Die Wahl des Bundespräsidenten

Ich erinnere mich noch an eine Unterrichtsstunde aus dem Sozialkunde-Grundkurs. Es ging um die Staatsordnung der Bundesrepublik und da wurde die Frage gestellt, ob es sinnvoller wäre, die Amtszeit des Bundespräsidenten von maximal zweimal fünf Jahren auf nur einmal sieben Jahre festzusetzen; über diese Modalität wurde gestern während der Stimmabgabe der Bundesversammlung auch kurz diskutiert. Meine damalige Antwort war sinngemäß: „Das ist eigentlich ziemlich wurscht.“ Angesichts der Rolle, die unser Staatsoberhaupt im Organisationsrecht des Grundgesetzes spielt, macht es keinen großen Unterschied, ob er eine, zwei oder unendlich viele Amtszeiten bekommt. Man könnte auch eine Stochokratie auf Lebenszeit wie bei der Dogenwahl einführen oder gleich zur Monarchie zurückkehren. Meinetwegen könnte auch der Bundesratspräsident die Aufgaben des Bundespräsidenten übernehmen. Oder Stefan Raab. Nichtsdestotrotz dominieren derzeit vor allem in Blogs die wütenden Kommentare darüber, dass der Bundespräsident von einem undemokratischen Kollegium gewählt würde und der einfache Bürger nichts zu sagen habe. Komischerweise wurde das fast ausschließlich nach der Wahl festgestellt, also möglicherweise erst im Angesicht des Ergebnisses. Dabei wäre die richtige Zeit für Empörung eigentlich schon vor einigen Wochen gewesen, als man gemerkt hat, dass die Wahlbenachrichtigung zur Abstimmung über den Bundespräsidenten einfach nicht kommt. Die Frage, die permanent gestellt wird, ist natürlich die nach der Volkswahl: Wäre es besser, wenn der Präsident durch die Bürger gewählt würde? So sehr ich sonst für Direktwahlen aller möglichen Amtsträger bin, in dem Fall würde ich eher nein sagen. Diese indirekte Wahl hat sich insgesamt bewährt. Die Rolle des Bundespräsidenten – denn ganz so nebensächlich, wie ich das oben dargestellt habe, ist er freilich auch wieder nicht – als Sprecher huldvoller und mahnender Worte verträgt sich nicht mit einem Wahlkampf, den er dann führen müßte. Das hat man schon im Vorfeld dieser Wahl gesehen, als nur um die Stimmen einer relativ kleinen Gruppe von noch dazu parteigeprägten Wählern gekämpft werden musste. Insoweit hat das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung tatsächlich gelernt und das Staatsoberhaupt klugerweise aus größeren politischen und persönlichen Auseinandersetzungen herausgehalten. Die Direktwahl des Bundespräsidenten hätte auch keinen demokratischen Vorteil, der diese Nachteile rechtfertigen würde. Angesichts seiner minimalen Machtstellung im Gefüge des Grundgesetzes ist es ohne Bedeutung, dass das Volk hier ein „Plus“ an Mitbestimmung bekommen würde – da wäre den Bürgern viel mehr gedient, wenn sie real wichtige Amtsträger wie den Bundeskanzler oder die EU-Kommissare wählen dürften. Und ich glaube nicht einmal, dass sich die Stellung des Bundespräsidenten, wie oft befürchtet wird, verändern würde. Aus einer rein-parlamentarischen Verfassung mit rein-repräsentativem Staatsoberhaupt wird auch durch dessen Direktwahl noch lange kein präsidentielles System. Ein unmittelbares Mandat mag ein politisches Gewicht haben, wenn sich neben der juristischen Verfassungslage eine faktisch-politische Ordnung etabliert – aber das Grundgesetz ist eine ganz explizit positivierte, niedergeschriebene Verfassung. Ein unmittelbares Mandat mag ein politisches Gewicht haben, wenn Dinge im Zweifel sind – aber innerhalb der Staatsorganisation des Grundgesetzes ist sehr wenig im Zweifel. Auch die Klassikerfrage, wie weit das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten im Bezug auf verabschiedete Gesetze nun geht, würde durch eine Direktwahl keine Klärung erfahren. Wenn man das Grundgesetz, das mir naheliegenderweise nicht übermäßig wichtig ist, reformieren will, dann könnte man sich an die zahlreichen anderen Schwachstellen machen, die es da so gibt und die den Bürgern tatsächliche Mitbestimmung geben würden. Nachdem ich schon die verschiedensten unpassenden Vergleiche zum Wahlprozedere gelesen hab, möchte ich dann doch noch einen eigenen liefern: Im Heiligen Römischen Reich haben seit mindestens 1356 gerade einmal sieben Kurfürsten den Kaiser gewählt. Deutlich mehr wurden es erst, als das Reich schon am Ende war…

Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch

Zum Wesen des Eigentums an einer Sache gehört es, dass der Eigentümer frei darüber verfügen kann. Er selbst kann entscheiden, was er mit seinem Eigentum macht und wer es benutzen darf. Gegen unberechtigte Eingriffe kann er sich zur Wehr setzen. Kernvorschrift hierfür ist § 1004 BGB, der einen „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“ verbürgt. (Dieser Paragraph wird leider auch für missbräuchliche Abmahnungen analog verwendet, in seiner ursprünglichen Form ist er aber sehr sinnvoll.) § 1004 Abs. 1 BGB lautet:

Wird das Eigentum (…) beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Dementsprechend wollte es ein Grundstückbesitzer (nennen wir ihn Herrn A) auch nicht dulden, dass die Katze seines Nachbarn (nennen wir ihn Herrn B) in seinen Garten läuft. „Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch“ weiterlesen

Der Rechtsweg in Zivilsachen

In zivilrechtlichen Streitigkeiten beginnen die meisten Prozesse beim Amtsgericht. Dieses ist grundsätzlich zuständig für Streitwerte bis 5000 Euro sowie für verschiedene anderen Angelegenheiten, z.B. bei Mietwohnungen oder Reiseverträgen. Berufungsinstanz ist das Landgericht, Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Bei höherem Streitwert sowie bei ihnen besonders zugewiesenen Angelegenheiten, z.B. aus dem Beamten- und Wertpapierrecht, sind die Landgerichte zuständig. Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht, Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Gebot der Menschlichkeit

Derzeit überwiegt zwar die ewige Frage nach der Finanzierbarkeit unser Gesundheitssystem, aber daneben schwelt auch seit Jahren eine Diskussion über die heiklen, von moralischen und oft auch religiösen Vorstellungen beeinflußten Themen der Medizin. Eines davon ist die Organspende: In Deutschland wird derzeit die erweiterte Zustimmungslösung praktiziert, das heißt, daß sowohl der Verstorbene zu Lebzeiten als auch dessen Angehörige nach seinem Tod der Organentnahme zustimmen können. Liegt keine Zustimmung vor (oder hat der Verstorbene ausdrücklich widersprochen), so gibt es keine Möglichkeit für eine Transplantation. In anderen europäischen Ländern wird das teilweise anders gehandhabt: http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Europa „Gebot der Menschlichkeit“ weiterlesen

Von Werten und Kosten

Stellen Sie sich vor, Sie bestellen einen Elektriker zur Reparatur einer Steckdose. Er kommt, werkelt an ein paar Drähten herum, schließt einiges neu an, bastelt das Gehäuse wieder drauf und ist nach 15 Minuten fertig. Sie freuen sich, dass es nur die Anfahrt und einer viertel Arbeitsstunde kosten wird. Kurz darauf sind Sie aber überrascht, da er kein Geld will, sondern erst einmal in aller Ruhe durch die Wohnung marschiert. Er durchmißt die Zimmer vor seinem geistigen Auge und notiert überschlagsmäßig Quadratmeterzahlen. Wertgegenständen schenkt er besonderes Interesse, mustert sie genau von allen Seiten und läßt die Zahlenkolonnen auf seinem Notizblock wachsen. „Von Werten und Kosten“ weiterlesen

Der bayerische BGH-Senat

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind geographisch gegliedert. Für Bayern (und Baden-Württemberg) ist der erste Senat unter Armin Nack zuständig. Und gerade dieser Senat ist es, der – unstreitig – die mit Abstand niedrigste Erfolgsquote bei Revisionen gegen die Urteile der Strafkammern bei den Landgerichten aufweist.

Das ist aber mehr als ein statistisches Ergebnis. Jede zurückgewiesene Revision bedeutet, dass Urteil (meistens ein solches zum Nachteil des Angeklagten, das häufig auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe lautet) bestehen bleibt. Oliver Garcia vom hervorragenden De-Legibus-Blog kommt zu einer Bewertung, die einen noch nachdenklicher stimmen sollte:

Es wäre nur geringfügig übertrieben, die beiden Auswertungsergebnisse dahingehend zu kommentieren, daß die Rechtsprechungspraxis des 1. Strafsenats einem Stillstand der (Revisions-)Rechtspflege nahekommt.

(…)

Die dortige Justiz hat verinnerlicht, daß sie mit einer Rückendeckung durch den BGH immer rechnen kann und geht damit selbstbewußt um wie mit einer Blankovollmacht

Zum ganzen Text: http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/

Der Rechtsweg in Strafsachen

Rechtsmittel sind dafür da, gegen ein als falsch empfundenes Urteil vorgehen und es korrigieren lassen zu können. Die Summe der Rechtsmittel und die Befassung aller zuständigen Gerichte bezeichnet man als den Rechtsweg.

Im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ist zunächst das Amtsgericht zuständig. Es entscheidet in der Regel, wenn Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Gegen das Urteil der Amtsgerichte kann man Berufung zum Landgericht einlegen. Berufung ist eine umfassende Prüfung des ersten Urteils auf Tatsachen- und Rechtsfehler. Faktisch wird also die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht wiederholt und das Berufungsurteil tritt an die Stelle des ursprünglichen Amtsgerichts-Urteils. Gegen dieses Berufungsurteil kann noch Revision eingelegt, zuständig ist dann das Oberlandesgericht. Die Revision ist eine reine Prüfung auf Rechtsfehler. Ob bspw. ein Zeuge glaubwürdig ist, wird hier nicht mehr geprüft.

Ist mehr als vier Jahre Gefängnis zu erwarten, bei Tötungsdelikten und bei anderen Straftaten, bei denen das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, sind die Strafkammern bei den Landgerichten zuständig. Gegen deren Urteil kann nur noch Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

In ganz seltenen Fällen ist in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig. Auch hier gibt es nur noch die Revision zum BGH.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich Waffengleichheit herrscht. Jedes Rechtsmittel kann vom Angeklagten und (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) auch von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.

Renovatio imperii – die Rückkehr des Obrigkeitsstaats

Letzten Sommer hat uns noch der Feinstaub gemeuchelt, zwischendrin haben wir das Gammelfleisch überlebt, aber mittlerweile führen sogar schon Glühbirnen den Weltuntergang herbei – wenn wir uns nicht vorher alle auf Flatrate-Parties totsaufen. Gegen all diese Untragbarkeiten des täglichen Lebens wird immer öfter nach dem Staat gerufen. Dieser solle doch verbieten, einschränken, überwachen oder sonst für unser aller Wohlbefinden sorgen. Dabei leben wir doch bereits in einem Staat, in dem Jura-Studenten bei durchschnittlichen Klausuren auf durchschnittlichen Tischen kaum noch die erlaubten Hilfsmittel (Bücher mit einfachen Gesetzestexten, ganz ohne Anmerkungen, Erläuterungen oder gar Kommentare) unterbringen. Die liebevoll “Ziegelsteine” genannten Loseblattsammlungen bestehen bereits aus 4100 (”Schönfelder”, Zivil- und Strafgesetze) bzw. 3800 Seiten (”Sartorius”, Öffentliches Recht); trotz einer Papierdicke, die jedem Telephonbuch alle Ehre machen würde, bringen sie 2,5 bzw. 2,2 kg auf die Waage. Und trotzdem scheint es immer, wenn irgendetwas medienträchtiges passiert, gerade kein richtiges Gesetz zu geben. „Renovatio imperii – die Rückkehr des Obrigkeitsstaats“ weiterlesen

Kein Glück für nomadisierende Studenten

Vor einigen Wochen hat das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen und genaues Entscheidungsdatum noch unbekannt) einen eher skurrilen Fall aus dem Hochschulrecht zu beurteilen gehabt: An einer oberbayerischen Universität war für Studenten aus einem naturwissenschaftlichen Bereich eine Prüfung angesetzt. Als sie sich zur festgelegten Zeit am festgelegten Hörsaal einfanden, mussten sie feststellen, dass dieser unerwartet belegt war. Aufgrund eines Versehens schrieb hier bereits ein anderes Kurs seine Klausur. Diese war bereits im Gange und sollte nicht über Gebühr gestört werden, sodass die Prüflinge auch nicht auf freie Plätze im Saal vertröstet werden konnten.

Also zogen der Professor und seine Studenten durch die Universität und suchten nach einem freien (und passenden) Raum. Als sie schließlich einen fanden, mussten hier noch die Tische, die von einer anderen Veranstaltung an den Rand des Zimmers geschoben waren, in eine klausurgeeignete Anordnung gebracht werden. Der ganze unerwartete Aufwand führte schließlich zu einer Verspätung von ca. 35 Minuten, die aber selbstverständlich bei der Bearbeitungszeit berücksichtigt wurde. Aufgrund der ganzen Umstände, die die Konzentration der Studenten sicher nicht förderte, räumten die Korrektoren einen etwas vorteilhafteren Benotungsmaßstab als üblich ein, der laut den Angaben der Universität den Schnitt um ca. 0,2 Notenstufen verbesserte.

Dies reichte einem der Prüfungsteilnehmer aber nicht. Er forderte die Annullierung der Prüfung, hilfsweise eine stärkere Anhebung seiner Note. Nachdem die Hochschule dafür keinen Anlass gesehen hatte, reichte er Klage beim zuständigen VG München ein. Das Gericht stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite der Universität und wies die Klage ab:

Zunächst ist die spontane Verlegung, die zwar grundsätzlich zu vermeiden ist, kein derart grober Eingriff in die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung, dass diese komplett aufgehoben werden müsse. Es handelt sich vielmehr um eine normale Unannehmlichkeit, wie sie desöfteren vorkommt. Der einzelne Studierende hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfung stets nur so wie angekündigt oder überhaupt nicht stattfinde. Ansonsten hätte der Professor den Termin absagen und – mit angemessener Frist – neu ankündigen müssen, was eher zu größeren Problemen geführt hätte als die streitgegenständliche Verschiebung um eine halbe Stunde.

Auch eine Verbesserung der Note über den ohnehin abgemilderten Bewertungsmaßstab ist nicht angezeigt. Für einen echten Härteausgleich fehlt es an einem tragfähigen Grund. Es ist allgemein anerkannt (…), dass auch das Studium auf den Beruf vorbereiten soll. Im Berufsleben sind spontane Änderungen der Pläne, Überraschungen und Unwägbarkeiten eher die Regel als die Ausnahme. Von jedem Berufstätigen (und auch von Studierenden) kann eine gewisse Flexibilität erwartet werden. Macht ein Prüfungsteilnehmer geltend, dass eine derartige Abweichung vom angekündigten und erwarteten Lauf der Dinge bereits eine unzumutbare Störung seiner Konzentration und eine Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten zur Folge habe, handelt es sich dabei vielmehr um einen Leistungsmangel seinerseits.

Ein Freibrief für Universitäten zu einer schlampigen Prüfungsplanung (an der sie sicher auch selbst kein Interesse haben) ist das Urteil aber nicht: Wenn die Störungen erheblicher gewesen wären, also die Prüfung bspw. von den Vormittag auf den Nachmittag verschoben worden wäre oder überraschend eine Woche früher stattgefunden hätte, wäre es möglicherweise anders ausgegangen. Das VG München bestätigt aber einmal mehr die wohl in der ganzen Bundesrepublik geltende Leitlinie, dass es im Hochschulrecht sehr schwer ist, auf dem Rechtsweg zu besseren Noten zu kommen.

Sie hören von meinem Anwalt!

Dieser Satz ist wohl mittlerweile eine der ernstesten Drohungen, die man als normaler Bürger aussprechen kann. Danach kommt nur noch „Ich weiß, wo du wohnst!“ und die unmittelbare Ankündigung des Faustrechts. Dabei wäre es in vielen Situationen höchst ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Viel zu schnell kann man als Laie in einen rechtlichen Fallstrick laufen, den man so nicht bedacht hat. Guter anwaltlicher Rat mag zwar manchmal teuer sein (die Erstberatung ist aber tatsächlich relativ preisgünstig), schlechter Rat dagegen häufig noch teurer.

Wenn man sich beispielsweise ansieht, welche absurden Ratschläge im Internet zur Umgehung banaler Verkehrsbußgelder kursieren, kann man nur den Kopf schütteln. Hier werden völlig praxisuntaugliche Theorien ausgefeilt, mit denen man angeblich um jeden Strafzettel herumkommt. Dass das Verfahren dann in aller Regel mit viel höheren Prozess- und evtl. auch noch Vollstreckungskosten endet, ist sicher nicht im Sinne des Betroffenen.

Dass es in Deutschland einen gewissen Unwillen gibt, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, geht übrigens nicht zu Lasten der Rechtsanwälte. Oft entstehen gerade daraus sehr viel lukrativere Mandate, weil die Sache nicht mit einem Besprechungstermin erledigt ist, sondern unter Umständen bis vor Gericht geht. All das lässt sich der Advokat freilich bezahlen.

Auf dieser Homepage wollen wir etwas Licht ins juristische Dunkel bringen, sowohl für interessierte Laien als auch für Jura-Studenten und fertige Juristen. Es wird um Recht im Alltag, um aktuelle Urteile, aber auch um rechtspolitische Probleme gehen. Und so sehr, wie sich unser Recht Tag für Tag ändert, wie ständig neue Vorschläge aus der Politik gemacht werden, wie permanent bedeutende Urteile gefällt werden, geht uns der Stoff hier sicher so bald nicht aus.

Viel Spaß beim Lesen!

Markus Müller