Verfahren mehrfach jahrelang ausgesetzt
Eine 34-jährige Prozessdauer ist nicht nur ungewöhnlich, sondern geradezu besipiellos. Sie stellt das legendäre Sürmeli-Verfahren noch einmal deutlich in den Schatten. Indes lag die lange Dauer wohl nicht am Gericht, sondern an den Beteiligten, die immer mal wieder jahrelange Aussetzungen des Verfahrens beantragten, um die Sache doch noch außergerichtlich zu klären.
Hinzu kam noch, dass sich die Abfindung nach dem Unternehmenswert zur Zeit des Erbfalls bemessen sollte – der natürlich mit dem zeitlichen Abstand zum Stichtag immer schwerer festzustellen war.
Was eine ganz interessante Frage aufwirft: Was kostet ein solches Verfahren überhaupt?
Kosten orientieren sich an Streitwert
Im deutschen Recht bestimmen sich die Prozesskosten im Wesentlichen nach dem Streitwert. Je mehr eingeklagt wird, desto teurer ist die ganze Sache. Hier lag der Streitwert, wie gesagt, bei 15 Mio. Euro. Für die bloße Dauer oder die Schwierigkeit des Prozesses wird dagegen kein Zuschlag erhoben. Nur die Anwälte können sich noch eine kleine Zusatzgebühr verdienen, wenn in mindestens drei separaten Terminen jeweils Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
Die Gerichtsgebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Diesem ist als Anlage eine recht praktische Gebührentabelle beigefügt, aus der man die Kosten schnell ablesen kann. Leider endet diese Tabelle aber einem Streitwert von 500.000 Euro, bei dem 1,0 Gerichtsgebühren (dabei bleibt es aber nicht) bereits 3536 Euro entsprechen.
Streitwerttabelle im Gesetz reicht nicht aus
Nun wurde das Verfahren aber nicht durch Vergleich, sondern durch Urteil abgeschlossen. Damit fällt die Gebühr nicht nur einmal, sondern gleich dreifach an. Die Kosten liegen dann schon bei 167.208 Euro.
Anwaltsgebühren wahrscheinlich deutlich höher
Dazu kommen dann noch die Anwaltsgebühren. Wir rechnen einmal nur mit den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es besteht aber durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beteiligten Anwälte nicht mit diesen Mindestsätzen zufrieden geben, sondern – angesichts des horrend langen Verfahrens und des immensen auch außergerichtlichen Aufwands – eine höhere Vergütung vereinbart wurde.
Das RVG liegt wertmäßig grundsätzlich über dem GKG. Es beginnt bei Minimalstreitwerten mit 45 Euro, das GKG mit 35. Bei 50.000 Euro Streitwert liegt das RVG gut doppelt so hoch wie das GKG (1163 ggü. 546 Euro). Später nähern sich beide Gebühren wieder an, ab 350.000 Euro überholt das GKG das RVG.
Mindestens eine halbe Million Euro Gesamtkosten
Die Berechnung funktioniert aber ganz ähnlich. Bis 500.000 Euro liegt die volle Rechtsanwaltsgebühr bei 3213 Euro, darüber gibt es 180 Euro pro weiteren 50.000 Euro Streitwert. Bei 15 Mio. liegt man so bei 46.713 Euro für den Anwalt. Für ein normales Gerichtsverfahren kann er 2,5 Gebühren ansetzen, inklusive Mehrwertsteuer zahlt der Mandant damit 138.971,17 Euro. Ach ja, und 20 Euro Auslagenpauschale natürlich noch.
Berufung bereits eingelegt
Wer nun Mitleid mit solch unterbezahlten Anwälten hat, kann beruhigt sein: Gegen das Urteil hat die Klägerin bereits Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Dort fallen für die Advokaten statt 2,5 nun immerhin 2,8 Gebühren an, also noch einmal gut 10 % mehr als in der ersten Instanz. Derzeit lässt sich natürlich nicht absehen, wie die zweite Instanz entscheiden wird – und nach wie vielen Jahrzehnten.
Jura-Studenten in den Anfangssemestern tun jedenfalls gut daran, sich gleich einmal in den Streit einzuarbeiten. Dann kann man nach dem Start in das Berufsleben vielleicht den Fall übernehmen.