Ohne Führerschein fährt es sich besser

Man muss zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein unterscheiden. Die Fahrerlaubnis ist das abstrakte Recht, ein Auto (oder, je nach Klasse, ein Motorrad, einen Lkw, einen Bus usw.) zu fahren. Der Führerschein, also die Papierurkunde, heute ein Plastikkärtchen, ist die Verkörperung dieses Rechts. Wenn man den Führerschein nicht mehr finden kann, ändert das nichts an der Fahrerlaubnis. Umgekehrt nützt es mir nichts, wenn ich (z.B. durch gerichtliches Urteil) meine Fahrerlaubnis verloren habe, aber den Führerschein immer noch in Händen halte. Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar gemäß § 21 StVG und hat eine Geldstrafe um die drei Monatsgehälter oder sogar Gefängnis bis zu einem Jahr zu erwarten. Zum Fahren muss ich den Führerschein dabeihaben (§ 4 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung); wenn ich ihn daheim vergesse, ist das aber gerade kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 4 FeV), die gerade einmal 10 Euro Verwarnungsgeld nach sich zieht (Nr. 168a Bußgeldkatalog-Verordnung).

Eine Rechtsanwaltskanzlei rät auf ihrer Internetseite dazu, doch besser den Führerschein nicht im Auto zu haben. Begründet wird dies damit, dass der Führerschein dann auf begründeten Verdacht (konkret wurden Drogen am Steuer genannt) beschlagnahmt und gleichzeitig auch das Recht, Auto zu fahren, entzogen werden kann. Der Entzug wirkt sofort und dauert so lange, bis das Verfahren abgeschlossen ist, also der Drogenverdacht durch Auswertung der Blutprobe nach ca. einem bis drei Monaten entkräftet ist. Das gilt aber eben nur, wenn der Führerschein mitgeführt wird:

Aus unserer Sicht begründet sich die Pflicht zum Mitführen der Fahrerlaubnis lediglich darin, dass der Polizei die Möglichkeit gegeben wird, diese zu beschlagnahmen.

Zwar handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Willi Brause den Führerschein nicht bei sich führt, aber selbst wenn man im Falle einer Polizeikontrolle dann 10 € berappen muss, ist dieses im Ergebnis billiger, als die Kosten, die man hätte, wenn die Pappe (auch nur vorläufig) entzogen wird – vom Ärger und Aufwand einmal ganz abgesehen.

Ganzer Text: http://www.kanzlei-nierenz.de/warum-man-besser-seinen-fuhrerschein-nicht-dabei-hat/

Die rechtlichen Hintergründe werden auf der dortigen Seite, auch in den Kommentaren unter dem Text, sehr aufschlussreich beleuchtet. Wir wollen uns aber vielmehr damit auseinandersetzen, was aus rechtsphilosophischer Sicht davon zu halten ist. Denn selbstverständlich gab es auch gleich einige Reaktionen, die einwarfen, man dürfe doch – vor allem als Rechtsanwalt – nicht zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufrufen.

Einerseits hat diese Kanzlei das gar nicht getan. Sie hat nur darauf hingewiesen, welche Vor- und Nachteile die beiden möglichen Verhaltensweisen (Führerschein dabei oder nicht) jeweils bieten und diese in einer Gesamtschau verglichen.

Und da ist es eben so, dass das Nicht-Mitführen des Führerscheins in dieser Konstellation davor schützt, die Fahrerlaubnis zu verlieren. Gleichzeitig verstößt man natürlich gegen das Gesetz (wie oben erwähnt) und setzt sich der Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aus. Dies selbstverständlich auch in den Fällen, in denen man ansonsten als Autofahrer alles richtig gemacht hat, die kontrollierenden Polizisten keinerlei Verdacht in irgendeiner Hinsicht haben und der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt nicht zur Debatte steht. Und das kostet dann eben 10 Euro.

Dabei ist es wichtig, diese 10 Euro – rechtsphilosophisch gesehen – richtig zu verstehen. Sie sind nicht der Preis dafür, dass man den Führerschein nicht dabeihaben muss. Es bleibt illegal, sich ohne Führerschein ins Auto zu setzen, und darum darf man es nicht. Auch dann nicht, wenn man bereit ist, im Ernstfall die 10 Euro zu zahlen.

Für den rechtstreuen Bürger ist das also im Grunde keine Option. Wer sich an das Gesetz hält, weil es falsch ist, das nicht zu tun, der muss seinen Führerschein immer dabei haben.

Umgekehrt muss man aber berücksichtigen, dass der Staat selbstverständlich auch rechtstreu sein muss. Und die einschlägigen Vorschriften besagen, dass das Fahren ohne den Führerschein im Handschuhfach mit einer regelmäßigen Geldbuße von 10 Euro zu ahnden ist. Wenn der Staat also diese Sanktion festgesetzt hat, ist auch er am Ende seiner Macht angekommen. (Theoretisch kann auch ein höheres Bußgeld festgesetzt werden, aber das spielt in der Praxis keine Rolle.)

Und das Ende der Macht bedeutet im Ausgangsfall eben, dass neben dem Bußgeld auch noch ein Verfahren wegen des Anfangsverdachts des Fahrens unter Drogeneinfluss eingeleitet werden kann. Die Sicherstellung seines Führerscheins scheidet dagegen aus, da er ihn nicht dabei hat und damit nur ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden kann. Bis dieser bearbeitet ist, dauert es, und in der Zwischenzeit ist vielleicht in den Fall schon so viel Bewegung gekommen, dass der Verdacht ausgeräumt ist. Häufig wird die Polizei dieses langwierige Vorgehen von Haus aus sein lassen. Damit ist – aus rein praktischer Sicht – für den Betroffenen viel gewonnen.

Aus rein legalistischer Sicht ist das freilich anders. Da mag man sagen: „Nun ja, so funktioniert der Rechtsstaat eben. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man in einen unbegründeten Verdacht gerät, aber am Ende des Ermittlungsverfahrens kommt immer die Wahrheit heraus. Und wer nichts zu befürchten hat, kann das getrost abwarten.“ Dieses Abwarten geschieht dann aber ohne fahrbaren Untersatz.

Wenn es zwei Möglichkeiten gibt und das rechtmäßige Verhalten derart gravierendere Folgen haben kann als das unrechtmäßige, dann ist es das gute Recht eines Anwalts (als unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung), darauf auch hinzuweisen. Im besten Falle kommt dadurch auch eine Diskussion über die rechtlichen Grundlagen zustande. Diesen Widerspruch kann nämlich im Endeffekt nur der Gesetzgeber auflösen.

Nach Karlsruhe gehen (II)

Neben dem einen Karlsruhe gibt es aber auch das andere Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht. Wenn Sie wissen, dass die Abkürzung für dieses Gericht „BVerfG“ und nicht etwa „BVG“ lautet und Sie es zudem weder mit dem Bundesgerichtshof noch mit dem Bundesverwaltungsgericht verwechseln, haben Sie schon einmal mehr Ahnung von der Materie als 90 % der Deutschen. Und das ist auch in PISA-Zeiten noch ein Kompliment.

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich in erster Linie getreu seinem Namen mit „richtigen“ verfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Da geht es um die Auslegung des Grundgesetzes und die Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane untereinander. Beteiligte sind dementsprechend auch nur eben diese Verfassungsorgane, also zum Beispiel die Bundesregierung, der Bundesrat oder Peter Gauweiler.

Dann gibt es aber auch noch die Verfassungsbeschwerde. Und da kommen Sie ins Spiel: Wenn Sie sich durch die „öffentliche Gewalt“ in einem Ihrer Grundrechte verletzt sehen, können Sie nach Karlsruhe gehen. Nehmen wir also an, die haben sich vom Amtsgericht Hintertupfing aus hochgeklagt und sind bis Karlsruhe (in dem Fall Karlsruhe I, also zum Bundesgerichtshof) gekommen. Dessen Urteil gefällt Ihnen aber auch nicht. Also ziehen Sie weiter zum Bundesverfassungsgericht und schreiben (höchstpersönlich, denn ihren nichtsnutzigen Anwalt, der Ihnen diese Niederlage vor dem BGH schließlich eingebrockt hat, haben Sie längst gefeuert) eine gesalzene Verfassungsbeschwerde: „Das Urteil des BGH ist eine Sauerei! Es ist falsch, völlig falsch sogar! Unmöglich, sowas! Bitte, liebes BVerfG, hilf mir und verschaffe mir mein Recht!“ Sie werden kein Gehör finden. Denn das Bundesverfassungsgericht ist nicht dafür da, falsche Urteile richtigzustellen. Prinzipiell ist es natürlich schon so, dass man auch gegen Urteile Verfassungsbeschwerde erheben kann. Wenn der Rechtsweg (auch derjenige, der unterhalb von Karlsruhe endet) ausgeschöpft ist, dann kann man immer noch Verfassungsbeschwerde einreichen. Aber diese muss eine Grundrechtsverletzung zumindest behaupten. Ein Urteil, das einfach nur falsch ist, interessiert das BVerfG nicht.

Diese Verfassungsbeschwerden, die eigentlich nur ein untergeordneter Aspekt der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind, machen quantitativ den Löwenanteil der BVerfG-Verfahren aus. Dass eine Verfassungsbeschwerde den Weg zu einer Verhandlung in Karlsruhe findet, ist dagegen recht unwahrscheinlich. Die allermeisten Klagen werden schon im Anfangsstadium abgeblockt und als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Dass sich die gerade einmal 16 Verfassungsrichter nicht mit jährlich etwa 6000 Verfassungsbeschwerden beschäftigen können, ist sicher einleuchtend. Daher gibt es mittlerweile eine enorme Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die hier eine Vorprüfung vornehmen und deren Expertise auch in aller Regel die Marschrichtung vorgibt. Diese Mitarbeiter sind aber keine gewöhnlichen „Hiwis“, sondern meist gestandene Juristen. Schließlich lassen sich die Karlsruher Richter ja nicht von irgendjemandem die Arbeit vom Hals schaffen!

Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht

Das Urheberrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Besonders im Internet, wo sich Videos, Tondateien, Bilder und Texte ohne Aufwand und Kosten veröffentlichen, kopieren, zitieren und verlinken lassen, ist es problemlos möglich, sein Urheberrecht zu verwerten – oder auch fremdes Urheberrecht zu verletzen. Dabei geht es aber in vielen Fällen gar nicht wirklich um das Urheberrecht im engeren Sinne. Darum heißt unser zentrales Gesetz für diese Rechte auch „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Weil das Urheberrecht aber Grundlage für alle anderen Schutzrechte ist, wird es in der offiziellen Kurzbezeichnung „Urheberrechtsgesetz“ auch als einziges genannt und die anderen Rechte fallen unter den Tisch.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht einmal mehr zwischen den verschiedenen Rechtspositionen getrennt: Alles, was in irgendeiner Form mit einem urheberrechtlich geschützten Werk zu tun hat, wird als „Urheberrecht“ begriffen. Tatsächlich sind aber häufig, gerade bei Verletzungen des Urheberrechts, die anderen Rechte betroffen. Dabei kommen vor allem das Verwertungsrecht des Urhebers (§§ 15 bis 24 UrhG) sowie das Nutzungsrecht (§§ 31 bis 44 UrhG) in der Praxis häufig vor.

Das Urheberrecht selbst ist übrigens nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1), es kann lediglich vererbt werden (§ 28 Abs. 1). Die Idee dahinter ist ganz logisch: Urheber ist, wer Urheber ist. Man kann nicht durch Vertrag zum Urheber werden, wenn man das Bild nicht selbst gemalt oder das Lied nicht selbst gesungen hat. Auch der Erbe wird allein durch seine Erbenstellung freilich nicht zum Urheber, aber man geht wohl davon aus, dass dieser die Wünsche und Vorstellungen des Urhebers am besten vertreten kann.

Reine Urheberrechte beschäftigen sich mit ideellen Dingen: Der Urheber bestimmt, ob sein Werk überhaupt veröffentlich werden oder im stillen Kämmerlein bleiben soll (§ 12), er hat das Recht darauf, dass er und niemand sonst sich als Urheber bezeichnen darf (§ 13), und er kann anderen verbieten, sein Werk zu entstellen (§ 14).

Weit materieller sind dagegen die Verwertungsrechte. Diese umfassen laut § 15 Abs. 1 und 2:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18).
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • das Senderecht (§ 20),
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Diese Verwertungsrechte stehen wiederum ausschließlich dem Urheber zu. Er kann sie – so gesehen – genau so wenig übertragen wie sein Urheberrecht. Wenn er sein Werk zu Geld machen will, dann geht das aber über die Einräumung von Nutzungsrechten.

Die Nutzungsrechte sind gesetzlich nicht definiert, sie orientieren sich allein an den tatsächlich möglichen Nutzungsarten. Alles, was man mit einem Werk machen kann, ist eine Nutzung. Und dazu ist nur der berechtigt, der entweder das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen kann (also nur der Urheber oder sein Erbe!) oder der das Nutzungsrecht übertragen bekommen hat. Wie weit das eingeräumte Nutzungsrecht geht, ist eine rein vertraglich zu regelnde Angelegenheit. Der Urheber und der Nutzer müssen also genau abgrenzen, welche Nutzungen übertragen werden sollen.

Die Umsatzsteuer-ID des Bundestags

Ein Blick auf das Impressum der Internetseite des Deutschen Bundestags hat bei manchem gewisse Irritationen ausgelöst. Dort ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verzeichnet, nämlich DE 122119035. Über diese Zahlenkombination wird gemeinhin die Zahlung der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) abgewickelt und kontrolliert. Damit sollen Betrügereien mit der Mehrwertsteuer, zum Beispiel indem Firmen sich Umsatzsteuern erstatten lassen, die nie gezahlt wurden, verhindert werden. Wofür braucht aber nun ein Parlament eine derartige Nummer, die doch eigentlich nur Unternehmen benötigen? Machen unsere Volksvertreter etwa krumme Erwerbsgeschäfte, während sie doch eigentlich für ihre Wähler arbeiten sollen? „Die Umsatzsteuer-ID des Bundestags“ weiterlesen

Politik in Springfield

Nicht alles, was Zeichentrick ist, ist nur für Kinder. Und so bin ich ein großer Fan der Simpsons. Die Serie ist eine wunderbare kulturelle Erscheinung, die das Leben in den USA und das Zeitgeschehen meisterhaft parodiert. Und dazu gehört natürlich auch die Politik – und wie die dargestellt wird, wollte ich mal kurz zusammenfassen. Fortsetzung folgt vielleicht, denn vieles, an das ich mich jetzt noch dunkel erinnern kann, hab ich noch nicht gefunden bzw. keiner Episode zuordnen können.

Die Demokraten: Die demokratische Partei der USA ist im Grunde ein großer Haufen desinteressierter Weicheier einerseits (ein besonderes Beispiel dafür ist Springfields Dauer-Bürgermeister Quimby, siehe unten) und hoffnungslos verkopfter Intellektueller andererseits. Auf ihrem Parteitag hängen Transparente mit „We can’t govern“ und „We hate life and ourselves“. „Politik in Springfield“ weiterlesen

Wahlprüfung – für den Bundestag und durch den Bundestag

Kaum ist die Bundestagswahl vorbei, beginnt die Vorbereitung für eine der Pflichten des Parlaments: Es prüft, ob es eigentlich korrekt gewählt wurde oder ob sich die Abgeordneten selbst wieder nach Hause schicken müssen.

So will es das Grundgesetz, nämlich Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG:

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.

Dass der Bundestag hier zum Richter in eigener Sache wird, lässt sich wohl vor allem mit parlamentarischer Tradition begründen. Bereits US-Verfassung (1776), die österreichische Verfassung von 1848 und die Weimarer Reichsverfassung (1919) haben dies so vorgesehen. Ob diese Tradition eine gute ist, darüber kann man sicher streiten. „Wahlprüfung – für den Bundestag und durch den Bundestag“ weiterlesen

Besitz und Eigentum

Besitz, Anwesen, Gut, Habe, Eigentum, Grundbesitz, Immobilien, Grundstück, Besitzung, Länderei, Terrain, Anwesen, Hab und Gut, Vermögen, … – wenn man das Internet bemüht, dann sind all diese Begriffe zumindest irgendwie synonym zu gebrauchen. Aber die Juristen wären nicht Juristen, wenn sie es verschiedenen Wörtern durchgehen ließen, die gleiche Bedeutung zu haben. Damit dieses Erklärung nicht gar so unerträglich lang wird, beschränken wir uns auf ein einzelnes Begriffpaar: Besitz und Eigentum.

Im Sprachgebrauch werden diese Worte – was man nicht von allen Ergüssen des genannten Internet-Assoziationsblasters behaupten kann – auch tatsächlich weitgehend als bedeutungsgleich angesehen. Wer glaubt, das wäre bei den Juristen auch so, der soll einmal einen Blick in das Gesetz wagen: „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“ (§ 985 BGB) Dieser Satz lässt uns einigermaßen ratlos zurück. Wenn der Eigentümer vom Besitzer etwas verlangen kann, dann muss es sich um zwei verschiedene Personen handeln. Nun wäre es nicht so völlig unmöglich, dass man – streng juristisch betrachtet – auch etwas von sich selbst fordern kann. Die sich an dieser Stelle aufdrängenden Schizophrenen-Witze hebe ich mir für eine andere Gelegenheit auf.

Und doch beinhaltet dieser Satz bereits des Rätsels Lösung. Wenn wir davon ausgehen, dass der Besitzer nicht automatisch auch der Eigentümer ist, dann stellen wir eines fest: Der Besitzer muss die Sache herausgeben, also hat er sie wohl. Der Eigentümer kann fordern, dass er sie bekommt, also gehört sie ihm wohl. Und tatsächlich ist Besitzer derjenige, der die „tatsächlich Gewalt über die Sache“ ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB). Ob er sie zurecht ausübt, ist völlig unerheblich. Der Dieb, der Räuber, der Finder, der Erbschleicher – sie alle können jederzeit Besitzer werden.

Anders ist es dagegen mit dem Eigentum. Eigentümer wird, wer das Eigentum an einer Sache erwirbt – das ist wohl einer dieser Sätze, die man sich auch sparen könnte. Das Eigentum wiederum erwirbt man, indem man sich mit dem bisherigen Eigentümer einigt, dass man Eigentümer werden soll und man selbst den Besitz an der Sache erhält. Weil das schon kompliziert genug klingt und in der Juristerei alles nochmal komplizierter ist als es klingt, widme ich mich der Lösung dieses Rätsel zu einem späteren Zeitpunkt.

Ein Herz für Schiedsrichter

Beim Fußball sind Schiedsrichter wohl eher die weniger beliebten Akteure. Ohne sie geht es zwar nicht, aber sie sind trotzdem an allem schuld. Anders ist es in der Juristerei. Da bräuchte es eigentlich keine Schiedsrichter, da es normale Richter gibt.

Und trotzdem erfreuen sich private Schiedsgerichte immer größerer Beliebtheit. Viele Vertragspartner, vor allem Firmen, vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichte, sondern vor gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichten verhandelt und entschieden werden.

Das ermöglicht das zehnte Buch der ZPO: Demnach können die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgericht für einzelne oder alle Streitigkeiten zuständig sein soll (§ 1029 ZPO). In diesen Fällen ist der Rechtsweg vor staatliche Gerichte in aller Regel ausgeschlossen (§ 1026 ZPO). Normalerweise (§ 1034 Abs. 1 ZPO) besteht das Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen benennt und der Vorsitzende von diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestimmt wird (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Vorteile des schiedsrichterlichen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • Schnelligkeit: Statt ein Jahr auf das Urteil zu warten, bekommt man innerhalb weniger Woche eine Entscheidung.
  • Kompetenz: Es können Schiedsrichter ausgesucht werden, die sich exakt mit dem Thema auskennen.
  • Diskretion: Statt in einem öffentlichen Gerichtsgebäude mit Zuschauern oder gar Presse wird in einem Konferenzraum o.ä. verhandelt.
  • Rechtssicherheit: Es gibt keine Berufung oder Revision gegen das Urteil.
  • Kosten: Bei einem Streitwert von 15 Mio. Euro (zwischen Unternehmen nichts Ungewöhnliches) fallen allein 167.000 Euro an Gerichtsgebühren an. Das Schiedsgericht kostet dagegen nur die streitwertunabhängigen Kosten der Schiedsrichter – in aller Regel nur ein minimaler Bruchteil der staatlichen Gerichtskosten.

Prozesskostenhilfe aus Sicht des Gegners

Die Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechtsstaats. Jedem, der einen Anspruch zu haben glaubt, muss grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen, vor Gericht zu gehen. Wenn er sich einen teuren Prozess eigentlich nicht leisten kann, ist dies noch kein Grund, ihm seine Rechte vorzuenthalten. Aus diesem Grund gab es bereits in der Ur-Zivilprozessordnung das sogenannte „Armenrecht“. Heute nennt es sich neutraler „Prozesskostenhilfe“ und ist in den §§ 114 bis 127 ZPO geregelt.

PKH kann selbstverständlich unabhängig davon gewährt werden, ob man Kläger oder Beklagter ist. Für die heutigen Betrachtungen ist aber die Klägerseite interessanter. Es geht also darum, dass der Kläger eine Forderungen gegen jemanden erhebt und selbst nicht genug Geld hat, um Gericht und Anwälte zu zahlen. Darum will er, dass der Staat ihm unter die Arme greift.

Erste Voraussetzung dafür ist die Bedürftigkeit, die nach genau festgelegten Regeln und anhand von Einkommentabellen berechnet wird. Außerdem muss die Klage zumindest gewisse Erfolgsaussichten bieten. (Ob sie auch tatsächlich Erfolg hat, muss freilich erst das Gericht der eigentlichen Verhandlung prüfen. Im PKH-Verfahren fallen also nur Klagen durch, die völlig chancenlos sind.) Und schließlich darf sie auch nicht mutwillig, also ohne vernünftigen Grund angestoßen worden sein. Diese Voraussetzungen stehen in § 114 Abs. 1 ZPO und werden in den nachfolgenden Vorschriften noch etwas präzisiert.

Wird PKH bewilligt, so muss der Kläger gemäß § 122 weder die Gerichts-, noch seine eigenen Anwaltskosten zahlen. (Theoretisch kann PKH auch so bewilligt werden, dass der Kläger immerhin Raten zahlen muss, dann ist die PKH-Leistung also mehr ein Kredit als eine Kostenübernahme. Diese Konstellation lassen wir hier aber ebenfalls weg.)

Was die Prozesskostenhilfe aber niemals deckt, sind die Anwaltskosten des Gegners, siehe § 123 ZPO. Wenn der PKH-berechtigte Kläger verliert, seine Klage also abgewiesen wird, muss er also (nur) die Anwaltskosten des Gegners zahlen. Anders gesagt: Der Beklagte muss seinen Anwalt zunächst selber zahlen und hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger – nicht etwa gegen den Staat, da die Prozesskostenhilfe eben nicht so weit geht. Diesen Erstattungsanspruch muss er aber erstmal irgendwie durchsetzen können – gegen einen „bedürftigen“ Gegner.

Unter Umständen ist dieser Anspruch also nicht viel wert, weil der Gegner so arm ist, dass man nichts pfänden kann. Nun kann er aus diesem Anspruch zwar immer wieder die Vollstreckung versuchen, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen, aber die Aussichten sind möglicherweise nicht die besten. Und jeder Vollstreckungsversuch produziert neue Kosten, die zunächst einmal der Anspruchsinhaber selbst tragen muss.

Insgesamt nimmt es der Staat also hin, dass ein bedürftiger Kläger auf Staatskosten seinen Anspruch durchsetzen will, sich dieser aber als unbegründet herausstellt und anschließend der Beklagte (der keinen Anlass dazu geliefert hat, den Prozess durchzuführen, und zudem vor Gericht auch noch Recht bekommen hat) mit einer unter Umständen gesalzenen Rechnung allein gelassen wird. Dies widerspricht grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen.

Was könnte man nun dagegen machen?

Eine Abschaffung der Prozesskostenhilfe kommt sicher nicht in Betracht. Dieses Instrument ist verfassungsmäßig praktisch unverzichtbar.

Vielmehr sollte man an § 123 ZPO Änderungen vornehmen und es dem Gegner erlauben, seine Kosten ebenfalls dem Staat in Rechnung zu stellen. Damit hat dieser keinen Nachteil und das Insolvenzrisiko des PKH-Klägers wird nicht auf einen im Grunde unbeteiligten Dritten abgeschoben.

Bis dahin kann man jedem, der von einem PKH-Berechtigten verklagt wird, nur raten, seine Rechte wahrzunehmen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann er sich dazu äußern, ob er „die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält“. Dabei sollte man vor allem begreifen, dass es – wie geschildert – auch um seine Position im Verfahren geht. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit zwischen Staat und Kläger, aus der man sich vornehm heraushält. Wenn man die Klage für unbegründet hält, wenn man vielleicht sogar schlagende Beweise in der Hand hält, dass man selbst im Recht ist, sollte man sich auch entsprechend äußern. Vor allem ist es nicht so, dass man dem Gegner dadurch seine wohlerworbenen Rechte wegnimmt. Denn es nützt auch dem Kläger nichts, wenn er dann erst in der mündlichen Verhandlung auf die Nase fällt.

Das Geständnis im Zivilprozess

Im Zivilprozess herrscht der sogenannte Verhandlungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime), mittlerweile treffender als „Beibringungsgrundsatz“ bezeichnet. Das bedeutet, dass sich das Gericht nicht selbst damit beschäftigt, die Tatsachen zu ermitteln, sondern die Parteien in der Pflicht stehen.

Behauptet also beispielsweise der Kläger, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Beklagte das anders sehen. In diesem Fall muss der Kläger einen Beweis anbieten, anhand dessen dann die Wahrheit festgestellt werden kann. Anders dagegen, wenn der Beklagte nichts dazu sagt. Denn alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und muss damit nicht mehr bewiesen werden. Gleichzeitig herrscht aber Wahrheitspflicht für die Parteien, sie dürfen also (im Gegensatz zum Angeklagten im Strafprozess) nicht einfach lügen und etwas bestreiten, was der Wahrheit entspricht.

Unter Umständen wird eine Partei aber auch freimütig einräumen wollen, dass der Gegner in einer bestimmten Hinsicht Recht hat. Das bezeichnet man als Geständnis. Ein Geständnis ist im Zivilprozess das Eingeständnis, dass eine Tatsache, die der Gegner für sich geltend macht, zutreffend ist (§ 288 ZPO).

Ein solches Geständnis kommt aber in der Praxis nicht vor. Und das liegt an § 290 ZPO:

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Wer behauptet, dass sein Geständnis doch nicht zutreffend ist, muss beweisen, dass die erklärte Tatsache doch nicht korrekt ist und er sich zudem geirrt hat. Damit liegt die Beweislast bei ihm, obwohl es doch eigentlich der Gegner war, der etwas behauptet hat.

Vorteile bietet das Geständnis dagegen keine – also warum sollte man eines ablegen?

Auch die erwähnte Wahrheitspflicht bedeutet keine Geständnispflicht. Wer etwas nicht wahrheitsgemäß bestreiten kann, sagt einfach gar nichts dazu. Wer schweigt, lügt nicht und begeht schon gar keinen Prozessbetrug. Wenn er dann später doch herausfindet, dass die vom Gegner vorgebrachte Tatsache falsch ist, kann er sie einfach bestreiten. Dafür muss er sich weder auf einen Irrtum berufen noch seine Sicht beweisen. Im Gegenteil, dann liegt es beim Gegner, einen Beweis zu erbringen.