Das Rechtsmittel der Zurückweisung

recycle-bin-146275_1280Im Internet kursieren seit Längerem diverse „Ratgeberseiten“, die dazu aufrufen, man solle ungewünschte behördliche Akte (Verwaltungsakte, Bescheide, Urteile) einfach „zurückweisen“. Eine solche Zurückweisung, die nicht mit üblichen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vergleichbar sei, würde dazu führen, dass die Sache abgeschlossen sei. Aber man müsse es eben ausdrücklich zurückweisen und nicht etwa Einspruch, Widerspruch, Berufung o.ä. einlegen.

Es gibt natürlich keinen Paragraphen in keinem Gesetz, der eine solche Zurückweisung regeln würde. Aber wer eine gewisse Ahnung von juristischen Prinzipien hat, den muss diese Theorie befremden. Wie kann es in einem Rechtsstaat sein, dass es ein „Zauberwort“ gibt, mit dem man in jeder beliebigen unangenehmen Situation aus dem Schneider ist? Warum sollte der Staat so etwas einführen? Und warum ist da noch kaum jemand draufgekommen, nicht einmal große Firmen mit noch größeren Rechtsabteilungen, die immense Vorteile davon hätten, vor deutschen Gerichten narrenfrei zu sein?

Was passiert nun, wenn man einen behördlichen Akt zurückweist?

Im Grunde ist das kein Problem. So sagt zum Beispiel § 300 StPO:

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Auch ein unrichtig bezeichneter Einspruch gegen einen Strafbefehl ist gemäß § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO genauso zu behandeln. Und für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im Ordnungswidrigkeitenverfahren verweist § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf § 300 StPO. Im Verwaltungsrecht fordert § 70 VwGO zumindest nicht ausdrücklich, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch als solcher bezeichnet wird. Die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung nehmen an, dass hier einfach der allgemeine Grundsatz „falso demonstratio non nocet“ gilt, eine Falschbenennung also kein Problem darstellt, solange man bei verständiger Auslegung weiß, was gemeint ist.

Es ist also im Endeffekt völlig egal, ob ich einen Einspruch als Beschwerde, die Revision als Berufung, den Widerspruch als Erinnerung oder all das als „Zurückweisung“ bezeichne. Wenn klar ist, dass ich mit einer bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung unzufrieden bin und den gesetzlich vorgesehenen Weg, diese abzuändern, einschlagen will, dann kann ich auch schreiben: „Hiermit lege ich Kartoffelsalat ein.“

Also spricht nichts dagegen, etwas „zurückzuweisen“ – auch, wenn die erhoffte besondere Wirkung nicht eintritt, verliert man zumindest das Rechtsmittel nicht. Aber: Viele dieser Seiten raten dazu, man solle explizit klar stellen, dass es sich nur um eine Zurückweisung handelt. Und dann findet man Stilblüten á la „Dies ist ausdrücklich kein Einspruch“. Nun gibt es wohlmeinende Behörden und Richter, die auch einen solchen selbsternannten Nicht-Einspruch als (zum Beispiel) Einspruch hinnehmen und dem juristisch fehlinformierten Bürger so seine Rechte erhalten.

Aber es kommt auch vor, dass die entscheidende Stelle den Bürger ernst nimmt. Und wer sich derart anmaßt, genau zu wissen, wie der juristische Hase läuft, wird dann eben nicht in den Genuss einer laiengünstigen Auslegung kommen. Wenn er ausdrücklich keinen Einspruch einlegen will, dann ist das eben auch kein Einspruch. Kein Einspruch bedeutet, dass die Entscheidung bestandskräftig bzw. rechtskräftig wird.

Es kann also durchaus passieren, dass es nach hinten losgeht, wenn man besonders schlau sein will. Und wenn man irgendetwas im Internet aufschnappt, was zu schön ist, um wahr zu sein, dann ist es meistens auch nicht wahr.

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