Artikel zur Prüfungsanfechtung

Wer mit der Bewertung seiner Prüfung nicht zufrieden ist, kann diese selbstverständlich anfechten. Die meisten Prüfungsordnungen sehen dafür zum einen ein Nachprüfungsverfahren durch die schon einmal damit befassten Korrektoren als auch eine gerichtliche Klageerhebung vor.

In beiden Fällen müssen jedoch juristische Besonderheiten beachtet werden, damit die Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat.

Ich habe mich auf dem Portal 123recht.net mit der richtigen Vorgehensweise dafür auseinandergesetzt: So funktioniert eine Prüfungsanfechtung.

Formvorschriften im Zivilrecht

business-962355Unter einem Vertrag versteht man in aller Regel ein beeindruckend aussehendes Dokument mit viel juristischem Text und Unterschriften darunter. Während nicht wenige Verträge, vor allem bedeutende Verträge tatsächlich so verfasst sind, ist dies keineswegs zwingend. Die allermeisten Verträge werden sogar mündlich oder konkludent (ohne ausdrückliche Erklärungen nur durch schlüssiges Verhalten) geschlossen.

Die wichtigsten Verträge und Rechtsgeschäfte, die der Schriftform bedürfen, sind: „Formvorschriften im Zivilrecht“ weiterlesen

Rücktritt nach sechs Messerstichen

psycho-29041_640Die Berliner Zeitung berichtet von einem offensichtlichen versuchten Tötungsverbrechen, das trotzdem nicht als solches behandelt wird. Ein Mann hatte angeblich seine Frau zunächst mit sechs Messerstichen in den Oberkörper erheblich verletzt. Anschließend informierte er die Wohnungsnachbarn über die Tat und floh. Seine Frau konnte gerettet werden und liegt nun im Koma. Die Staatsanwaltschaft geht nun, so der Bericht, davon aus, dass sich der Täter unter Umständen nicht des versuchten Totschlags schuldig gemacht hat, da ein Rücktritt von der Tat vorliegen könnte.

Zunächst muss man freilich konstatieren, dass es sich sehr wohl um ein versuchtes Tötungsdelikt (Totschlag oder Mord) handelt. Wer einem anderen sechsmal in den Oberkörper sticht, will diesen entweder töten oder er nimmt es zumindest billigend in Kauf.

red-cross-538878_640Nur könnte hier eben der Strafbefreiungsgrund des Rücktritts vom Versuch gegeben sein. Das ist – grob gesagt, Details unten – der Fall, wenn der Täter es bewusst beim Versuch belässt und er die Tat gar nicht mehr zu Ende führen will. Der Grund für diese gesetzliche Regelung (§ 24 StGB) ist in erster Linie der Opferschutz: Auch als Laie weiß man, dass man für einen versuchten Totschlag mehrere Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Dann kann man die Tat doch auch gleich durchziehen, dann muss man nur etwas länger ins Gefängnis – unter Umständen beseitigt man so auch den Zeugen und geht völlig straffrei aus. Die Möglichkeit des Rücktritts eröffnet dem Täter daher einen Ausweg.

Ob und wie ein Rücktritt möglich ist, ist stark von der Situation und der Sicht des Täters abhängig. Da die Informationen für den vorliegenden echten Fall zu karg sind, nehmen wir lieber eine ähnliche Konstellation: Der Täter schießt in Tötungsabsicht auf sein Opfer, trifft dieses jedoch nur im Bauchraum. Das Opfer geht zu Boden und blutet.

Nun kommt es drauf an:

  • Der Täter geht davon aus, dass er die Tat überhaupt nicht mehr vollenden kann. Das Opfer wird überleben, egal, was er jetzt tut. Für eine Tötung wären erhebliche neue Vorkehrungen notwendig, er müsste sich bspw. eine neue Waffe beschaffen.
    Dann gibt es keinen Rücktritt mehr. Denn in dem Fall ist der Versuch fehlgeschlagen, ein Rücktritt wäre nicht mehr freiwillig. In dieser Situation gibt es keinen Grund mehr, den Täter zu privilegieren, denn er tritt ja nicht zurück, sondern erkennt einfach nur die Realität an. Auch das Opfer bedarf keines Schutzes mehr, denn es ist schon außer Gefahr.
    Das scheidet, sofern der Täter nicht nur mit einer einzigen Patrone am Tatort war, ziemlich sicher aus.
  • Der Täter geht davon aus, dass er die Tat ohne Weiteres vollenden könnte. Nach einem zweiten, nun etwas gezielteren Schuss wäre das Opfer in kürzester Zeit tot. Vom ersten Schuss wurde es aber nicht so schwer getroffen, dass Lebensgefahr besteht. Es war nur ein Streifschuss, die Blutung wird bald stoppen.
    Der Versuch ist hier nicht fehlgeschlagen. Außerdem ist er unbeendet, da der Täter noch weiter handeln müsste, um die Vollendung herbeizuführen, also das Opfer zu töten. In dem Fall reicht es gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative, wenn er die Tatausführung einfach aufgibt, also nichts mehr tut.
  • Der Täter geht wieder davon aus, dass er die Tat ohne Weiteres vollenden könnte. Allerdings ist der Schuss tief in den Bauchraum eingedrungen, die Blutung ist stark und es wurden möglicherweise Organe getroffen. Ohne ärztliche Versorgung wird das Opfer wahrscheinlich sterben.
    Hier ist der Versuch beendet, denn der Täter hat alles Notwendige getan, um den Tod des Opfers zu verursachen. Damit kann es nicht reichen, dass der Täter einfach auf einen zweiten Schuss „verzichtet“ und weggeht – denn dann würde ja der Tod eintreten und der mit den Rücktrittsvorschriften bezweckte Opferschutz auf der Strecke bleiben. Daher sieht § 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, dafür die Verhinderung der Vollendung vor. Der Täter muss also durch aktives Tun dafür sorgen, dass das Opfer gerettet wird. Das kann durch eigenes Hilfeleisten geschehen, aber auch durch Alarmierung des Rettungsdienstes oder anderer Personen.

Angemerkt werden muss aber noch Folgendes: All das gilt nur für den Tötungsversuch. Die gefährliche Körperverletzung ist vollendet und von dieser kann er nicht mehr zurücktreten, deswegen wird er also auf jeden Fall verurteilt. Sollte das Opfer doch noch sterben, bleibt auch insoweit für den Rücktritt kein Platz mehr und der Täter ist wegen Totschlags oder Mordes strafbar. Die Rettungsversuche können dann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Insofern ist es keineswegs so, dass die Rücktrittsvorschriften dem Täter einen „Freischuss“ einräumen und er immer noch straflos bleiben kann, wenn er es sich anders überlegt. Denn das Risiko, dass er die Tat vollendet oder sie ohne Vollendung fehlgeschlagen ist, nimmt ihm niemand ab.

Die Top Ten für den November 2016

pretzel-1690191_640Feste sind eine wichtige Aktivität für viele Vereine. Natürlich darf auch die Verköstigung der Gäste da nicht fehlen. Aber darf dabei auch Alkohol ausgeschenkt werden? Mehr dazu auf vereinsrecht-faq.de.

Wann darf der Elternbeirat an bayerischen Schulen mitentscheiden oder zumindest mitreden? Diese Fragen beantworten wir auf einer unserer neuen Seiten.

Im BGB spielt die Verjährung eine große Rolle. Aber was ist nochmal der Unterschied zwischen normaler Verjährungshemmung und Ablaufhemmung?

Leiharbeit ist ein brisantes Thema im Arbeitsrecht, aber auch in der politischen Diskussion. Dabei muss man aber zwischen echter und unechter Leiharbeit unterscheiden.

Die Mietrecht-FAQ beschäftigen sich mit der Berechnung der Wohnungsgröße und den Folgen, wenn die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart.

Im Sachenrecht haben wir uns mit einigen kleineren Fragen rund um das Recht zum Besitz auseinandergesetzt.

Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist manchmal nicht so leicht zu klären. Gesellschaftsrecht-FAQ stellt dar, wie ein Rückgriff bei der Verursachung eines Schadens aussehen kann.

test-986769_1280Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (Az. 7 ZB 16.184 vom 26.09.2016) hat ein Urteil zur Prüfungsanfechtung gefällt: Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Korrektor positive und negative Aspekte der Arbeit gegenüber stellt und zu dem Schluss kommt, dass die Arbeit trotz brauchbarer Ansätze nicht ausreichend ist.

Im bayerischen Schulrecht gibt es eine allgemeine „Bayerische Schulordnung“ (BaySchO) für alle Schulen. Daneben haben die einzelnen Schularten wie Gymnasien, Realschule oder Grundschule noch spezielle Schulordnungen. Deren Inhalt haben wir untersucht.

Auf stpo-faq.de ging es um drei Grundsätze des Strafprozesses: Das faire Verfahren, den gesetzlichen Richter und das rechtliche Gehör.

Radarfalle misst nicht richtig

speed-trap-397412_640Die Messdaten einer bestimmten „Radarfalle“, nämlich des Geschwindigeitsmesssystems „PoliScan Speed“, sollen ungenau und damit im Bußgeldverfahren unverwertbar sein. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben damit gute Chancen, dass ihr Einspruch erfolgreich ist und sie vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freigesprochen werden.

Das gilt aber leider nur für noch laufende Verfahren. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen und wurde eine Geldbuße verhängt, weil der Richter die Blitzer-Messung als ausreichenden Beweis angesehen hat oder man deswegen gar keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, bleibt nur das Wiederaufnahmeverfahren. „Radarfalle misst nicht richtig“ weiterlesen

Schlechtes Programm – kein Rundfunkbeitrag?

tv-310801_640Der Rundfunkstaatsvertrag verlangt von den öffentlich-rechtlichen Sendern eine bestimmte Programmgestaltung und vor allem Neutralität. Kommen die Rundfunkanstalten diesen Pflichten nicht nach, kann der Beitragspflichtige seine Zahlung verweigern, so zumindest die hier vertretene Meinung. Schwierig wird aber auch die Klärung der Frage sein, ob das Programm vertragsgemäß ist.

Der Rundfunkbeitrag, früher als Rundfunkgebühr bezeichnet, ist in der Bevölkerung auch nach seiner Reform zum Jahr 2013 „beliebt“ wie eh und je. Während man früher durch beharrliches Nichtzahlen durchaus gewisse Chancen hatte, die Gebühr nicht leisten zu müssen, haben sich die rechtlichen Grundlagen heute derart geändert, dass man mittlerweile kaum noch herauskommt. So reicht bereits das Wohnen in einer Wohnung aus, damit man beitragspflichtig ist – und wohnen muss man eben zwangsläufig irgendwo. „Schlechtes Programm – kein Rundfunkbeitrag?“ weiterlesen

Vince Ebert, das Recht und die Zeitmaschine

hourglass-620397_640Vince Ebert ist nicht nur diplomierter Physiker, sondern auch eine der wenigen Stimmen der Vernunft im ziemlich trostlosen deutschen Kabarett. In seinem Artikel über Zeitreisen auf Spektrum.de hat er einige nicht bierernst gemeinte, aber trotzdem recht interessante juristische Fragen aufgeworfen, denen wir uns heute widmen wollen.

Unabhängig von rein physikalischen Schwierigkeiten und dem eingangs erwähnten Vaterparadoxon, ergeben sich bei Zeitreisen in die Vergangenheit eine Reihe ethischer Probleme.

Das Bestehen von ethischen bzw. juristischen Problemen ist absolut richtig. Die deutschen Gesetze beschäftigen sich derzeit wenig, man möchte fast sagen: gar nicht, mit Zeitreisen. Das allein ist aber kein Hindernis. Ein gut formuliertes Gesetz ist grundsätzlich für technische und gesellschaftliche Neuerungen offen, man es allenfalls auslegen. Die Verfasser des BGB haben nie daran gedacht, dass irgendwann einmal ein Vertrag per WhatsApp-Chat geschlossen werden könnte, trotzdem kann man die allgemeinen Regeln auch in solchen Fällen anwenden.

Darf man zum Beispiel einen Zeitreisenden wegen Körperverletzung anklagen, wenn er seinem jüngeren Ich eins auf die Glocke gibt?

Eine Körperverletzung begeht gemäß § 223 Abs. 1 StGB, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Jemand anderen zu schlagen, ist zweifellos eine Misshandlung und Gesundheitsschädigung, es ist geradezu das Paradebeispiel einer Körperverletzung.

fist-424499_640Die Frage ist: Ist in diesem Szenario überhaupt eine „andere Person“ betroffen? Wird keine „andere Person“ verletzt, ist es jedenfalls keine Körperverletzung. Sich selbst darf man in aller Regel so übel zurichten wie man will. Ist also ein Zeitreisender, der auf die Vergangenheitsausgabe seiner selbst trifft, ein anderer Mensch als der, den er vor sich hat?

Von außen gesehen ist das eigentlich so. Für einen Betrachter stehen da zwei Menschen, die sich vielleicht etwas ähnlich sehen, die aber trotzdem klar unterscheidbar sind. Dass beide derselbe Mensch sein sollen und sich dieser Mensch gerade selbst schlägt, wird er kaum annehmen.

Aber sind wir derselbe Mensch, egal ob als Kind oder als Greis? „That’s a problem for future Homer. Man, I don’t envy that guy!“ meinte Homer Simpson einmal. Der Witz funktioniert nur, weil jeder weiß: Ich bin ich. Ich war ich und ich werde ich sein. Daher ist auch das zukünftige Ich, das in die Zeit des vergangenen Ichs reist, das gleiche Ich – und damit keine andere Person.

time-853746_640Das Ganze funktioniert auch in einem ganz normalen Szenario ohne Zeitreisen: Wenn ich heute in der Früh eine Bananenschale in meine Küche gelegt habe und gleich darauf ausrutsche, dann ist das nicht nur ein grandioser Gag, sondern auch eine (fahrlässige) Körperverletzung. Und wer hat die nun gegen wen begangen? Ich gegen mich selbst, sodass ich mich nur ärgern und niemanden zur Rechenschaft ziehen kann? Oder mein früheres Ich gegen mein jetziges Ich? Wenn man Letzteres annähme, was sollten dann die Folgen davon sein? Müsste mein früheres Ich meinem jetzigen Ich Schadenersatz aus meinem jetzigen Vermögen zahlen?

Der Mensch ist im Recht eine kontinuierliche Person, kein Sammelposten unterschiedlicher, aufeinander folgender Personen. Ansonsten wäre es ja auch sinnlos, jemanden für frühere Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen oder sich für die Zukunft vertraglich zu binden. An diesem Kontinuum würden auch Zeitreisen nichts ändern.

Kann er wegen Bigamie verurteilt werden, wenn er in der Vergangenheit eine Frau heiratet, obwohl seine andere Frau erst in 20 Jahren auf die Welt kommen wird?

Wegen Doppelehe macht sich strafbar, wer verheiratet ist und mit einer dritten Person eine Ehe schließt (§ 172 Satz 1 StGB); das gleiche gilt natürlich auch für Lebenspartnerschaften.

wedding-458139_640Die Tat wird also im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung begangen. Und da ist schon das Problem: Welche ist die zweite Eheschließung, wenn jemand im Jahr 2075 geheiratet hat, dann ins Jahr 2050 zurückreist und dort nochmal heiratet? Eine chronologische Betrachtungsweise scheidet hier völlig aus.

Wenn wir die Ehe des Jahres 2050 betrachten, dann müssen wir uns fragen, ob der Bräutigam hier bereits verheiratet ist. Die Antwort ist wiederum nicht so leicht: Ja, er ist verheiratet, denn er hat ja schon einmal geheiratet. Und nein, er ist nicht verheiratet, da die Ehe ja erst 2075 beginnen wird. Ob die 2050 geschlossene Ehe im Jahr 2075 noch besteht, weiß aber niemand. Sie könnte bis dahin geschieden worden sein oder die Braut könnte zwischenzeitlich sterben. (Oder der Bräutigam stirbt, bevor er seine Zeitreise antritt, was wiederum viele, viele Probleme nach sich ziehen würde, an die man nicht einmal denken will.) Insofern kommen sich die beiden Ehen nicht unbedingt in die Quere – und § 172 will ja nicht mehrere Ehen nacheinander verbieten, sondern nur mehrere gleichzeitig.

Bei der 2075er-Hochzeit dagegen wusste der Bräutigam ja gar nicht, dass er vor 25 Jahren schon einmal geheiratet hat bzw. dass er vor 25 Jahren schon einmal geheiratet haben wird – auch die deutsche Grammatik ist auf Zeitreisen noch nicht ganz vorbereitet. Insofern macht er sich also zumindest mangels Vorsatzes nicht strafbar.

Eine andere Frage wäre natürlich, was zivilrechtlich mit diesen Ehen passiert. § 1306 BGB besagt, dass ein Verheirateter nicht noch einmal heiraten kann – wenn er es dennoch tut, ist die Ehe aber trotzdem gültig, sie kann lediglich aufgehoben werden (§ 1314). Welche von beiden Ehen des Zeitreisenden dann aufgehoben werden müsste, wird die Rechtswissenschaft entscheiden müssen, wenn das Problem wirklich mal eingetreten ist. That’s a problem for future Bundesgerichtshof. Man, I don’t envy those guys!

Wie soll der Gesetzgeber reagieren, wenn er erfährt, dass ein Mann in der Gegenwart eine Frau geheiratet hat, die sich in der Vergangenheit als seine Tochter entpuppt?

Die Frage ist wohl noch am leichtesten zu klären. Auch braucht es dafür nicht den Gesetzgeber.

Denn § 1307 BGB sieht vor, dass Ehen nicht zwischen Verwandten geschlossen werden dürfen. Ansonsten sind auch diese Ehen wiederum nach § 1314 aufhebbar. Nicht entscheidend ist dafür, ob die Verwandtschaft im Moment der Hochzeit schon bekannt war. Sogar, wenn die Verwandtschaft erst nachträglich entsteht, weil z.B. die Frau ihren Mann adoptiert (warum auch immer man das machen sollte), wird die Ehe dadurch aufhebbar. An dem Ergebnis ändert sich also auch nichts, wenn eine Verwandtschaft erst nach größeren Anstrengungen (einschließlich einer Zeitreise) zu Tage tritt.

Resümee

Wir sehen wieder einmal: Das Recht lässt sich nicht so leicht erschüttern. Die Juristen sind einfach auf alles vorbereitet, was da kommen mag. Dass wir, wie Herr Ebert moniert, im Urlaub in den Odenwald reisen und nicht zu den alten Ägyptern, liegt einzig und allein daran, dass die Physiker mit ihrer Arbeit nicht weiter kommen.

Häufige Fragen zu den Rechtsanwaltskammern

the-figure-of-the-1524806_640Die Rechtsanwaltskammern sind den meisten Personen, auch außerhalb der Juristerei ein Begriff. Aber was genau verbirgt sich dahinter und wie sind sie aufgebaut? Einige häufige Fragen dazu haben wir hier zusammengestellt.

Weitere Informationen rund um das anwaltliche Berufsrecht finden Sie auf www.anwaltsrecht-faq.de.

Was sind die Rechtsanwaltskammern?

Die Rechtsanwaltskammern sind die Institutionen der anwaltlichen Selbstverwaltung. Mitglieder sind alle Rechtsanwälte des Kammerbezirks (§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). „Häufige Fragen zu den Rechtsanwaltskammern“ weiterlesen

Steinmeier: Darf der Außenminister Bundespräsident werden?

Schloss Bellevue Steinmeier BundespräsidentWährend in den USA um die 250 Millionen Wahlberechtigte mitbestimmen konnten, wer Präsident wird, geht man hierzulande kein Risiko ein und lässt bekanntlich einen kleinen Zirkel von Parteivorsitzenden den neuen Hausherrn in Schloss Bellevue aussuchen, deren Wunschkandidat dann von der Bundesversammlung in feierlichem Zeremoniell als Bundespräsident abgesegnet wird.

Nachdem die Entscheidung für Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) verkündet wurde, gab es gleich eine gewisse Skepsis, die vor allem auf Facebook verbreitet wurde: Darf der Außenminister als Regierungsmitglied Bundespräsident werden?

Die Basis dafür liegt in Art. 55 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift besagt:

Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

Der Bundesaußenminister gehört aber unzweifelhaft der Regierung des Bundes an, ist also scheinbar nicht wählbar.

Art. 55 GG gilt erst ab Amtsantritt

Das übersieht aber, dass er derzeit noch gar nicht Bundespräsident ist. Art. 55 GG ist erst dann anwendbar, wenn er sein Amt angetreten hat. Ab diesem Moment darf er nicht mehr Außenminister sein, da diese Ämter eben inkompatibel sind. Darüber, wer als Bundespräsident vorgeschlagen werden darf, sagt das Grundgesetz nichts. Die Vereinbarung von ein paar Parteifunktionären hat auch keinerlei verfassungsrechtliche (wohl aber politische) Bedeutung. Man kann sich sicher sein, dass Herr Steinmeier vor der Wahl bereits sein Amt niedergelegt haben wird, sodass das Problem nicht mehr besteht.

Art. 55 GG sagt auch nichts darüber, dass der Bundespräsident vorher keines dieser Ämter ausgeübt haben darf. Ansonsten wäre es auch ziemlich schwierig, überhaupt jemanden zu finden, der wählbar ist. Denn Abs. 2 verbietet ihm dann auch noch, ein anderes Amt, ein Gewerbe, einen Beruf sowie einen Vorstands- oder Aufsichtsratsposten in einem Unternehmen auszuüben.

Unterzeichnet Steinmeier dann seine eigenen Gesetze?

Nun wird dagegen mit gewissem Recht eingewandt, dass er als Außenminister gemäß Art. 76 Abs. 1 GG durchaus für Gesetzesvorlagen der Bundesregierung verantwortlich sein kann, die er dann (nachdem sie den zeitraubenden Prozess durch die Gesetzgebungsorgane gegangen sind) selbst als neugewählter Bundespräsident gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG unterzeichnet. Das ist zugegebenermaßen ein gewisser Konflikt.

Allerdings sind weder der Gesetzesvorschlag aus dem Außenministerium noch die Unterschrift des Bundespräsidenten die entscheidenden Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Ob der Bundespräsident überhaupt eine materielle Prüfungskompetenz hat, ist immer noch umstritten – und wenn ja, dann bezieht sie sich ohnehin nur auf besonders eklatante Verfassungsverstöße.

Keine Karenzzeit im Grundgesetz

Zu diesem möglichen Konflikt schweigt das Grundgesetz aber. Für diesen Fall gibt es eben keine Sonderregelung, die eine gewisse Karenzzeit vorsieht, nach der ein Bundesminister bspw. erst zwei Jahre nach Amtsaufgabe Bundespräsident werden darf. Ob man so etwas für sinnvoll hielte, ist dann nicht relevant.

Die Art und Weise, wie der deutsche Bundespräsident vorgeschlagen und gewählt wird, wird angesichts des diesjährigen Prozederes wieder einmal heftig diskutiert werden. Wie üblich wird die Frage nach einer Volkswahl aufgeworfen werden. Wie üblich wird darüber gestritten werden, ob der Kandidat der Regierung wirklich der Richtige ist. Das kann man sehen, wie man will. Rechtlich spricht aber nichts gegen Frank-Walter Steinmeier.

Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform

business-962355Formfehler sind unnötig und ärgerlich. Vor allem dann, wenn bspw. ein ganzes Gerichtsverfahren wegen einer vergessenen Unterschrift verloren geht. Aber Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift: Sogenannte Paraphen erfüllen ebenfalls nicht die Anforderungen, die an eine Unterschrift gestellt werden.

Hier erklären wir, was es damit auf sich hat und worauf man aufpassen muss, um nicht in eine Formfalle hineinzulaufen.

Welche Schreiben müssen unterschrieben werden?

Grundsätzlich bedürfen Schreiben im normalen Rechtsverkehr keiner besonderen Form. Auch nicht unterschriebene Dokumente, E-Mails und sogar mündliche Aussagen sind gültige Willenserklärungen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmte Formerfordernisse aufstellt (z.B. bei Verbraucherdarlehensverträgen, befristeten Mietverträgen, Grundstückskaufverträgen, Schenkungsversprechen, Bürgschaften, Kündigungen von Miet- und Arbeitsverträgen). „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ weiterlesen