Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (I): Kurzzusammenfassung

shield-107861_640Der Name allein ist schon ein Treppenwitz – Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Sollen damit Netzwerke durchgesetzt werden? Dabei haben sich die sozialen Netzwerke doch schon durchgesetzt, ganz ohne Gesetz. Oder sollen die Netzwerke eher durchsetzt werden? Also durch den Staat, durch durchsetzende Staatsdiener, die praktisch ihr eigenes Netzwerk im Netzwerk gründen?

Der Langname des Gesetzes klärt einiges: Es geht um das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Also nicht die Netzwerke selbst werden durch(ge)setzt, sondern das Recht. Sozusagen ein Netzwerkrechtsdurchsetzungsgesetz. Und dafür liegt nun ein Entwurf des Justizministeriums vor, das bekanntlich die grundgesetzlich festgesetzte Netzwerkrechtsdurchsetzungsgesetzeskompetenz besitzt.

Aber was steht nun in diesem Gesetz?

Das haben wir uns anhand des ersten Entwurfes einmal angeschaut. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll folgende Regelungen treffen:

  • § 1 Abs. 1: Das Gesetz gilt für alle sozialen Netzwerke, auf denen Inhalte geteilt werden können,
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  • § 1 Abs. 2: … sofern diese mindestens zwei Millionen Nutzer haben.
  • § 1 Abs. 3: Rechtswidrige Inhalte sind alle Meinungsdelikte im StGB, außerdem Bedrohung und – warum auch immer – Fälschung beweiserheblicher Daten.
  • § 2 Abs. 1: Es müssen quartalsweise Berichte über die Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte verfasst und im Bundesanzeiger (!) publiziert werden.
  • § 2 Abs. 2: Der Bericht muss umfangreich sein und zum Beispiel Daten zu erfolgten Beschwerden oder auch Schulungen des Beschwerdebearbeitungspersonals aufführen.
  • § 3 Abs. 1: Die sozialen Netzwerke müssen die Möglichkeit zur Beschwerde anbieten und deren Bearbeitung sicherstellen.
  • § 3 Abs. 2: Die Bearbeitung und Löschung muss schnell erfolgen; gelöschte Inhalte müssen zu Beweiszwecken gespeichert werden; Kopien müssen ebenfalls gelöscht und die Wiedereinstellung unterbunden werden.
  • § 3 Abs. 3: Jede Beschwerde und jede darauf erfolgende Handlung muss dokumentiert werden.
  • § 3 Abs. 4: Es muss monatliche Kontrollen und halbjährliche Schulungen geben.
  • § 3 Abs. 5: Der Staat kann das Verfahren überwachen.
  • § 4: Praktisch jede, auch nur fahrlässige, Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten ist mit Bußgeld bis zu 500.000, bis zu 5 Mio. oder (über das OWiG) auch bis zu 50 Mio. Euro bedroht.
  • § 5: Es muss im Inland Ansprechpartner zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden geben.
  • § 6: Beginn der Verpflichtungen.

Für die, denen es nach dieser Kurzzusammenfassung noch nicht kalt den Rücken hinunter läuft, wird hier in den nächsten Tagen eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetz veröffentlicht.

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