IV. Formelle Verfahrensvorschriften
Wie muss die Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgen?
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG und §§ 9 und 10 der 9. BImSchV: Sie hat im Amtsblatt sowie auf andere Weise (Internet, Tageszeitungen) zu erfolgen. Inhaltlich muss insbesondere Art und Umfang der geplanten Anlage mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 3 der 9. BImSchV).
Wer kann Einwendungen erheben?
Einwendungsbefugt ist grundsätzlich jeder, der innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erhebt. Eine persönliche Betroffenheit, z.B. als Nachbar, ist nicht notwendig. Die Einwendung muss jedoch substantiiert und tatsachenbezogen sein und darlegen, welches Rechtsgut oder welches Interesse der Allgemeinheit betroffen ist.
Wie werden verspätete Einwendungen behandelt?
Erfolgen Einwendungen nach der Einwendungsfrist, also mehr als zwei Wochen nach Ende der Auslegung, so sind sie formell präkludiert. Die Genehmigungsbehörde muss sie also nicht mehr erörtern, kann dies aber. In die Entscheidung sind sie aber einzubeziehen, da hier eine umfassende materielle Prüfung erfolgt. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (V) – Formelle Verfahrensvorschriften“ weiterlesen