Häufige Fragen zu den Rechtsanwaltskammern

the-figure-of-the-1524806_640Die Rechtsanwaltskammern sind den meisten Personen, auch außerhalb der Juristerei ein Begriff. Aber was genau verbirgt sich dahinter und wie sind sie aufgebaut? Einige häufige Fragen dazu haben wir hier zusammengestellt.

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Was sind die Rechtsanwaltskammern?

Die Rechtsanwaltskammern sind die Institutionen der anwaltlichen Selbstverwaltung. Mitglieder sind alle Rechtsanwälte des Kammerbezirks (§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

Die RAK ist von ihrer Rechtsnatur her eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO). Das bedeutet, dass es sich zwar um eine nicht-staatliche Einrichtung handelt, sie aber trotzdem Staatsaufgaben und hoheitliche Befugnisse wahrnimmt (sog. mittelbare Staatsverwaltung).

Wie viele Rechtsanwaltskammern gibt es?

In Deutschland bestehen derzeit 27 regionale Rechtsanwaltskammern. Grundsätzlich gibt es in jedem der 24 Oberlandesgerichtsbezirk eine Kammer (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BRAO), allerdings kann die Landesjustizverwaltung in einem OLG-Bezirk auch mehrere Kammern einrichten. Die drei „zusätzlichen“ Rechtsanwaltskammern sind diejenigen in Freiburg (OLG-Bezirk Karlsruhe), Kassel (OLG-Bezirk Frankfurt/Main) und Tübingen (OLG-Bezirk Stuttgart).

Hinzu kommt noch die Rechtsanwaltskammer der Anwälte beim Bundesgerichtshof für Zivilsachen, die bei keinem Oberlandesgericht, sondern direkt beim BGH zugelassen sind.

Die BGH-Anwaltskammer ist mit nur ca. 40 Mitgliedern die kleinste, die Münchner Anwaltskammer mit über 20.000 Mitgliedern die größte.

Über diesen 28 Kammern steht die Bundesrechtsanwaltskammer.

Welche Aufgaben haben die Rechtsanwaltskammern?

Die RAK nehmen die Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung wahr. Hierzu gehört insbesondere:

  • Mitwirkung an der praktischen Juristenausbildung (Referendariat)
  • Entscheidung über die Zulassung als Anwalt
  • Aufsicht über die Berufsausübung der Anwälte
  • Schlichtung und Vermittlung in anwaltsrechtlichen Streitigkeiten
  • Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen
  • Verleihen von Fachanwaltstiteln

Welche Organe haben die Rechtsanwaltskammern?

Organe der Rechtsanwaltskammern sind

  • die Kammerversammlung (§§ 85 ff. BRAO),
  • der Vorstand (§§ 63 ff. BRAO) und
  • das Präsidium (§§ 78 ff. BRAO).

Die Kammerversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Kammer. Ihre Aufgaben sind in erster Linie die Beschlussfassung über die Finanzen (§ 89 Abs. 2).

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern (§ 63 Abs. 2), von denen alle zwei Jahre immer die Hälfte für vier Jahre gewählt wird (§ 68 Abs. 2). Der Vorstand nimmt die meisten der Kammeraufgaben wahr (§ 73).

Das Präsidium besteht aus vier Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (§ 78 Abs. 2). Das Präsidium erfüllt die Aufgaben des Vorstands, die dieser ihm übertragen hat (§ 79 Abs. 1), insbesondere die laufenden Geschäfte.

Dabei wählt die Kammerversammlung der Vorstand und dieser aus seiner Mitte das Präsidium. Der Präsident ist dann Vorsitzender alle drei Organe und der Kammer insgesamt (§ 80 Abs. 3).

clause-192563_640Was ist die Bundesrechtsanwaltskammer?

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der 28 Anwaltskammern (§ 175 Abs. 1). Mitglieder dieser Kammer sind also nicht einzelne Anwälte, sondern die Kammern selbst.

Die BRAK hat ihren Sitz in Berlin (§ 2 Abs. 1 der Satzung).

Welche Aufgaben hat die Bundesrechtsanwaltskammer?

Die BRAK nimmt die Aufgaben der Kammern wahr, die sich nicht auf bestimmte Gerichtsbezirke, sondern auf die Gesamtheit der deutschen Rechtsanwaltschaft beziehen (§ 177 Abs. 2).

Welche Organe hat die Bundesrechtsanwaltskammer?

Organe der BRAK sind

  • die Hauptversammlung (§§ 187 ff.),
  • die Satzungsversammlung (§§ 191a ff.) und
  • das Präsidium (§§ 179 ff.).

Die Hauptversammlung besteht aus dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied aus jeder Rechtsanwaltskammer (§ 188). Damit hat jede Kammer unabhängig von ihrer Mitgliederzahl eine Stimme (§ 190 Abs. 1).

Die Satzungsversammlung besteht aus einem Delegierten pro 2000 Kammermitgliedern (§ 191b Abs. 1), die per Briefwahl (§ 191b Abs. 2) gewählt werden. Hinzu kommen ohne Stimmrecht die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, soweit sie nicht ohnehin Delegierte sind. Die amtierende Satzungsversammlung hat 95 stimmberechtigte und 26 nicht-stimmberechtigte Mitglieder. Bedeutendste Aufgabe der Satzungsversammlung ist gemäß § 191a Abs. 2 BRAO der Erlass der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mindestens drei (derzeit vier) Vizepräsidenten und dem Schatzmeister (§ 179 Abs. 2). Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre (§ 182 Abs. 1). Derzeitiger BRAK-Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer.

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