Die Wiederaufnahme des Verfahrens (II)

In letztem Artikel habe ich die Gründe für eine Wiederaufnahme eines Strafverfahrens beschrieben. Heute soll es darum gehen, wie das Verfahren zur Wiederaufnahme konkret abläuft.

Zuständiges Gericht

Für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts verweist § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO auf das Gerichtsverfassungsgesetz. § 140a GVG sieht vor, dass das „ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet“, zuständig ist. Wird also ein Urteil des Landgerichts Augsburg angefochten, kann bspw. das Landgericht München zuständig sein. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird durch das Präsidium des jeweiligen Oberlandesgerichts festgelegt.

Antrag

Der Antrag des Verurteilten muss von einem Anwalt unterzeichnet sein (§ 366 Abs. 2 StPO) und den Wiederaufnahmegrund sowie die Beweismittel dafür angeben (§ 366 Abs. 1 StPO). Es muss also ganz konkret gesagt werden, dass das Urteil bspw. wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden soll, und zudem, woraus sich ergibt, dass die Urkunde gefälscht war. Das ist ein Gegensatz zu einem normalen Rechtsmittel das in der Regel nicht extra begründet werden muss.

Das zuständige Gericht entscheidet dann zunächst darüber, ob der Antrag überhaupt zulässig ist, also ob er formell korrekt ist, ein vorgesehener Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde und dafür ein Beweismittel angeboten wird (§ 368 Abs. 1 StPO). Dabei geht es aber noch nicht darum, ob der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben wird – es findet also keine prozessmäßige Prüfung des Beweises statt. Das Gericht weist den Antrag also nur dann als unzulässig zurück (es „verwirft ihn“), wenn es nicht einmal aus Sicht des Antragstellers (wenn also alles, was er beweisen will, als bewiesen vorausgesetzt wird) eine Erfolgsaussicht gibt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er einfach nur behauptet, das Urteil wäre falsch, oder wenn eine angeblich falsche Zeugenaussage moniert wird, ohne einen Beweis anzubieten, aus dem sich das ergeben soll.

Beweisaufnahme

Ist der Antrag zulässig, bestimmt das Gericht einen Richter, der die Beweisaufnahme durchführt, § 369 Abs. 1 StPO. Dabei hat er ziemlich freie Hand, wie er dies bewerkstelligt. Ein „richtiger“ Prozess unter Anwesenheit der Beteiligten findet dabei nur statt, um Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Im Übrigen werden hauptsächlich schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen ausgetauscht.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, ordnet es eine neue Hauptverhandlung an (§ 370 Abs. 2 StPO). Nur, wenn absolut klar ist, dass das Urteil nicht anders als Freispruch lauten kann, kann das Wiederaufnahmegericht den Angeklagten selbst freisprechen (§ 371 Abs. 2 StPO).

Neue Hauptverhandlung

Die neue Hauptverhandlung ist durchzuführen wie jede andere Hauptverhandlung auch. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass zwar der Wiederaufnahmegrund bestätigt wird, das Urteil aber dasselbe bleibt. Wenn ein Zeuge der Falschaussage überführt ist, kann es trotzdem sein, dass die übrigen Beweismittel immer noch die Schuld des Angeklagten belegen.

Da es theoretisch sein könnte, dass das neue Gericht die Angelegenheit gravierender beurteilt als das ursprüngliche, darf die Strafe nicht schwerer ausfallen als beim ursprünglichen Urteil. Der Angeklagte soll also kein Risiko eingehen müssen, wenn er sich schon auf den beschwerlichen Weg der Wiederaufnahme macht. Dementsprechend gilt dies nur, wenn der Antrag vom Verurteilten selbst oder von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten gestellt wurde.

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