Bundesverfassungsgericht zu Überhangmandaten

Wenn man manche Presseartikel derzeit liest, könnte man meinen, der ganze Bundestag bestünde ausschließlich aus Überhangmandaten. Als das Bundesverfassungsgericht unser Bundestagswahlrecht für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung für 2013 verlangt hat, ist die Diskussion kurz aufgeflammt, hat sich dann aber gleich wieder beruhigt. Nun wurde auch diese Neuregelung verworfen und so wird man sich um eineverfassungskonforme Ausgestaltung bemühen müssen.

Die SPD wähnt sich aus unbekannten Gründen als Leidtragende von Überhangmandaten, will eine möglichst schnelle Reform und führt teilweise einen fast surrealen Wahlkampf auf der Meta-Ebene. Dabei sind die Überhangmandate an sich keineswegs verfassungswidrig. Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist lediglich die Problematik des negativen Stimmgewichts. Bevor ich das lang erkläre, verweise ich einfach auf den Wikipedia-Artikel dazu.

Kurz gesagt: Bekommt eine Partei in einem Bundesland, in dem sie Überhangmandate erhält, möglichst wenige Zweitstimmen, dann bekommt sie bundesweit tendenziell mehr Gesamtsitze. Da das ganze kaum vorhersehbar ist, gibt es keine wirkliche Möglichkeit, taktisch so zu wählen, daß man „seiner“ Partei oder ggf. einer bestimmten Koalition mehr Mandate verschafft. Nur, wenn es eine isolierte Wahl in einem bestimmten Wahlkreis gibt und das Ergebnis der restlichen Abstimmung bekannt ist, kann man diese Effekte zielgerichtet nutzen. Und so ist es auch 2005 in Dresden passiert – was die erfolgreiche Klage provoziert hat. Dort rief sogar die CDU dazu auf, doch bitte mit der Zweitstimme die FDP zu wählen. Ob umgekehrt es einen Wahlaufruf seitens Rot-Grün für die CDU gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis. (So ein bißchen erinnert das an das Fußballspiel Barbados gegen Grenada 1994…)

Natürlich ist diese Anomalie des Wahlrechts äußerst unglücklich. Aber man sollte nicht so tun, als wäre das ein beachtenswerter und das Abstimmungsverhalten im Regelfall beeinflussender Systemfehler. Da gibt es wirklich noch ganz andere Kritikpunkte an der Wahlgesetzgebung, um die man sich zuerst kümmern sollte.

Das Rechtsmittel der Zurückweisung

recycle-bin-146275_1280Im Internet kursieren seit Längerem diverse „Ratgeberseiten“, die dazu aufrufen, man solle ungewünschte behördliche Akte (Verwaltungsakte, Bescheide, Urteile) einfach „zurückweisen“. Eine solche Zurückweisung, die nicht mit üblichen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vergleichbar sei, würde dazu führen, dass die Sache abgeschlossen sei. Aber man müsse es eben ausdrücklich zurückweisen und nicht etwa Einspruch, Widerspruch, Berufung o.ä. einlegen.

Es gibt natürlich keinen Paragraphen in keinem Gesetz, der eine solche Zurückweisung regeln würde. Aber wer eine gewisse Ahnung von juristischen Prinzipien hat, den muss diese Theorie befremden. Wie kann es in einem Rechtsstaat sein, dass es ein „Zauberwort“ gibt, mit dem man in jeder beliebigen unangenehmen Situation aus dem Schneider ist? Warum sollte der Staat so etwas einführen? Und warum ist da noch kaum jemand draufgekommen, nicht einmal große Firmen mit noch größeren Rechtsabteilungen, die immense Vorteile davon hätten, vor deutschen Gerichten narrenfrei zu sein? „Das Rechtsmittel der Zurückweisung“ weiterlesen

Die Bundeszentrale und das Grundgesetz

Die Bundeszentrale für Politische Bildung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Bürgern politisches Wissen zu vermitteln. Wenn es um die Fundamente der Bundesrepublik geht, vermischt sich politisches und juristisches Wissen notgedrungen. Und so gibt es im Internetangebot der BPB auch zahlreiche Texte mit deutlich juristischem Einschlag. Einer dieser Artikel beschäftigt sich mit der Entstehung des Grundgesetzes und seiner Ausarbeitung durch den Parlamentarischen Rat.

Die genaue Entstehung des Textes von Prof. Hans Vorländer, seines Zeichens durchaus angesehener Politikwissenschaftler, wäre sicher interessant. Das Ergebnis, das die BPB auf seiner Internetseite darbietet, lässt darauf schließen, dass es sich um eine (wenig gelungene) Verkürzung eines längeren Textes handelt. Vielleicht ist es auch nur nicht gelungen, das sicher immense Wissen des Autors in einen leicht verdaulichen Text zu gießen. Nach ausgiebiger Lektüre bleibt leider größtenteils offen, was der Autor damit sagen will. Und man kann sich kaum vorstellen, wie ein normaler, juristisch, historisch und politisch nicht übermäßig bewanderter Bürger daraus wirklich neue Erkenntnisse ziehen soll.

Schon allein der Titel der Seite in der thematischen Navigation der Seite irritiert. Dort steht:

Warum keine Verfassung

Die Überschrift auf der Seite lautet dagegen auf einmal:

Warum Deutschlands Verfassung Grundgesetz heißt

Die erste Version unterstellt, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, die zweite dagegen stellt klar, dass das deutsche Verfassungsgesetz den Namen „Grundgesetz“ trägt. Davon rückt der Autor aber schon wenig später wieder ab:

Auch hatte es wie andere Verfassungen eine konstituierende Bedeutung für den neuen Staat, denn die Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist zugleich die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch fehlten ihm entscheidende Attribute: Das Grundgesetz war eben keine Verfassung.

Welche Attribute das sein sollen, verrät er leider nicht so genau. Allenfalls die Tatsache, dass das GG nicht durch Volksentscheid angenommen wurde, könnte so interpretierbar sein:

Und es wurde auch nicht vom Volk in einem Referendum ratifiziert.

Denn normalerweise, so Prof. Vorländer, werde ein Verfassungsgesetz folgendermaßen erarbeitet:

Nachdem eine verfassunggebende Versammlung den Text der Verfassung entworfen hat, wird diese vom Volk in einem Referendum beschlossen.

Das ist so in dieser Absolutheit nicht richtig. In der deutschen Geschichte wurde keine einzige Verfassung jemals per Referendum beschlossen. Und von den 1949 geltenden Verfassungen der Siegermächte wurde auch nur die französische Verfassung in dieser Weise ratifiziert, die anderen beschritten andere Wege:

  • Die Verfassung der USA wurde durch Versammlungen der Bundesstaaten verabschiedet.
  • Die Verfassung der Sowjetunion von 1936 wurde durch einen „außerordentlichen Sowjetkongress“ beschlossen.
  • Und das Vereinigte Königreich besitzt bekanntlich auch heute noch keine geschriebene Verfassung.

Es gab also keine deutsche oder international gebräuchliche Verfassungstradition, die eine verfassunggebende Versammlung und ein Referendum notwendig gemacht hätte.

Wie aber kam es, dass die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland „nur“ ein Grundgesetz war?

Dieses „nur“ unterstellt bereits, dass ein Grundgesetz weniger sei als eine Verfassung. Das ist einfach falsch. Bereits die Verfassungsnormen des Heiligen Römischen Reichs (das freilich kein Staat, sondern nur ein loser Staatenbund war) hießen „leges fundamentales“ – Grundgesetze. Schweden, Norwegen, die Niederlande, Russland, Österreich und gut ein Dutzend Staaten, die mittlerweile Teil Deutschlands waren, (z.B. Sachsen, Hannover, Oldenburg, Mecklenburg und Hessen) nannten ihre Verfassungen „Grundgesetz“. Keiner von ihnen wäre auf die Idee gekommen, dass dadurch irgendein Makel ausgedrückt würde. Es gab und gibt eine Tradition in Mitteleuropa, dass man die Verfassungsgesetze als Grundgesetze bezeichnet.

Außerdem konnte man damit – rein politisch – ausdrücken, dass diese Verfassung noch nicht das letzte Wort ist:

Die Spaltung Deutschlands war in ihren Augen nur eine vorübergehende und durfte nicht durch eine Verfassung verfestigt werden.

Daher äußerten sie sich auch sehr reserviert gegenüber der Absicht, „dem zu schaffenden Gebilde den Charakter eines Staates“ zu verleihen.

anstelle einer „Verfassunggebenden Versammlung“ also ein „Parlamentarischer Rat“, anstelle einer „Verfassung“ ein „Grundgesetz“.

Aber eben nur politisch. Juristisch ist ein Grundgesetz selbstverständlich ein Verfassungsgesetz, sofern es die Definition eines solchen erfüllt. Und historisch war die Begrifflichkeit eben auch völlig eindeutig.

Diese so genannten Frankfurter Dokumente enthielten die Aufforderung an die Ministerpräsidenten, eine „Verfassunggebende Versammlung“ einzuberufen, um „eine demokratische Verfassung“ auszuarbeiten.

Und genau das haben sie ja auch gemacht.

so zutreffend charakterisiert sie die Tatsache, dass aus dem Grundgesetz eine Verfassung geworden ist.

Wodurch hat denn das Grundgesetz seinen Charakter gewandelt? Welches bisher fehlende Attribut einer Verfassung hat es im Laufe der Zeit bekommen? Eine Volksabstimmung jedenfalls nicht, denn diese hat ja bisher nie stattgefunden. Es bleibt völlig unklar, was der Autor damit sagen will. Zumindest erkennt er an, dass das Grundgesetz heute eine Verfassung ist. Da sich an ihm (bis auf zahllose Änderungen in Details, vor allem zur Ausweitung der Bundeszuständigkeiten auf Kosten der Länder) aber nichts Fundamentales geändert hat, lässt das den Schluss zu, dass das Grundgesetz eben doch (was eigentlich kein Jurist ernsthaft bestreitet) von Anfang an eine Verfassung war.

Das Grundgesetz, nur für eine Übergangszeit gedacht, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, wo, wie der ursprüngliche Artikel 146 vorschrieb, sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt, blieb bestehen.

Auch diese Vorschrift muss man nach ihrem politischen und ihrem juristischen Gehalt trennen. Rein rechtlich ist dieser Artikel völlig verzichtbar, denn er drückt lediglich Selbstverständliches aus: Das Grundgesetz kann durch eine andere Verfassung ersetzt werden, aber nur, wenn das Volk diese in freier Selbstbestimmung verabschiedet hat. Eine nicht demokratisch beschlossene Verfassung genügt dem also nicht.

Politisch bedeutete Art. 146 GG im Jahr 1949 etwas ganz anderes: Das Grundgesetz als Verfassung des westdeutschen Staates ist nur ein Provisorium, denn spätestens in ein paar Jahren haben wir die Wiedervereinigung und dann wird sowieso eine neue gesamtdeutsche Verfassung von Nöten sein.

Es ist bekanntlich anders gekommen, aus dem Provisorium wurde etwas sehr Dauerhaftes und so war die Diskussion nach der Wiedervereinigung, ob man das Grundgesetz beibehalten oder durch eine neue Verfassung ersetzen will, ziemlich schnell beendet. So lange hätte das Grundgesetz als Staatsfundament aber nicht durchhalten können, wenn es nicht von Anfang eine Verfassung gewesen wäre.

Denn die Frage, ob eine Rechtsnorm eine Verfassung ist, beurteilt sich nicht danach, wie sie heißt, wie sie verabschiedet wurde und wo sie gilt, sondern danach, was sie ist. Eine Verfassung ist die grundlegende staatsrechtliche Norm eines staatlichen Gebildes, sie legt die Staatsorgane, ihre Bildung und ihre Kompetenzen fest, sagt, wie der Staat aufgebaut ist, und hat in der heute üblichen Form auch noch einen Grundrechtsteil. All das findet sich im Grundgesetz – sowohl 2012 als auch 1949.

Und auch Prof. Vorländer weiß das, wie an verschiedenen Stellen des Aufsatzes immer wieder durchscheint. Insofern ist es schade, dass ein eigentlich recht erhellender Text durch begriffliche Ungenauigkeiten und missverständliche Aussagen zu falschen Schlussfolgerungen verleitet.

Deal or no deal?

In deutschen Strafprozessen gibt es seit einigen Jahren die Sitte, das Verfahren durch wechselseitige Entgegenkommen abzukürzen. In der Regel gesteht der Angeklagte seine Schuld und erhält dafür von Haus aus ein geringeres Strafmaß; teilweise werden auch einzelne, weniger bedeutende Anklagepunkte fallengelassen. Dieses Vorgehen hat sich in den Gerichten etabliert und bewährt, in der Strafprozeßordnung kommt es dagegen bisher nicht vor. Das ändert sich jetzt und folgerichtig wiederholt der Gesetzentwurf im wesentlichen das bisherige „Gewohnheitsrecht“; Änderungen ergeben sich nur dort, wo man mehr Transparenz schaffen wollte. Eigentlich sollte das alles kein Anlaß für große Aufgeregtheiten sein. „Deal or no deal?“ weiterlesen

Bemerkenswerte Urteile

Im wahren Leben kommen teilweise noch viel kuriosere Fälle vor Gericht, als sich Lehrbuchschreiber (oder die Drehbuchschreiber von Salesch und Co.) ausdenken können. Nachdem ich am Wochenende mit ein paar Bekannten darüber geredet habe, mal die Top 3, die mir spontan eingefallen sind: Obstmesser (begrenzt lustig, aber ziemlich blutig) Katzenkönig (völlig abwegig) Passauer Giftfalle (sehr seltsame Konstellation, aber mit niederbayerischem Charme…)

BVerfG zum BayVersG

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern er durch die Neufassung des Gesetzes belastet werde. Bedeutend interessanter war aber die Entscheidung aus dem Februar 2009:

Damals hatte es, was eher unüblich ist, in einer Eilentscheidung einige Vorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes aufgehoben. Bei näherem Hinsehen muss man aber sagen, dass von einem Sieg für die Kläger nicht die Rede sein kann. Die primärrechtlichen Regelungen sind im wesentlichen nicht beanstandet worden; die Richter haben gerade nicht geurteilt, dass es in Bayern nun zu wenig Versammlungsfreiheit gäbe. Gekippt wurden dagegen einige Bußgelddrohungen. Die Begründung dazu ist nicht uninteressant und könnte auch Bedeutung für zahlreiche andere Rechtsgebiete haben. „BVerfG zum BayVersG“ weiterlesen

Der Gerichtsbarkeitserlass von 1941

Der sogenannte Gerichtsbarkeitserlass regelte die Verfolgung von Straftaten im Rahmen des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion im Jahr 1941. Er gilt gemeinhin als Freibrief für Wehrmachtssoldaten, Kriegsverbrechen ungesühnt zu begehen. Heute analysieren wir den juristischen Gehalt dieses Befehls und seine Wirkungen.

Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht.
Führerhauptquartier, d. 13. Mai 1941.

Erlass
über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“
und über besondere Massnahmen der Truppe.

„Der Gerichtsbarkeitserlass von 1941“ weiterlesen

Was Grundrechte (nicht) leisten

Nichts wird so gründlich missverstanden wird wie die Grundrechte. Das betrifft nicht nur „normale Bürger“, sondern seltsamerweise auch an sich erfahrene Politiker. Darum möchte ich hier einmal die häufigsten Irrtümer über unsere Grundrechte vorstellen. Ich beschränke mich hier einmal auf die Grundrechte des Grundgesetzes, diejenigen der Landesverfassungen habe sowieso kaum eine Funktion. Die Artikelangaben sind solche des Grundgesetzes; die Lektüre im Originalwortlaut ist durchaus empfehlenswert. Bei den mitlesenden Juristen entschuldigen ich mich aber bereits für die notwendigerweise etwas vereinfachte und verkürzte Darstellung. „Was Grundrechte (nicht) leisten“ weiterlesen

Neues Projekt: Beschuldigten-Notruf

Unter www.beschuldigten-notruf.de stellen wir ab sofort Fragen und Antworten zum Ablauf eines Strafverfahrens zusammen. Dieses Angebot soll sowohl Beschuldigten helfen, ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können, als auch interessierten Bürgern Informationen zum Strafrecht geben.

Wir wünschen viele Einsichten und Erkenntnisse!