Seit Monaten besuchen einige Schüler am Freitag nicht den Unterricht, weil sie stattdessen – dem schwedischen Vorbild Greta folgend – für das Klima demonstrieren wollen. Der Direktor eines Münchner Gymnasiums hat nun eine Ahndung des „Schulschwänzens“ durch ein Bußgeld ins Spiel gebracht.
Bei der Diskussion darüber sind einige Fragen entstanden:
Kann Schulschwänzen überhaupt mit Bußgeld geahndet werden?
Ja, das ist möglich – jedenfalls im bayerischen Schulrecht, wobei andere Länder aber eine ganz ähnliche Rechtslage haben dürften.
Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) lautet:
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt
Da die Höhe der Geldbuße nicht im Gesetz bestimmt ist, gilt der allgemeine Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§ 17 Abs. 1 OWiG):
Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Wie im Strafrecht ist eine Ahndung aber erst ab 14 Jahren möglich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Müssen die Schüler dann wirklich 1000 Euro zahlen?
„1000 Euro Bußgeld für streikende Schüler?“ weiterlesen