Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag

Woraus ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht?

Der Staatsrundfunk baut sich auf eine Reihe von Rundfunkstaatsverträgen auf, die die 16 Bundesländer miteinander geschlossen haben. Der Bund selbst ist daran nicht beteiligt. Die Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Zahlungsmodalitäten usw. ergeben sich dabei insbesondere aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Dürfen die Länder einen Vertrag zulasten Dritter abschließen?

Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zulasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge. „Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag“ weiterlesen

Die Top Ten für den Juni 2016

Auf urteilsbesprechungen.de ging es um den Beschluss des Oberlandesgerichts München (29 W 542/16), der die Verpflichtungen von Filehostern nach erfolgter Abmahnung bzw. Unterlassungsverurteilung näher ausgeführt hat.

Die Begriffe „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ werden im Alltagsleben synonym verwendet. Dass es dagegen ein großer Unterschied ist, ob man die Fahrerlaubnis oder nur den Führerschein verliert, erklären die Verkehrsrecht-FAQ. „Die Top Ten für den Juni 2016“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Revisionsverhandlung

Die Revision stellt bei leichteren Delikten nach der ersten Instanz beim Amtsgericht und der Berufung vor das Landgericht den dritten Rechtszug dar. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Revisionsverhandlung“ weiterlesen

Die Verwertbarkeit früherer Aussagen

Wenn der Angeklagte oder ein Zeuge im Ermittlungsverfahren zunächst aussagen, dann aber in der Hauptverhandlung von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob und wie diese Aussagen trotzdem verwertbar sind. Dabei ergeben sich verschiedene Antworten, je nachdem, ob es sich um den Angeklagten, einen „normalen“ Zeugen, einen Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (v.a. Angehörige) oder einen Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (der sich also selbst belasten müsste) handelt.

Der Stand der Rechtsprechung lässt sich in folgender Tabelle darstellen:

Verlesung Vorhalt Vernehmung Verhörperson
Angeklagter Nur Richter, 254 I. Immer zulässig. Immer zulässig.
Zeuge
(§ 52)
Nein, § 252. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Nur Richter, nur sofern Belehrung nach 52 III.
Zeuge
(§ 55)
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei lediglich teilweiser Aussageverweigerung. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung in diesem Punkt unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Immer zulässig.
sonstiger
Zeuge
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei unmöglicher Vernehmung, 251 I Nr. 2. An sich kein Vorhalt nötig, da ohnehin umfassende Aussagepflicht, bei Weigerung Verlesung. Möglich aber bei Erinnerungslücken oder Widerspruchen, 253. Immer zulässig.

Die Staatshaftung in Deutschland

Das Staatshaftungsrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob, wann und wie der Staat für Fehlverhalten seiner Amtsträger und Organe Schadenersatz an betroffene Bürger leisten muss. Auf Bundesebene sind die Normen, die sich damit beschäftigen, äußerst überschaubar:

Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB „Die Staatshaftung in Deutschland“ weiterlesen

Das Staatshaftungsgesetz von 1982

Das Staatshaftungsgesetz des Bundes wurde 1981 verabschiedet und trat zum 1. Januar 1982 in Kraft. Es galt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 18. Oktober 1982 (also nicht einmal zehn Monate). Das BVerfG entschied, dass das Gesetz nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern der Bundesländer gehört, und es daher nichtig sei. Seitdem gilt in Deutschland wieder das bisherige System der Amtshaftung, das vor allem auf Gewohnheits- und Richterrecht aufbaut.

Staatshaftungsgesetz (StHG)

1. Abschnitt

Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt

§ 1 Haftung der öffentlichen Gewalt

(1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus entstehenden Schaden nach diesem Gesetz. „Das Staatshaftungsgesetz von 1982“ weiterlesen

Buchbesprechung: Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder

Das Parteienrecht führt ein ziemlich ambivalentes Dasein: Zum einen gehört es zum Staatsrecht, also zum erweiterten Kreis der Verfassungsrechts. Ohne demokratische Parteistrukturen gibt es keine demokratischen Wahlkandidaturen (auch, wenn die Parteien heute nicht mehr nur als Wahlvorbereitungsorganisationen angesehen werden) und damit in letzter Konsequenz auch keine demokratischen Wahlen. Trotz dieser immensen Bedeutung führen die Parteien in der Rechtswissenschaft ein Schattendasein. Literatur und Ratgeber zu Vereinen gibt es en masse (weil es eben auch Verein en masse gibt und daher die Zahl der Abnehmer entsprechend groß ist), aber die vereinsrechtlichen Grundsätze lassen sich in vieler Hinsicht nicht auf Parteien übertragen und gerade in der staatspolitischen Bedeutung der Parteien ist das Vereinsrecht ziemlich uninteressant.

Die parteienrechtliche Literatur wurde nun durch ein Buch des Fachverlags Vepowar (Verlag für Politik, Wahlen und Recht) bereichert: Mit „Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“ von Markus Mayer, Jürgen Carstensen, Sophie Lengerich und Gerd Lang-Müller ist ein in zweierlei Weise herausragendes Werk gelungen. Herausragend, weil es sehr unkonventionell geschrieben ist, und herausragend, weil es konsequent in die bedeutsamen Nischenfragen geht, die von den bisherigen Standardwerken wenig behandelt werden. „Buchbesprechung: Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“ weiterlesen

Stell dir vor, es ist Wahl und keiner gewinnt

In den USA werden die Kandidaten der Parteien für öffentliche Wahlen fast immer im Wege sogenannter Vorwahlen („primary elections“) bestimmt. Die Mitglieder oder Sympathisanten der Partei wählen in einem solchen Vorwahlgang, wer überhaupt auf den Stimmzettel kommt. Die Vorwahlen sind dabei je nach Bundesstaat äußerst unterschiedlich geregelt, sie sind entweder

  • staatlich: Sie organisieren sich nach staatlichem Recht und werden von Behörden durchgeführt.
  • privat: Die Parteien bestimmen über ihre Satzung das Reglement und führen die Wahl durch.
  • teils/teils: Der Staat gibt Regeln vor, die nähere Durchführung obliegt aber den Parteien.

In Nevada sind die Vorwahlen eher dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Eine Besonderheit ist dabei, dass man für „None of these Candidates“, also auch für niemanden stimmen kann. Selbstverständlich geht das in irgendeiner Form bei jeder Wahl, indem man entweder nicht hingeht oder den Stimmzettel leer lässt oder sonst ungültig macht. Diese Stimmen ergeben aber allenfalls eine Randnotiz in der Wahlstatistik und werden bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt. „Stell dir vor, es ist Wahl und keiner gewinnt“ weiterlesen