Die Top Ten für den Januar 2017

Im Verein braucht es einen Schriftführer – dieser oftmals unterschätzte Posten genießt aber ein hohes Vertrauen und hat wichtige Aufgaben.

Bei Verkehrsrecht-FAQ ging es darum, ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens nach einem Verkehrsunfall trägt.

War die DDR ein Einparteienstaat, in dem es nur die SED gab? Diese Frage beleuchtet rechtshistorie.de. „Die Top Ten für den Januar 2017“ weiterlesen

Popularklage zur bayerischen Staatsangehörigkeit

flag-1502678_640Der Bayer Michael Lindner wohnt derzeit in der Schweiz wohnt. Deswegen ist er nach bisheriger Rechtslage nicht zum bayerischen Landtag wahlberechtigt und auch nicht wählbar. Hiergegen hat er eine Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Von diesem erhofft er sich
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 22 Satz 1 LWG, insoweit für bayerische Staatsangehörige die Wählbarkeit zum Landtag örtlich gebunden ist.
Die Verpflichtung des Landtags auf Erlass eines Staatsangehörigkeitsgesetzes nach Art. 6 Abs. 3 BV.

Bayerische Staatsangehörigkeit existiert

Die Existenz der bayerischen Staatsangehörigkeit, die in Art. 6 der Verfassung festgeschrieben ist, ist ein Symbol bayerischen Selbstverständnisses. Der Freistaat ist eben nicht nur ein Bundesland unter vielen, sondern ein Staatswesen mit reicher Historie, das sich immer noch nicht ganz damit abgefunden hat, aufgrund geschichtlicher Zufälle nun Teil Deutschlands zu sein.

Für viele Bayern hat es einen hohen Stellenwert, dass sie nicht nur rein geographisch in Bayern wohnen, sondern eben auch Bayern sind. Trotzdem gibt es bis heute keine gesetzliche Festlegung dieser Staatsbürgerschaft. Die rechtliche Regelung ergibt sich nur aus der Verfassung, die mit kargen Worten besagt: „Popularklage zur bayerischen Staatsangehörigkeit“ weiterlesen

Häufige Fragen zur Strafbarkeit des Versuchs

Was ist der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer versuchten Straftat?

Davon, was ein Versuch ist, hat man wohl auch ohne juristisches Studium eine ziemlich zutreffende Vorstellung: Der Täter wollte eine Straftat begehen, es hat aber nicht funktioniert.

Entscheidend ist jedoch, dass bereits das Nichtvorliegen nur eines Tatbestandsmerkmals reicht. So bedarf bspw. der Tatbestand des Betrug eine Täuschung, eines Irrtums, einer Vermögensverfügung und eines Vermögensschadens – fehlt nur eines davon, ist der Betrug nicht vollendet, man muss also das Vorliegen eines Versuchs prüfen.

Wann ist der Versuch strafbar?

Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens, also einer schweren Straftat mit einer Mindeststrafe von wenigstens einem Jahr Gefängnis (§ 12 Abs. 1), immer strafbar.

Bei weniger schweren Straftaten (Vergehen) muss die Versuchsstrafbarkeit eigens im Gesetz angeordnet sein, was in der Regel durch den lapidaren Satz „Der Versuch ist strafbar.“ geschieht. Dies ist mittlerweile bei weiten Teilen der Alltagskriminalität der Fall (z.B. § 223 Abs. 2, § 239 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 2, § 246 Abs. 3, § 259 Abs. 3, § 263 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 265a Abs. 2, 267 Abs. 2, § 303 Abs. 3, § 331 Abs. 2 Satz 2).

Warum ist der Versuch überhaupt strafbar?

Man könnte natürlich sagen, dass es bei einem bloßen Versuch keinen Grund für strafrechtliches Einschreiten gibt, denn es ist ja „nichts passiert“. Allerdings sprechen folgende Gesichtspunkte für eine strafrechtliche Erfassung:

  • Das geschützte Rechtsgut wurde zumindest gefährdet.
  • Der Täter soll seine Tat nicht gefahrlos solange versuchen können, bis sie endlich funktioniert.
  • Das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Sicherheit und in die Geltung der Gesetze muss geschützt werden.
  • Der Täter zeigt schon durch den Versuch, dass von ihm eine Gefahr ausgeht.

Ist auch die Vorbereitung strafbar?

Nein, in aller Regel nicht. Eine allgemeine Vorbereitungsstrafbarkeit gibt es nicht.

Strafbar ist aber die Verabredung eines Verbrechens (nicht jedoch eines Vergehens, siehe oben) zwischen mehreren Personen. Da hier die Gefahr besteht, dass einer der Beteiligten unabhängig von den anderen handelt, besteht die Gefährlichkeit der Vorbereitung auch schon vor Versuchsbeginn.

Daneben sind noch spezielle Vorbereitungshandlungen für Taten, die sich auf besonders wichtige Rechtsgüter des Staates beziehen, strafbar: Angriffskrieg (§ 80), Hochverrat (§ 83), Geldfälschung (§ 149), Ausweisfälschung (§ 275), Anschläge mit Sprengstoffen oder radioaktiven Stoffen (§ 310).

Bemerkenswert ist also, dass sogar Mordvorbereitungen eines Einzeltäters nicht strafbar sind.

Wann liegt ein Versuch vor?

Der Tatbestand des Versuchs umfasst den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

  • Tatentschluss bedeutet Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale der vollendeten Tat. Er muss also die gesamte Tat genau so wollen wie das Gesetz es vorsieht.
  • Unmittelbares Ansetzen bedeutet, dass sich der Tatentschluss auch in irgendeiner Weise manifestiert haben muss – denn die bloße kriminelle Gesinnung ist noch nicht strafbar. Unmittelbar ist das Ansetzen demnach nur, wenn entweder einzelne Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt sind oder die Handlung nach Vorstellung des Täters ohne wesentliche Zwischenschritte in die Erfüllung eines Tatbestandsemrkmals übergehen würde. Diese Formel wird häufig auf die Tätervorstellung „Jetzt geht’s los“ reduziert.

Bemerkenswert ist hier aus Juristensicht, dass zunächst der subjektive und danach erst der objektive Tatbestand geprüft wird. Dies liegt daran, dass sich der Versuch ja in erster Linie im Vorstellungsbild des Täters abspielt.

Was ist ein untaugliche Versuch?

Untauglich ist der Versuch dann, wenn der Tatplan von vornherein nicht zur Vollendung führen konnte. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Der abergläubische Versuch ist überhaupt kein Versuch im Sinne des StGB. Dabei wird ein Tatmittel verwendet, das ist keiner Weise auch nur theoretisch geeignet sein könnte, das angestrebte Ziel zu erreichen. Häufigstes Beispiel ist das „Verhexen“ einer anderen Person.
  • Der grob unverständige untaugliche Versuch kann dagegen gemäß § 23 Abs. 3 StGB mit einer deutlich niedrigeren Strafe belegt werden. Grober Unverstand liegt dann vor, wenn der Täter geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er ein viel zu harmloses Tatmittel gewählt hat. Wer z.B. einen anderen dadurch töten will, dass er ihn mit einem Tischtennisball bewirft, begeht keinen abergläubischen Versuch, denn mit einem schwereren Wurfgeschoß kann man tatsächlich einen Mord begehen. Trotzdem ist das so harmlos, dass man es bei der Strafzumessung berücksichtigen muss.
  • Andere untaugliche Versuche werden dagegen wie normale Versuche behandelt. Benutzt man also von einem an sich tauglichen Gift versehentlich nur die halbe tödliche Dosis, ist das kein unverständig-harmloser Versuch mehr.

Wann beginnt der Versuch für einen Mittäter?

Sobald einer der Mittäter unmittelbar zur Tat entsprechend dem Tatplan ansetzt, beginnt für alle Mittäter der Versuch.

Wann beginnt der Versuch für den mittelbaren Täter?

Der mittelbare Täter, der nicht selbst, sondern durch eine andere Person handelt, begeht den Versuch, sobald seine Einwirkung auf diese Person abgeschlossen ist und eine naheliegende Gefahr der Vollendung besteht.

Wann beginnt der Versuch der Begehung durch Unterlassen?

Der Versuch durch Unterlassen statt durch Handeln beginnt dann, wenn das Nichthandeln eine naheliegende Gefahr der Vollendung hervorruft.

Was ist der Rücktritt vom Versuch?

Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter freiwillig davon absieht, die Tat zu vollenden. Dabei werden verschiedene Konstellationen unterschieden:

    Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative): Der Täter glaubt, noch nicht alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Bloße Tataufgabe reicht.

    Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, und Satz 2): Der Täter glaubt, schon alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Dann muss der Täter für einen Rücktritt die Vollendung aktiv verhindern.

    Alleintäter (§ 24 Abs. 1): Eigene Tataufgabe/Verhinderung reicht.

    Gemeinschaftstat (§ 24 Abs. 2): Einwirkung auf Mittäter und ggf. Rückgängigmachung des eigenen Tatbeitrag notwendig.

Folge eines Rücktritts ist die Straflosigkeit des Täters auch wegen des Versuchs.

Regensburgs Oberbürgermeister Wolbergs verhaftet

businessman-432662_640Was erst nur als Mutmaßungen durch Medien ging, hat die Staatsanwaltschaft nun bestätigt: Der Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs (SPD) wurde heute verhaftet. Ihm wird Bestechung vorgeworfen. Konkret geht es darum, dass Immobilienunternehmer für bestimmte Entscheidungen des OBs hunderttausende Euro an einen Ortsverein der SPD Regensburg gespendet haben sollen. Die monatelangen Ermittlungen haben nun ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden.

Das wirft einige Fragen auf:

Genießen Politiker nicht Immunität?

Nein, so pauschal kann man das nicht sagen. Auf kommunaler Ebene gibt es keine Immunität vor Strafverfolgung.

Auch die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die prinzipiell nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, können sich noch lange nicht alles erlauben. Ihre Immunität kann durch das Parlament, dem sie angehören, für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren aufgehoben werden. Dies geschieht bei privaten Verfehlungen auch fast automatisch (z.B. Fall Edathy). Lediglich die Verfolgung aus rein politischen Gründen soll durch die Immunität verhindert werden – wie so vieles eine Lehre aus der NS-Machtergreifung.

Warum wurde nun Haftbefehl erlassen?

Haftgründe sind grundsätzlich nur die Fluchtgefahr und – was hier höchstwahrscheinlich angenommen wurde – die Verdunklungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Diese liegt immer dann vor, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte seine Freiheit während des Ermittlungsverfahrens nutzen könnte, um Beweismittel verschwinden zu lassen oder sich mit Zeugen abzusprechen.

handcuffs-308897_640Deutet die Verhaftung darauf hin, dass sich die Vorwürfe erhärtet haben?

Grundsätzlich muss neben einem Haftgrund auch noch ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das ist der Fall, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat.

Allerdings wird in Wirtschaftsstrafsachen teilweise gemutmaßt, dass die Untersuchungshaft auch als Ermittlungsmaßnahme eingesetzt wird: Gerade in solchen Verfahren sind die Beschuldigten häufig keine erfahrenen Straftäter, sondern ganz durchschnittliche Menschen mit bürgerlicher Existenz. Für diese ist die Haft eine ganz neue Erfahrung, die einen immensen Einschnitt bedeutet. Und der leichteste Weg, aus der Haft wegen Verdunklungsgefahr herauszukommen, ist ein umfassendes Geständnis.

Wie lange bleibt Herr Wollbergs nun in U-Haft?

Das lässt sich nicht sagen. Häufig werden Haftbefehle schon nach wenigen Stunden wieder außer Vollzug gesetzt, zum Beispiel nach Anordnung bestimmter sichernder Auflagen (§ 116 StPO) oder gegen Kaution (Sicherheitsleistung, § 116a StPO).

Theoretisch denkbar wäre aber auch, dass die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung oder ggf. bis zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe dauert.

Sein Anwalt wird aber mit Sicherheit versuchen, eine möglichst schnelle Entlassung herbeizuführen.

Welche Straftat wird hier genau angenommen?

Die Vorwurf soll angeblich Bestechlichkeit lauten. Bestechlichkeit bedeutet, dass man einen Vorteil dafür annimmt, dass man eine pflichtwidrige Handlung vornimmt. Das StGB unterscheidet dabei zwischen der Bestechlichkeit von Parlamentsmitgliedern (§ 108e), im geschäftlichen verkehr (§ 299), im Gesundheitswesen (§ 299a), von Amtsträgern (§ 332 Abs. 1) und von Richtern (§ 332 Abs. 2).

Davon abgrenzen muss man die Vorteilsannahme (§ 331). Auch hier bekommt man Geld für eine Handlung, allerdings war diese Handlung rechtmäßig. Die Vorteilsannahme ist deswegen strafbar, weil man auch in diesem Fall einen „bösen Schein“ vermeiden will.

Mit welchem Strafmaß muss man hier rechnen?

Das lässt sich noch überhaupt nicht sagen. Es kommt darauf an, welcher exakte Tatbestand überhaupt vorliegen könnte. So sind Zahlungen im Wahlkampf ggf. anders zu behandeln als während seiner Amtszeit. Die Staatsanwaltschaft wird alle Vorwürfe noch intensiv in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht prüfen müssen – bzw. sie hat das wahrscheinlich noch teilweise getan, nur weiß die Öffentlichkeit noch nichts Näheres dazu.

court-1238226_640Selbstverständlich ist auch weiterhin ein kompletter Freispruch möglich.

Darf Herr Wolbergs weiterhin OB von Regensburg bleiben?

Ja, auch hier gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Es wäre auch kaum rechtsstaatlich, wenn man Amtsträger einfach „wegverhaften“ könnte. Solange er aus der U-Haft seinen Amtsgeschäften nicht nachgehen kann, vertritt ihn zunächst der zweite Bürgermeister (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).

Aus seinem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis wird er gemäß Art. 15 Abs. 3 KWBG, wenn er die Wählbarkeit für sein Amt verliert. Das wäre gemäß Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes der Fall, wenn er sich nach rechtskräftigem Urteil in Strafhaft (also nicht nur Untersuchungshaft) befindet.

Aber auch als freier Mann könnte er das Amt verlieren: Das Gericht kann ihm die Wählbarkeit aberkennen, wenn er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten – auch auf Bewährung – verurteilt wird.

Wie die Sache ausgeht, wird prominent berichtet werden, nicht nur in den bayerischen Medien. Man kann davon ausgehen, dass sich auch der Anwalt von Herrn Wolbergs in Kürze zu Wort melden wird. Als Strafverteidiger kann ich aber nur immer wieder betonen: Ein Ermittlungsverfahren ist kein Schuldspruch. Das gilt auch nach einem Haftbefehl noch.

Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded

town-home-270912_640Das heutige Bundesverfassungsgerichtsurteil zum NPD-Verbot könnte neue Probleme in sogenannten „Stadthallenfällen“ schaffen. Dass eine Partei vom zuständigen Gericht für „an sich verfassungswidrig“ erklärt, aber nicht verboten wurde, ist eine neue Konstellation im öffentlichen Recht. Künftige Generationen von Studenten un Examenskandidaten werden damit sicherlich bald konfrontiert werden.

Die Stadt S besitzt eine Stadthalle, die regelmäßig für verschiedene kulturelle, soziale und politische Zwecke genutzt wird. Als die Partei P die Stadthalle für ihren Landesparteitag anmieten will, lehnt der Bürgermeister B dies jedoch ab. Zwar sei die Halle zum vorgesehenen Datum noch frei. Da die P-Partei jedoch verfassungswidrig sei, komme eine Vermietung keinesfalls in Frage.

So ähnlich beginnen jedes Semester unzählige Universitäts- und Examensklausuren im juristischen Studium. Dieses absolute Standardproblem des öffentlichen Rechts darf keinem Studenten oder gar Examenskandidaten fremd sein. „Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded“ weiterlesen

Rentner sucht im Müll nach Essen und wird verurteilt

garbage-1308138_640Viel Unverständnis schlägt derzeit einem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf entgegen: Ein Rentner hatte an einem Sonntag vor ziemlich genau einem Jahr das Gelände eines Supermarkts in Neumarkt-St. Veit betreten, um in den dortigen Abfallcontainern nach Essbarem zu suchen. Dafür muss der 78-Jährige, der unter Demenz im frühesten Stadium leidet, nun eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro zahlen.

Verurteilt wurde er aber – so kann man es zumindest dem Pressebericht des Oberbayerischen Volksblatts entnehmen – nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Hausfriedensbruchs.

Ist das überhaupt Hausfriedensbruch, wenn man in kein Haus eindringt?

Ja, der offizielle Titel dieses Straftatbestands ist hier ungenau. § 123 Abs. 1 StGB stellt es unter Strafe, wenn man „in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume“. Ein befriedetes Besitztum liegt immer dann vor, wenn es zumindest eine gewisse Umgrenzung gibt, auch dann, wenn diese durch ein Tor, eine Einfahrt o.ä. unterbrochen wird. Nicht notwendig ist eine geschlossene oder gar unüberwindliche Absperrung.

Warum wurde er nicht wegen Diebstahls verurteilt?

Zumindest ein versuchter Diebstahl dürfte ohne Weiteres vorliegen. Auch weggeworfene Waren sind nicht „herrenlos“, sodass sie sich jeder nehmen dürfte. In der Mülltonne gehören sie in der Regel noch dem vorherigen Eigentümer, der sie dann dem Abfallbetrieb übereignen will. Daran ändern auch soziale Notlagen und berechtigte Kritik an Lebensmittelverschwendung nicht,

Aus dem genannten Artikel ist zu entnehmen, dass der Supermarkt auch wegen Diebstahls Strafantrag gestellt hat. Ob dieser Vorwurf dann auch Gegenstand des Urteils war und nur vom Journalisten nicht mehr extra erwähnt wurde oder ob das Verfahren vielleicht insoweit eingestellt wurde, lässt sich nicht sagen.

Muss er ins Gefängnis, wenn er die Geldstrafe nicht zahlen kann?

Der Verurteilte lebt nach eigenen Aussagen von 200 Euro im Monat. Wie er davon dann in absehbarer Zeit so viel Geld sparen soll, dass er die 200 Euro, zu denen er verurteilt wurde, bezahlen kann, ist schwer vorstellbar.

Prinzipiell sieht das Strafgesetzbuch in § 43 vor, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (hier von 20 Tagen) tritt. Da die Geldstrafe aber vor allem im heutigen Strafrecht verhindern will, dass Menschen wegen kleinerer Kriminalität eingesperrt werden, weicht Art. 293 EGStGB hiervon ab und ermöglicht es, stattdessen gemeinnützige „freie Arbeit“ zu verrichten. Ob und in welcher Form das bei einem 78-Jährigen mit gesundheitlichen Problemen eine Möglichkeit darstellt, ist dann die nächste Frage.

Gibt es denn nichts Wichtigeres für den Staat als sich um sowas zu kümmern?

Normalerweise dürften weder Staatsanwaltschaft noch Gericht ein besonderes Interesse daran haben, solche eher kleine Kriminalität zu verfolgen. Auch der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung hat den Vorwurf als „Bagatelle“ bezeichnet.

Allerdings hatte der Angeklagte hier schon mehr als 20 Vorstrafen aufzuweisen. Vielleicht hat auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung dazu geführt, dass er nun formell verurteilt wurde und das Gericht das Verfahren nicht einfach eingestellt hat. Er soll demonstrativ gesagt haben: „Ich hör‘ eh nix. Mein Hörgerät liegt daheim.“

Ob man diese, sicher einiges Fingerspitzengefühl erfordernde Entscheidung der Staatsanwaltschaft genauso gefällt hätte, muss jeder selbst überlegen. Dazu kommt aber noch das, worauf ich hier immer wieder hinweise: Wir kennen alle die Akten nicht.

Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Häufige Fragen zum Schneeräumen

snow-removal-1853220_640Der Winter ist untrüglich da. Damit einher geht auch die lästige Pflicht des Schneeräumens. Aber wer ist dafür überhaupt zuständig? Und welche rechtlichen Fallen gibt?

Einen kurzen Überblick geben die folgenden Fragen und Antworten.

Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Schneeräumen Sache der Gemeinden. Dies sagt bspw. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

Allerdings erlaubt es Abs. 5, diese Pflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Die Gemeinden können dazu eine Rechtsverordnung erlassen, die diese Pflicht dann näher definiert. „Häufige Fragen zum Schneeräumen“ weiterlesen

Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht

burglar-157142_640Eines Diebstahls verdächtigt zu werden, kann jedem passieren. Man schiebt ein Produkt im Supermarkt in die Manteltasche statt es in den Einkaufswagen zu legen. Man vergisst etwas im Einkaufswagen und legt es nicht aufs Band. Oder man hat bereits bezahlte Ware in der Tasche.

Das ist insofern meistens nicht allzu schlimm, weil man normalerweise einigermaßen glaubwürdig darlegen kann, dass man nichts stehlen wollte und es sich nur um einen dummen Zufall oder ein Versehen handelt – sofern die Zufälle oder Versehen nicht regelmäßig vorkommen. „Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht“ weiterlesen

„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ verschwindet aus dem Strafgesetzbuch

§ 80 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

fighter-jet-1013_640Besser gesagt: So lautete dieser Paragraph. Denn seit dem Silvesterabend gibt es ihn nicht mehr.

Was bedeutet das nun? Ist es seit gestern legal, in Deutschland Angriffskriege vorzubereiten? Soll hier irgendeiner militärischen Intervention der Weg geebnet werden?

Nein, in keiner Weise.

Denn was vorher in § 80 StGB stand, findet sich nun § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Das dortige „Verbrechen der Aggression“ ist identisch mit dem bisherigen Angriffskrieg. Die Strafbarkeit wurde sogar noch etwas ausgeweitet, da nicht nur formelle Angriffskriege, sondern auch sonstige völkerrechtswidrige Angriffshandlungen unter Strafe stehen.

Diese Auslagerung kriegsbezogener Tatbestände ins VStGB ist übrigens nichts Neues: So wird bspw. der Völkermord seit 2002 in § 6 VStGB geregelt, während er vorher in § 220a StGB stand.