Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?

Ein Verwaltungsakt, also eine Maßnahme einer Behörde gegen einen Bürger, kann von der zuständigen Behörde auch nachträglich aufgehoben werden. Dabei unterscheidet das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (genau wie die entsprechenden Gesetze der Länder) zwischen Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG).

Die terminologische Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn man nicht ins Gesetz schauen mag, hilft folgende Eselsbrücke: „Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?“ weiterlesen

Schlechte juristische Argumentation (I)

Wer Sprachen oder Naturwissenschaft studiert, wird feststellen, dass es eine ziemlich schmale Gasse „richtiger“ Antworten gibt. Alles, was neben dieser Gasse liegt, liegt auch tatsächlich daneben und ist im besten Falle falsch, im schlimmsten Falle fatal.

Die Juristerei dagegen ist eine relativ tolerante Wissenschaft. Es gibt viele Ansichten zu jeder Frage und das bekannte Bonmot „Zehn Juristen, zwölf Meinungen“ ist tatsächlich ziemlich zutreffend. Es gibt zwar normalerweise eine Rechtsprechung dazu und es gibt eine herrschende Meinung. Beide müssen nicht unbedingt identisch sein. Schlechte juristische Argumentation (I)“ weiterlesen

Umständliche Ausdrucksweise

Juristen sind eigentlich dafür bekannt, sich umständlich auszudrücken – das denkt zumindest die Allgemeinheit. Tatsächlich pflegt die Juristerei (meistens) eine ziemlich präzise Sprache. Ein bestimmter Begriff mag nicht gleich verständlich sein, aber wenn man ihn einmal verstanden hat, kann man Gesetze, an denen dieser Begriff wiederum verwendet wird, sehr einfach interpretieren. Zumindest sollte das so sein, leider hat die Begriffsschärfe bei neuen Gesetzen in den letzten Jahren und Jahrzehnten etwas nachgelassen.

Aber auch der Satzbau von Rechtsnormen ist nicht immer leicht zu verstehen. Wenn dem so ist, dann mag das aber nicht nur daran liegen, dass man sich einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache bedient. Manchmal hat das schon seinen Sinn.

So sagt § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (eine der wichtigsten Grundnormen des neuen Schuldrechts):

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Satz 2 schränkt das Recht auf Schadenersatz aber wieder ein:

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

„Zu vertreten“ bedeutet hier ganz einfach „fahrlässig oder vorsätzlich“ und wird normalerweise mit dem Begriff „schuldhaft“ zusammengefasst. Man hätte also theoretisch den zweiten Satz ganz weglassen und einfach schreiben können:

Verletzt der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Dass man es anders gelöst hat, liegt nicht nur daran, dass man den unschönen Zusammenprall dreier Wörter mit „Schuld“ vermeiden wollte. Auch das doppelte „nicht“ im zweiten Satz hat eine Funktion. Dadurch wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Kann er nichts dafür, muss er seine Schuldlosigkeit vermeiden. Man muss diesen Satz also so lesen:

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Warum man es dann nicht so ins Gesetz geschrieben hat? Nun ja, das ist dann wohl doch wieder Teil einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache.

Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten

Ein Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil des Jurastudiums in Bayern ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Gemeinderatsmitglied der Stimme enthält. Die Musterlösung dafür lautet ungefähr:
1. Das ist unzulässig, § 48 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Gemeindeordnung.
2. Deswegen darf aber nicht die ganze Abstimmung ungültig sein, sonst könnte ja jedes Mitglied jede Entscheidung torpedieren.
3. Wer sich enthält, kann nicht einfach zu den Ja- oder Nein-Stimmen gerechnet werden, da er ganz explizit weder ja noch nein gesagt hat.
4. Also wird seine Stimme einfach ignoriert – er hat mit der Enthaltung also genau das erreicht, was er wollte. „Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten“ weiterlesen

Jurist werden

Sie möchten eigentlich Geschichtswissenschaft, Soziologe oder Französische Literatur studieren, haben aber keine Lust, später im Call Center eines Versandhauses zu arbeiten? Kein Problem, es gibt das ideale geisteswissenschaftliche Auffangstudium für Sie. Als studierter Jurist ist man im Grunde überall brauchbar, denn die Welt da draußen besteht nunmal – wie ein hochgebildeter Mensch einst im Vorwort seines ersten Buches festgestellt hat – aus Recht. Daher braucht jede Behörde, jede Firma, jeder Verein und eigentlich sonst auch überhaupt jeder Mensch einen Rechtskundigen.

Vor den Zugang zu den hohen Hallen der Juristerei hat der Gesetzgeber allerdings das Studium gesetzt. Möglicherweise wird irgendwann auf Druck der EU ein bulgarischer Wochenendkurs als Qualifikationsnachweis für Anwälte anerkannt, aber bis dato geht es ohne Studium nicht. Das Jura-Studium dauert gemeinhin acht bis zwölf Semester. Früher waren auch deutlich längere Studienzeiten möglich und üblich, aber mittlerweile schmeißen die Universitäten ihre Kunden gerne schon nach kurzfristiger Überschreitung der Regelstudienzeiten raus. Im Amtsdeutsch nennt sich das „Ausbildungshöchstdauer“, aber „Rausschmeißen“ tritt die Sache wohl besser.

Das Jura-Studium besteht im wesentlichen aus Lesen und Schreiben. Nicht, dass dies so besonders außergewöhnlich wäre, aber die Juristen treiben diese Disziplinen durchaus auf die Spitze. Sie werden also im Studium viele, viele Bücher lesen. Dieses hier ist schon einmal ein guter Anfang. Die Bücher werden aber sehr schnell deutlich dicker werden. Sofern man sich denn auch „echte“ Bücher versteift und nicht etwa zu den „Skripten“ greift, die mittlerweile mannigfaltig angeboten werden. Skripte sind natürlich auch echte Bücher, mit Umschlag, Seiten, Buchstaben und allem drum und dran. Aber sie vermitteln das notwendige Wissen sehr viel prägnanter. Sie benutzen Diagramme, stellen Sachverhalte stichpunktmäßig dar und konzentrieren sich insgesamt mehr auf das Wesentliche. Darum sind Skripte allgemein verpönt. Denn sie sind, wie der mustergültige Student mit einem Anflug von Ekel pflichtgemäß bemängelt, nicht wissenschaftlich. Und was nicht wissenschaftlich ist, ist eines Studenten nicht würdig. Allerdings schert sich der normale (nicht mustergültige) Student überhaupt nicht um die Wissenschaft. Er muss nämlich eine Prüfung bestehen und recht viel weiter reicht der Horizont während des Studiums naheliegenderweise nicht. Denn die Klausuren in den verschiedenen Fächern strömen in rascher Folge auf den Studenten ein und sie alle wollen bestanden werden.

Gelesen werden aber nicht nur Skripte und Bücher, sondern natürlich auch Urteile. Auf den Studenten warten unzählige trockene Gerichtsentscheidungen zum Gesellschaftsrecht, aber auch richtige „Knaller“ wie der Katzenkönig-Fall. Wer das Jura-Studium schon hinter sich hat, wird sich nun denken „Ja, genau, der Katzenkönig…!“ – für die anderen sei der Hintergrund kurz erklärt: Ein Sektenführer überzeugt einen seiner Jünger, dass er eine bestimmte Person töten muss. Ansonsten würde der teuflische Katzenkönig die Erde heimsuchen und Millionen Menschen ermorden. Das Sektenmitglied hat das tatsächlich geglaubt und diese Tötung begangen. Diesen völlig irren Sachverhalt muss man nun einigermaßen in juristische Bahnen bringen und eruieren, ob der Täter hier irgendwelche mildernden Umstände geltend machen kann, weil er ja aus seiner Sicht aus einer Art Notstand heraus gehandelt hat. Und nur zur Klarstellung: Das alles ist wirklich so passiert und es gibt ein Urteil des BGH aus den 80er-Jahren hierzu. Das muss auch passiert sein, denn Juristen hätten gar nicht die Phantasie, sich so einen Fall auszudenken.

Unerlaubte Untervermietung: So könnte man sie regeln

Wir haben gesehen, dass unerlaubte Untervermietung dazu führt, dass der Mieter trotzdem seine Einnahmen aus der Untervermietung behalten kann, da es keine Anspruchsgrundlage des Vermieters gibt. Dem Vermieter bleibt lediglich die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen oder ihm zu kündigen, was aber nicht immer seinen Interessen entspricht und ihn vor allem auch nicht für die Untervermietung entschädigt. Er steht damit schlechter als bei genehmigter Untervermietung, wo er zumindest eine höhere Miete beanspruchen kann.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und auch ungerecht. Die Frage ist aber, wie man sie korrigieren könnte.

Den ganzen Beitrag finden Sie auf unserer Partnerseite “Ver-/Mieter-Notruf”.

Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (II)

Fortsetzung zu Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

4. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 Abs. 1 und 990 Abs. 1 Satz 1

Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989.

Den ganzen Beitrag finden Sie auf unserer Partnerseite “Ver-/Mieter-Notruf”.

Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

In einem der letzten Beiträge ging es um die Untervermietung von Wohnraum. Dabei wurde festgestellt, dass der Hauptmieter immer die Genehmigung des Vermieters braucht, wenn er untervermieten möchten. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne diese Genehmigung, also quasi illegal unvermietet. Aus Sicht der Vermieters stellt sich vor allem die Frage, ob er in irgendeiner Weise am erzielten Untervermietungserlös teilhaben kann, da es ja schließlich seine Wohnung ist und der Mieter daraus gesetzeswidrig Einnahmen erzielt hat. In den Regelungen über die Wohnraummiete und die Untervermietung im BGB ist ein derartiger Anspruch nicht zu finden und auch praktisch kein Mietvertrag regelt diese Problematik.

Daher stellt sich die Frage, ob andere rechtliche Bestimmungen möglicherweise eine Lösung bieten:

Den ganzen Beitrag finden Sie auf unserer Partnerseite “Ver-/Mieter-Notruf”.

Das Berlin-Übereinkommen

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (»die drei Staaten«)

handelnd auf der Grundlage ihrer langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit,

in Würdigung ihres gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und Einheit Berlins,

in Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins endgültig beendet wird,

in Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und mit Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verlieren und daß das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten haben wird,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren,

im Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen geschlossene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Der Ausdruck »alliierte Behörden«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder – im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) – mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

(2) Der Ausdruck »alliierte Streitkräfte«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu verstehen.

Artikel 2

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Artikel 3

(1) Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:

a) die alliierten Behörden;

b) Angehörige der alliierten Streitkräfte in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

c) Angehörige der alliierten Streitkräfte in strafrechtlichen Verfahren, es sei denn, der betreffende Staat stimmt der Einleitung des Verfahrens zu;

d) Richter an den von den alliierten Behörden eingesetzten Gerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben;

e) Mitglieder der beim Kontrollrat zugelassenen Militärmissionen und Delegationen in Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

f) Verfahren, für welche die Genehmigung abgelehnt wurde, die nach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erforderlich war;

g) andere Verfahren, die eine in Ausübung dienstlicher Tätigkeit für die alliierten Streitkräfte begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben.

(3) Wenn sich in einem Verfahren, auf das Absatz 2 Anwendung findet, die Frage erhebt, ob eine Person in Ausübung ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat, so sind Verfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung des betreffenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder Unterlassung nicht in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen Tätigkeit begangen wurde.

(4) Die deutschen Gerichte sind nach Maßgabe des deutschen Rechts für Streitigkeiten zuständig, die sich aus Arbeitsverträgen (einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialversicherungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen und Leistungen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Artikel 5

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutionen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der drei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend gemacht werden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin entstanden sind und für die nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 in ihrer durch spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geänderten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedigung dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz 2 genannten und in oder in bezug auf Berlin entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist, und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Fragen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die sich aus der Suspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin, einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.

(2) Am Ende der in Anlage 2 der genannten Vereinbarung vorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die drei Staaten die Gelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen, soweit es von ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen benötigt wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder Kauf) vereinbart werden können.

(3) Im Einklang mit geltenden Verfahren wird bewegliches Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten Vereinbarung, einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke benötigt wird und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen oder mieten möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.

Artikel 7

(1) Soweit es für den Abschluß von Verfahren, die bei Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bei dem »Tribunal français de simple police de Berlin« anhängig sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aus. Das »Tribunal français de Berlin« übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des »Tribunal français de simple police de Berlin« aus.

(2) Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit endet im Fall des »Tribunal français de simple police de Berlin« sechs Monate und im Fall des »Tribunal français de Berlin« zehn Monate nach Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte.

(3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 4 dieses Übereinkommens finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.

Artikel 10

Ungeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierungen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirksamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unterzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 25. September 1990

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Lautenschlager

Für die Regierung der Französischen Republik

Boidevaix

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Vernon A. Walters

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Christopher Mallaby

Eine Wohnung untervermieten

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man Mieter, die im selben Haus wie der Vermieter wohnen, oft als Untermieter. Bewohnt der Eigentümer also bspw. das Erdgeschoss seines Hauses und ein Mieter das erste Stockwerk, nennt man diesen Mieter manchmal auch „Untermieter“. Tatsächlich ist das falsch, es handelt sich hier um einen ganz normalen Mieter.

Untervermietung im Rechtssinne bedeutet, dass der Mieter die Mietsache (in der Regel eine Wohnung bzw. einen Teil davon) an einen anderen weitervermietet. Das bedeutet dann, dass der Mieter quasi selbst zum Vermieter hinsichtlich des weitervermieteten Teils wird. Um beide Verhältnisse besser unterscheiden zu können, nennt man den Eigentümer der Wohnung dann Hauptvermieter und dessen Mieter den Hauptmieter. Der Mieter ist aber gleichzeitig Untervermieter gegenüber dem Untermieter. „Eine Wohnung untervermieten“ weiterlesen