Die Top Ten für den August 2017

https://anwaltsrecht-faq.de/2017/08/wann-darf-der-anwalt-das-mandat-kuendigen/

https://rechtshistorie.de/2017/08/24/ist-das-corpus-iuris-civilis/

https://zpo-faq.de/2017/08/ist-das-gericht-an-rechtsausfuehrungen-der-beteiligten-gebunden/

https://info-familienrecht.de/2017/08/14/wann-ist-der-versorgungsausgleich-unbillig/

https://verwaltungsrecht-faq.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-einer-behoerde-und-einem-amt/

https://bayerisches-polizeirecht.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-unmittelbarer-ausfuehrung-art-9-abs-1-und-sofortvollzugs-art-53-abs-2/

https://verfassungsrecht-faq.de/2017/08/ist-das-parteienprivileg/

https://gez-faq.de/2017/08/31/eugh-vorlage-des-lg-tuebingen/

https://www.strafrecht-faq.de/2017/08/sind-mitbestrafte-nachtaten/

https://opfer-notruf.de/2017/08/29/ist-ein-taeter-opfer-ausgleich/

Rundfunkbeiträge: LG Tübingen legt dem EuGH vor

Das Landgericht Tübingen hat bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Frage gestellt. Nun hat es nicht mehr nur den Vollstreckungsbehörden einen Strich durch die Rechnung gemacht, sondern geht die Beiträge als solche an. Da es einen Verstoß gegen Europarecht – insbesondere gegen das Beihilfe- und das Diskriminierungsverbot – für möglich halt, soll nun der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden.

Mehr dazu auf urteilsbesprechungen.de:

LG Tübingen, Beschluss vom 03.08.2017, 5 T 121/17, 20/17, 141/17, 122/17, 280/16, 246/17

Einbürgerung eines Syrers mit zwei Ehefrauen (Urteil des VGH Baden-Württemberg)

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein viel beachtetes Urteil gefällt, wonach mehrere nebeneinander bestehende Ehen der Einbürgerung eines syrischen Staatsangehörigen nicht entgegenstehen (Urteil vom 25.4.2017, 12 S 2216/14). Diese Polygamie verstoße nicht gegen das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und auch sonst gegen keine Voraussetzung für eine Einbürgerung.

Auf jura-medial.de wurde dieses lange und intensiv begründete Urteil nun erläutert:

Jura medial – Einbürgerung mit zwei Ehefrauen

Name, Vorname, Familienname – What’s in a name?

Schon Shakespeare wusste in „Romeo und Julia“:

What’s in a name? that which we call a rose
By any other word would smell as sweet;

Weniger poetisch und weniger englisch ausgedrückt: Namen sind Schall und Rauch.

Und auch in der Rechtssprache sind der Begriff „Name“ und die Begriffe, die es für Namen gibt, vielfältig und austauschbar. Nun ist man es als Rechtsanwender ja gewohnt, dass ein bestimmter Begriff nicht immer mit einem bestimmten Inhalt korrespondiert. Innerhalb eines Gesetzes ist der juristische Sprachgebrauch meist noch relativ einheitlich – sofern daran nicht allzu oft herumgedoktert wurde.

Durchquert man jedoch unterschiedliche Gesetze unterschiedlicher Rechtsgebiete, wird es aber ziemlich wirr. „Name, Vorname, Familienname – What’s in a name?“ weiterlesen

Die Top Ten für den Juli 2017

Die Arbeitsrecht-FAQ erklärten den Begriff der Massenentlassungsanzeige.

Wenn jemand sein Amt im Verein nicht mehr ausüben möchte, kann er davon zurücktreten. Aber geht es, dass der Rücktritt erst in der Zukunft wirken soll? Und sollte man das zulassen?

Auf elternbeirat-bayern.de ging es um die Frage, ob der Elternbeirat auch Lehrer und die Schulleitung zu Veranstaltungen einladen muss. „Die Top Ten für den Juli 2017“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (VII) – Repressive Maßnahmen

VI. Repressive Maßnahmen

Wann ist eine Betriebsuntersagung nach § 25 BImSchG möglich?

Eine Untersagung ist möglich, wenn einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge geleistet wird (Abs. 1) oder wenn besonders schwere Gefahren drohen (Abs. 2).

Ist eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen möglich?

Ja, § 35 GewO ist neben den §§ 22 bis 25 BImSchG voll anwendbar. Lediglich im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist § 20 Abs. 3 vorrangig und bildet einen eigenen Untersagungstatbestand.

Wann können die Nachbarn einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage haben?

Dazu muss, wie immer, eine nachbarschützende Norm vorliegen. Solche sind § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, nicht jedoch Nr. 3.

Die Frage, ob das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist, ist anhand der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (VII) – Repressive Maßnahmen“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

V. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Was sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen?

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind solche, die nicht nach § 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen; andere Genehmigungspflichten, z.B. nach Baurecht, sind dagegen unerheblich. Es muss sich aber auch hier um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG handeln.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage?

Die Pflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen richten sich nach den §§ 22 und 23 BImSchG. Auch insoweit ist der Betreiber verpflichtet, die Emission in einem möglichst geringen Rahmen zu halten.

Wann müssen schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen verhindert werden?

Nur, dann wenn sie ein Mindestmaß überschreiten, also konkrete Gefahren für Mensch oder Umwelt drohen. Ob diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, ist nicht relevant. Ggf. muss der Betrieb dann stillgelegt werden. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (V) – Formelle Verfahrensvorschriften

IV. Formelle Verfahrensvorschriften

Wie muss die Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgen?

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG und §§ 9 und 10 der 9. BImSchV: Sie hat im Amtsblatt sowie auf andere Weise (Internet, Tageszeitungen) zu erfolgen. Inhaltlich muss insbesondere Art und Umfang der geplanten Anlage mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 3 der 9. BImSchV).

Wer kann Einwendungen erheben?

Einwendungsbefugt ist grundsätzlich jeder, der innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erhebt. Eine persönliche Betroffenheit, z.B. als Nachbar, ist nicht notwendig. Die Einwendung muss jedoch substantiiert und tatsachenbezogen sein und darlegen, welches Rechtsgut oder welches Interesse der Allgemeinheit betroffen ist.

Wie werden verspätete Einwendungen behandelt?

Erfolgen Einwendungen nach der Einwendungsfrist, also mehr als zwei Wochen nach Ende der Auslegung, so sind sie formell präkludiert. Die Genehmigungsbehörde muss sie also nicht mehr erörtern, kann dies aber. In die Entscheidung sind sie aber einzubeziehen, da hier eine umfassende materielle Prüfung erfolgt. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (V) – Formelle Verfahrensvorschriften“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (IV) – Genehmigung, Teil 2

Kann das Baurecht einen höheren Schutz vor Einwirkungen vermitteln als das Immissionsschutzrecht?

Nein, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG formuliert eine spezielle Ausformung des Rücksichtnahmegebots. Ist danach eine Einwirkung zu dulden, so gilt dies auch für das Baurecht.

Welche Schutzrichtung hat das Vorsorgegebot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)?

Das Vorsorgegebot stellt auf die potentielle Schädlichkeit von Immissionen ab. Die Eingriffsschwelle ist damit deutlich niedriger. Zudem rücken auch die Emissionen in den Vordergrund.

Erlaubt das Vorsorgegebot auch Eingriffe unterhalb der Grenzwerte?

Ja, sofern diese verhältnismäßig sind, also der wirtschaftliche und technische Aufwand nicht überproportional zum erreichten Umweltvorteil stehen. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (IV) – Genehmigung, Teil 2“ weiterlesen

Einführung ins Immissionsschutzrecht (III) – Genehmigung, Teil 1

III. Genehmigung

Welche Genehmigungsverfahren gibt es im Immissionsschutzrecht?

Es gibt das förmliche Verfahren des § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19.

Beim vereinfachten Verfahren werden die in § 19 Abs. 2 genannten Vorschriften nicht geprüft. Diese beziehen sich insbesondere auf die Beteiligung dritter Personen und deren Abwehransprüche.

Wann ist das förmliche und wann das vereinfachte Verfahren anwendbar?

Welches der beiden Verfahren anwendbar ist, entscheidet sich nach § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV, der wiederum auf Spalte c des Anhangs 1 verweist. Das vereinfachte Verfahren ist demnach nur einschlägig, wenn alle Teile der Anlage den Vermerk „V“ tragen und sie zudem keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Allerdings kann sich der Träger des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG auch für das förmliche Verfahren entscheiden, wenn ihm das an sich einschlägige vereinfachte Verfahren nicht genug Rechtssicherheit bietet. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (III) – Genehmigung, Teil 1“ weiterlesen