurde? Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt wird? Wie kann der Arbeitnehmer eine unzulässige Befristung geltend machen?

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle. Sinn dieses Rechtsinstituts ist es, eine schnelle Regelung herbeizuführen, ohne den oft jahrelangen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Hauptsache abwarten zu müssen.

Dabei kennt die Verwaltungsgerichtsordnung im Wesentlichen zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5) sowie die einstweilige Anordnung (§ 123). Ersteres ist dabei spezieller, eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 123 Abs. 5 nur in Betracht, wenn § 80 nicht einschlägig ist.

A. Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5)

I. Statthaftigkeit

Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt. „Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Mensch und Person

Die Juristen sind bekannt dafür, gerne mal seltsame Begrifflichkeiten zu verwenden, mit denen normale Menschen nichts anfangen können. Wer spricht ansonsten schon von „Auflassung“, wenn er eine Grundstücksübertragung meint, oder von „besorgen“, wenn er Sorge um etwas hat?

BGB: Rechtsfähiger Mensch = natürliche Person

Und so verwundert es wohl auch kaum, dass der Jurist den Menschen nicht als Menschen bezeichnet, sondern von „natürlicher Person“ spricht. Und derlei Kuriositäten verbirgt der Jurist nicht einmal irgendwo dort, wo sie eh niemand findet, sondern stellt sie gleich an den Anfang der wohl wichtigsten Rechtsnorm der Praxis, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). „Mensch und Person“ weiterlesen

Baby stiehlt in der Drogerie, Mutter wird verurteilt

Von einem seltsamen Fall hat der Focus nun berichtet:

Der Ladendetektiv eines Drogeriemarktes bei Hannover entdeckt im Kinderwagen einer Mutter eine unbezahlte Haarkur. Täter: das sieben Monate alte Kind der Frau. Neben Geldstrafe und Hausverbot erhält die Frau auch Post vom Gericht.

Diese Einleitung ist schon einmal äußerst missverständlich.

Die Geldstrafe, von der die Zeitung berichtet, war höchstwahrscheinlich die Bearbeitungsgebühr des Supermarkts für Ladendiebstähle. Diese werden in den AGB festgesetzt und sollen einerseits die tatsächlichen Kosten abdecken, andererseits aber auch als zivilrechtliche Vertragsstrafe Diebstähle insgesamt verhindern. Mit der strafrechtlichen Geldstrafe hat dies aber nichts zu tun. Dies ergibt sich auch daraus, dass die echte Geldstrafe dann erst in der ominösen „Post vom Gericht“ verhängt wurde.

Diese Post vom Gericht war anscheinend ein Strafbefehl. Denn einige Sätze später heißt es:

Ein Postbote klingelte an der Tür und übergab ihr ein Einschreiben vom Amtsgericht Neustadt. Darin stand, dass die junge Mutter eine Geldstrafe wegen des Diebstahls zahlen muss – 20 Tagessätze á 10 Euro.

Insofern ist es auch kein allzugroßer Widerspruch, dass in anderen Artikeln steht, sie habe „Post vom Staatsanwalt“ bekommen. Denn der Strafbefehl wird vom Staatsanwalt entworfen und vom Gericht abgesegnet. Er stellt eine Art schriftliches Verfahren dar, mit dem ein Beschuldigter in leichten und unkomplizierten Fällen verurteilt werden kann, ohne dass die Sache vor Gericht geht.

Hat die Dame nun deswegen eine Geldstrafe erhalten, weil ihr Kind gestohlen hat?

Sicher nicht, denn Eltern haften bekanntlich nicht für ihre Kinder – strafrechtlich schon mal gar nicht. Vielmehr wird es so sein, dass weder der Ladendetektiv noch der Staatsanwalt noch der Richter ihr geglaubt haben, dass das Baby die Haarkur gestohlen hat. Sie haben – so ist aus diesem rudimentären Artikel anzunehmen – angenommen, dass die Frau selbst das Produkt in den Kinderwagen gelegt hat, um es nicht zu bezahlen.

Kann die Beschuldigte denn gar nichts dagegen tun, dass sie eines Diebstahls bezichtigt wird?

Doch, sie kann natürlich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, dann kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Dort kann die Angeklagte dann ihre Sicht der Dinge noch einmal darlegen, sie kann Zeugen benennen, sie kann den Ladendetektiv ins Kreuzverhör nehmen etc. Das hat sie aber anscheinend nicht vor:

„Ich bin fassungslos, dass ich jetzt auch noch so eine Strafe bekommen habe. Leider kann ich nicht nachweisen, dass mein Sohn die Haarkur eingesteckt hat. Ich muss halt jetzt dafür haften“, erklärte Nora A.

Nein, für ihr Kind haften muss sie nicht, siehe oben. Und sie muss ihre Unschuld auch nicht beweisen. Aber sie müsste zumindest eine glaubwürdige Erklärung dafür liefern, dass nicht sie selbst es war, die diese Haarkur in den Kinderwagen gelegt hat, um sie nicht zu bezahlen.

Man weiß nicht, warum Staatsanwalt und Gericht ihr die Schilderung, dass der „Täter“ wohl ihr Kind war, nicht abgenommen haben. Angesichts des sehr einseitigen Berichts ist nicht auszuschließen, dass der Detektiv den Hergang beobachtet und die Mutter belastet hat, dies aber einfach weggelassen wurde. Fest steht, dass das Gericht jedenfalls von der Täterschaft der Mutter und nicht des Kindes ausging. Dass sie dafür verurteilt wurde, was ihr Baby getan hat, ist sicher falsch.

Konflikte rund um den arbeitsrechtlichen Urlaub

Der Urlaub ist prinzipiell die schönste Zeit des Arbeitsjahres, aber auch ziemlich konfliktträchtig. Während wir uns mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs an sich bereits beschäftigt haben, entstehen häufig Probleme bei der tatsächlichen Abwicklung des Urlaubs.

Zeitpunkt des Urlaubs

§ 7 Abs. 1 BUrlG sieht vor, dass die Wünsche des Arbeitnehmers hinsichtlich des Urlaubszeitpunkts „zu berücksichtigen“ sind. Über diese recht vorsichtig Formulierung hinaus hat die Rechtsprechung allerdings die Wünsche des Arbeitnehmers in den Vordergrund gestellt. In erster Linie kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, wann er in den Urlaub gehen will. Lediglich, wenn dies mit betrieblichen Notwendigkeiten kollidiert, kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen. „Konflikte rund um den arbeitsrechtlichen Urlaub“ weiterlesen

Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag

Woraus ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht?

Der Staatsrundfunk baut sich auf eine Reihe von Rundfunkstaatsverträgen auf, die die 16 Bundesländer miteinander geschlossen haben. Der Bund selbst ist daran nicht beteiligt. Die Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Zahlungsmodalitäten usw. ergeben sich dabei insbesondere aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Dürfen die Länder einen Vertrag zulasten Dritter abschließen?

Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zulasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge. „Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag“ weiterlesen

Gerichte auf historischen Bildern und Kunstwerken

Inquisitionsgericht (Goya), Reichskammergericht, Leipziger Reichsgericht, Jüngstes Gericht (Michelangelo), New York County Courthouse, Münchner Justizpalast, Londoner Old Bailey, House of Lords, US Supreme Court

Die Top Ten für den Juli 2016

Auch im Juli wurden wieder einige interessante Beiträge auf anderen Seiten unseres Netzwerks veröffentlicht:

Im Arbeitsrecht sorgen AGG-Hopper immer wieder für Schlagzeilen: Was sind AGG-Hopper? Haben AGG-Hopper Entschädigungsansprüche?

Die Gemeinnützigkeit ist für Vereine ein wichtiger Aspekt ihrer Tätigkeit. Sie führt dazu, dass sie einerseits selbst nicht steuerpflichtig sind, andererseits aber auch Spenden an sie vom Spender steuerlich abgesetzt werden können. Ein wichtiger Aspekt davon ist die Selbstlosigkeit. Aber wann liegt diese vor?

Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist im Bürgerlichen Recht anerkannt, im BGB aber nicht geregelt. Trotzdem hat sich BGB-FAQ.de mit diesem Rechtsinstitut beschäftigt.

Der Beschuldigten-Notruf beantwortet die Frage, ob und inwieweit sich in einem Strafverfahren die Schadenwiedergutmachung durch den Täter positiv auswirkt.

Im bayerischen Polizeirecht ist die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme meistens der strittige Punkt.

BAFöG ist für viele Studenten und andere Personen in verschiedenen Ausbildungen sehr wichtig. Aber auch das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist natürlich formalisiert: An wen ist der BAFöG-Antrag zu richten? Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für mich zuständig? Die Antworten finden Sie auf sozialrecht-faq.de.

Auch Behörden machen Fehler oder entscheiden sich um. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts nimmt in der Ausbildung und in der Praxis daher erheblichen Raum ein. Verwaltungsrecht-FAQ beantwortet dazu folgende Fragen:
Kann ein VA genauso aufgehoben werden, wie er erlassen wurde?
Sind §§ 48 und 49 VwVfG auf alle Arten von Verwaltungsakten anwendbar?
Welche Behörde kann einen Verwaltungsakt aufheben?
Muss der Betroffene vor Rücknahme des Verwaltungsakts gehört werden?

In den Mietrecht-FAQ ging es darum, ob die Kündigung eines Mietvertrags per Fax zulässig ist und ob zumindest die Kündigungsfrist durch ein Fax gewahrt werden kann.

Hitler wurde demokratisch zum Reichskanzler gewählt, zumindest zumindest zum Anfang seines Regimes – so eine weit verbreitete Ansicht. Rechtshistorie.de ist dem auf den Grund gegangen.

Dass deutsche Landesverfassungen die Todesstrafe erwähnen, wird teilweise amüsiert, teilweise bestürzt zur Kenntnis genommen. Hat das irgendeine Bedeutung? Damit hat sich verfassungsrecht-faq.de am Beispiel der Todesstrafe in der bayerischen Verfassung sowie in der hessischen Verfassung beschäftigt.