Anwälte wollen „lebenslänglich“ abschaffen

Ca. 700 Strafverteidiger aus ganz Deutschland haben sich in der „Bremer Erklärung“ unter anderem für die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesprochen. Diese Meldung hat für einigen Furor gesorgt, teilweise so, als wäre das bereits beschlossene Sache.

Lebenslange Freiheitsstrafe ist umstritten

Tatsächlich die Diskussion um „lebenslänglich“ geradezu ein Dauerbrenner. Sie war schon Gegenstand zahlreicher BGH-Entscheidungen und Verfassungsbeschwerden. Durch eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hat das StGB insoweit seine heutige Form bekommen.

Das grundlegende Gegenargument ist natürlich, dass es unmenschlich ist, jemanden sein Leben lang einzusperren und ihm keinerlei Zukunftsperspektive mehr zu geben. Die würde sowohl die Menschenwürde als auch das Übermaßverbot für staatliche Sanktionen berühren.

Außerdem wären solche Gefangenen, rein pragmatisch gesehen, gefährlich. Wer ohnehin nicht mehr rauskommt, hat nichts mehr zu verlieren. Er hat keinen Anlass, sich in der Haft kooperativ zu zeigen oder auf andere Rücksicht zu nehmen. Ihm kann auch nicht mehr viel passieren, wenn er Mitgefangene oder Wärter angreift.

Vorzeitige Entlassung ist die Regel

Darum ist lebenslänglich aber auch nicht automatisch lebenslänglich. Zum einen kann jede verhängte Strafe im Wege des Gnadenrechts verkürzt werden. Zum anderen sieht das Strafgesetzbuch auch bei lebenslangen Freiheitsstrafen die Möglichkeit der vorzeitigen Strafaussetzung zur Bewährung nach mindestens 15 Jahren vor.

Nicht ganz richtig ist zwar die teilweise geäußerte Einschätzung, lebenslänglich bedeute tatsächlich nur 15 Jahre. Zwar sieht § 57a StGB nun die Strafaussetzung als Regelfall vor. Dies ist aber trotzdem noch abhängig von Tat und Täter und längst nicht jeder Verurteilte wird sofort nach 15 Jahren freigelassen. Wird die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt, ist eine Entlassung auch bei im Übrigen besten Voraussetzungen normalerweise erst nach ca. 18 Jahren zu erwarten. Es gibt auch Verurteilte, die deutlich über 20 Jahre sitzen – es kommt einfach auf den Einzelfall an.

Großer Unterschied zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe

Bei einer nicht-lebenslangen, also zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe ist das Maximum des Strafausspruchs 15 Jahre, es gibt also bspw. keine 20 Jahre Freiheitsstrafe im deutschen Recht. Die Entlassung aus einer 15-jährigen Strafe ist nach der Hälfte möglich, nach zwei Dritteln üblich – das sind dann also 7 1/2 bzw. 10 Jahre. Der Unterschied zur Entlassungsperspektive bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist also ganz erheblich.

Gleichzeitig muss man auch eines bedenken: Lebenslänglich ist wirklich nur für die allerschwersten Straftaten vorgesehen. Die weit überwiegende Zahl der Verurteilten sitzt wegen Mordes, einige wenige wegen Raub- oder Sexualdelikten mit nicht beabsichtiger Todesfolge.

Geringe Aussicht auf baldige Umsetzung

Dass es eine Mehrheit unter den Abgeordneten oder gar unter den Wählern gibt, die für diese Verbrechen die lebenslange Freiheitsstrafe abschaffen wollen, erscheint recht fernliegend – zumal eben die Entlassung auch bei der maximalen nicht-lebenslangen Freiheitsstrafe relativ bald möglich ist.

Man sollte diesen Appell einfach so sehen, wie er gedacht war: Er ist ein Beitrag zur juristischen Diskussion. Kein übermäßig bedeutsamer Beitrag und auch inhaltlich kein besonders neuer. Und von einer Realisierung ist so bald nicht auszugehen.

Haftbefehl nach Protesten: Die Dresdner „S-Bahn-Schubser“

handcuffs-2102488_640Zwei Männer baten einen Fremden in aller Frühe an einem Dresdner Bahnhof um eine Zigarette. Als dieser ablehnte, schubsten sie ihn vom Bahnsteig auf die Gleise. Auf seine Versuche hin, sich durch Hochklettern vor der bald hereinfahrenden S-Bahn zu retten, traten sie vom Bahnsteig aus auf ihn ein und warfen ein Fahrrad auf ihn. Der Zugführer konnte durch eine Schnellbremsung ein Unglück verhindern.

Kein Haftbefehl, da kein Tötungsvorsatz

Die Staatsanwaltschaft Dresden leitete natürlich sofort Ermittlungen gegen die Verdächtigen ein – beantragte aber keinen Haftbefehl. Ein versuchtes Tötungsdelikt liege nicht vor, so die Behörde, da die Verdächtigen davon ausgingen, der Mann könne sich auch in die andere Richtung vom Gleis entfernen.

Diese Bewertung ist sicher vertretbar. Man müsste die Akte genauer kennen, um einschätzen zu können, ob diese Aussagen der Verdächtigen in irgendeiner Form glaubhaft sind.

Nur: Es ging nicht ausschließlich um versuchte Tötung. Dass hier ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr und vor allem eine gefährliche Körperverletzung im Raum stehen, ist absolut naheliegend. Und diese gefährliche Körperverletzung befindet sich zweifellos im oberen Bereich – schon allein, weil die Gefahr hier ganz immens war.

Auch Fluchtgefahr verneint

Hinzu kommt, dass es sich bei den Verdächtigen um Asylbewerber aus Nordafrika handelt. Das ist natürlich für die Strafzumessung und für die Ermittlungen völlig irrelevant. Nicht so für die Entscheidung über den Haftbefehl: Denn wer hierzulande ungebunden ist, wird sich vielleicht lieber absetzen als eine Freiheitsstrafe anzutreten – damit wäre Fluchtgefahr gegeben.

Als Anwalt weiß man, wie leicht Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter die Fluchtgefahr sogar bei an ihrem Wohnort tief verwurzelten Menschen annehmen. Recht schematisch wird dann argumentiert, es sei eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten, daher bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.

Das sah die Staatsanwaltschaft zunächst nicht. Diese Einschätzung ist durchaus fragwürdig, aber man muss den Ermittlungsbehörden zubilligen, dass sie die Akten wohl besser kennen als die nur über die Medien informierte Öffentlichkeit.

train-797072_640Haftbefehl erst nach öffentlichen Protesten

Diese Öffentlichkeit hingegen konnte die Entscheidung so gar nicht nachvollziehen. Die Proteste waren erheblich, sei es in der Presse, in der Politik oder in den sozialen Medien.

Und daraufhin entschied sich die Staatsanwaltschaft noch einmal um. Nun wurde auf einmal ein versuchter Totschlag bejaht und daraufhin Haftbefehl beantragt, den der Ermittlungsrichter sofort erließ. Die Beschuldigten sitzen nun in Untersuchungshaft.

Auch das Ergebnis ist sicher vertretbar. Und es erscheint vielleicht sogar richtiger als die erste Entscheidung. Aber sollten sich Ermittlungsmaßnahmen wirklich nach der öffentlichen Empörung richten?

Auf einmal doch Tötungsvorsatz?

Das Vorgehen erscheint hier besonders zweifelhaft: Denn auf einmal hätten die weiter geführten Ermittlungen doch Tötungsvorsatz ergeben. Den Vorsatz zu ermitteln, ist eine extrem schwere Aufgabe. Denn der Vorsatz existiert natürlich nur im Kopf des Täters und in diesen kann man nicht hineinschauen. Man muss den Vorsatz aufgrund objektiv vorliegender Erkenntnisse erschließen. Und daran soll sich nun etwas geändert haben, nur weil die Staatsanwaltschaft in den Medien für ihre Entscheidung kritisiert wurde?

Diese Seite wurde mit der Zielsetzung eingerichtet, aus den Medien bekannte juristische Sachverhalte zu erklären. Das ist gerade deswegen notwendig, weil diese oft verkürzt oder verfälscht wiedergegeben werden. Insofern ist es sehr gefährlich, wenn sich Justizorgane nach einer öffentlichen Meinung richten, die sich auf solche verkürzten oder verfälschten Informationen gründet. Eine richtige Entscheidung kann nicht auf einer falschen Tatsachenbasis aufbauen.

prison-553836_640Staat darf Tätigwerden nicht von öffentlicher Meinung abhängig machen

Wenn sich Behörden von der (angeblichen) Meinung der Allgemeinheit abhängig machen, bestehen zweierlei Gefahren:

  • Es werden Entscheidungen getroffen, weil man erwartet, dass diese in einer bestimmten Weise aufgenommen und goutiert werden.
  • Es werden keine Entscheidungen getroffen, weil man im Zweifel auf die Öffentlichkeit als Korrektiv setzt.

Wir haben mittlerweile einen Staat, der sich für alles zuständig fühlt. Die Kompetenzen und Befugnisse staatlicher Behörden weiten sich immer weiter aus. Dann sollen die Behörden diese aber bitte auch eigenverantwortlich wahrnehmen.

Natürlich darf ein Beamter seine Ansicht revidieren, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben. Vielleicht war das hier tatsächlich so. Vielleicht wurde die Sachlage von Anfang an gründlich geprüft und hat sich erst später geändert. Aber einen besonders souveränen Eindruck macht die Haltung der Dresdner Staatsanwaltschaft nicht.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (III): Bewertung, Teil 2

person-840833_640In den letzten Tagen haben wir eine Kurzzusammenfassung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und den ersten Teil einer kritischen Stellungnahme hierzu verfasst. Heute folgt der zweite Teil einer Bewertung des Vorhabens.

Überbewertung von Empfindlichkeiten

Unsere Kultur gibt schon jetzt die Freiheit immer mehr zu Gunsten von Befindlichkeiten auf. Dass man Bedrohung, Nötigung oder Anstiftung zu konkreten Straftaten nicht dulden muss, ist richtig. Es gibt aber kein Recht drauf, dass man nirgends Dinge sehen muss, die einem nicht gefallen. Und man kann auch die eigene Empfindlichkeit nicht immer höher schrauben und diese anderen Menschen aufzwingen. Widerspruch, Ablehnung, Beleidigung und sogar Hass gehören nun einmal zum Leben dazu. Als erwachsener Mensch muss man damit fertig werden. „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (III): Bewertung, Teil 2“ weiterlesen

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (II): Bewertung, Teil 1

paragraph-736864_640Gestern wurde hier eine kurze Zusammenfassung des geplanten Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) veröffentlicht. Heute wollen wir uns intensiver mit den einzelnen Vorschriften beschäftigen und erläutern, warum diese problematisch sind und das Gesetz daher in einer freiheitlichen Staatsordnung nichts verloren hat. Aufgrund des Umfangs wurde der Artikel in zwei Teile aufgeteilt, von denen der nächste morgen erst veröffentlicht wird.

Auswirkung auf viele Dienste

Das Gesetz wird nicht nur, was eigentlich der Sinn und Zweck ist, Inhalte auf Facebook, Twitter und Youtube betreffen. Wenngleich gerade diese Netzwerke, wohl aufgrund ihrer Popularität und Verbreitung, stets als Anlass dafür herangezogen wird, sind alle Plattformen, die ein Übermitteln oder Veröffentlichen von Inhalten erlauben, erfasst. Das dürfte damit – was das Justizministerium momentan noch bestreitet – auch für Messengerdienste und Bloganbieter gelten. Die Schwelle von zwei Millionen Anmeldungen aus Deutschland dürfte da schneller überschritten sein als man zunächst meint – es gibt bei all diesen Diensten zahllose „tote Accounts“, die irgendjemand irgendwann einmal angelegt und dann vergessen hat, die aber alle bei der Berechnung mitzählen. Auch Gaming-Plattformen könnten betroffen sein. „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (II): Bewertung, Teil 1“ weiterlesen

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (I): Kurzzusammenfassung

shield-107861_640Der Name allein ist schon ein Treppenwitz – Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Sollen damit Netzwerke durchgesetzt werden? Dabei haben sich die sozialen Netzwerke doch schon durchgesetzt, ganz ohne Gesetz. Oder sollen die Netzwerke eher durchsetzt werden? Also durch den Staat, durch durchsetzende Staatsdiener, die praktisch ihr eigenes Netzwerk im Netzwerk gründen?

Der Langname des Gesetzes klärt einiges: Es geht um das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Also nicht die Netzwerke selbst werden durch(ge)setzt, sondern das Recht. Sozusagen ein Netzwerkrechtsdurchsetzungsgesetz. Und dafür liegt nun ein Entwurf des Justizministeriums vor, das bekanntlich die grundgesetzlich festgesetzte Netzwerkrechtsdurchsetzungsgesetzeskompetenz besitzt.

Aber was steht nun in diesem Gesetz? „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (I): Kurzzusammenfassung“ weiterlesen

Häufige Fragen zur Körperverletzung

Was ist eine Körperverletzung?

§ 223 Abs. 1 StGB sagt:

Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es gibt also zwei Tatalternativen: Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung. Diese liegen bei vielen Körperverletzungen gleichzeitig vor, eine der beiden Möglichkeiten ist aber ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer (krankhafter) körperlicher oder psychischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. „Häufige Fragen zur Körperverletzung“ weiterlesen

Zu Besuch in Landsberg – als Anwalt im Gefängnis

jail-1817900_640Das Betreten eines Gefängnisses ist immer mit einem mulmigen Gefühl verbunden. Auch, wenn man nur als Besucher da ist. Das ändert sich auch für Anwälte nicht so schnell, die schon oft in Gefängnissen waren.

Als Rechtsanwalt, der sich (auch) mit Strafrecht beschäftigt, lassen sich Besuche im Gefängnis nicht vermeiden. Für viele inhaftierte Mandanten ist es sehr wichtig, dass auch der persönliche Kontakt zum Anwalt bestehen bleibt. Und man kann auch nicht alles nur per Brief oder über (ohnehin nur sporadisch mögliche) Telephonanrufe klären.

Anwalt darf Mandanten besuchen

Die Besuchsregelungen für Anwälte sind daher recht kulant – eine übermäßige Einschränkung würde ja auch die Verteidigung behindern und wäre daher mit dem Recht auf ein faires Verfahren schwer vereinbar. Man ist als Anwalt nicht an die allgemeinen Besuchszeiten und an die normalen Besuchshäufigkeiten gebunden. Man versucht aber natürlich, die organisatorischen Notwendigkeiten der Justizvollanstalt einigermaßen zu berücksichtigen. „Zu Besuch in Landsberg – als Anwalt im Gefängnis“ weiterlesen

Die Fortbildungspflicht des Rechtsanwalts

the-figure-of-the-1524806_640Eine rechtlich genau fixierte Fortbildungspflicht für Anwälte wird es vorerst nicht geben. Das ändert aber nichts daran, dass ein Rechtsanwalt sich schon berufsrechtlich weiterbilden muss. Und dem kommt eigentlich jeder nach, auf unterschiedlichste Weise.

Der Anwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Das ist bei einem Rechtsgebiet wie dem unsrigen, das beinahe täglich Neuerungen in Gesetz und Rechtsprechung unterworfen ist, geradezu unabdingbar.

40 Stunden Fortbildung pro Jahr?

Rein vorsorglich steht das auch noch in § 47 Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Diese Vorschrift besagt aber nur, dass sich der Anwalt fortbilden muss, und nicht, wie und in welchem Umfang. Eine quantitative Festlegung gibt es nur für Fachanwälte, die sich gemäß § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung jedes Jahr 15 Stunden lang in ihrem jeweiligen Gebiet fortbilden müssen. „Die Fortbildungspflicht des Rechtsanwalts“ weiterlesen

Die Top Ten für den Februar 2017

Zur Frage, wann eine berufstypische Handlung eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer Straftat begründet, hat sich der BGH schon öfter geäußert. Auf urteilsbesprechungen.de wird ein Beschluss des fünften Senats hierzu thematisiert.

Auf Elternbeirat-Bayern geht es um die Wahlmodalitäten des Elternbeirats.

Wenn einem Anwalt nichts mehr einfällt, beruft er sich auf Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine besondere Rolle spielt dieses Rechtsinstitut bei Auskunftsansprüchen, für die es meist keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt. Wann besteht ein solcher Auskunftsanspruch und welche Varianten gibt es dazu? „Die Top Ten für den Februar 2017“ weiterlesen

Lebenslänglich für einen Auto-Unfall?

police-1667146_640Das Berliner „Raser-Urteil“ sorgt für Aufsehen. Tatsächlich wurde ein Unfallfahrer für einen tödlichen Verkehrsunfall wegen vorsätzlicher Tötung, genauer gesagt wegen Mordes verurteilt. Das Strafmaß ist damit zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.

Gericht bejaht Tötungsvorsatz

Bemerkenswert ist zunächst, dass das Gericht von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen ist. Vorsatz bedeutet nicht nur absichtliche oder wissentliche Tatbegehung, sondern liegt auch vor, wenn man die Tatfolge (hier die Tötung eines anderen Menschen) billigend in Kauf nimmt. „Lebenslänglich für einen Auto-Unfall?“ weiterlesen