Vor einiger Zeit durfte ich wieder einen Mandanten vor dem Amtsgericht vertreten, der während einer offenen Bewährung eine neue einschlägige Straftat begangen hat.
Der 67-jährige Rentner wurde bereits wegen Beleidigung von Job-Center-Mitarbeitern zu einer Freiheitsstafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nun war er erneut wegen eines Briefes mit beleidigendem Inhalt beschuldigt und hatte deswegen einen Strafbefehl erhalten, der eine Geldstrafe über 150 Tagessätze, also fünf Monatsgehälter, vorsah. (Alle Angaben wurden, wie immer, leicht abgeändert, um keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Fall zuzulassen.)
Kein Verschlechterungsverbot gegenüber Strafbefehl
Gegen diesen Strafbefehl hatte er selbst Einspruch eingelegt, sodass es nun zur Hauptverhandlung kam. Dabei muss man wissen, dass bei einem Prozess nach ergangenem Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot gilt. Das Gericht kann eine höhere Strafe festlegen, was vor allem dann in Frage kommt, wenn die Tat nun geleugnet wird oder der Täter uneinsichtig ist.
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In den letzten Tagen haben wir eine
Gestern wurde hier eine
Der Name allein ist schon ein Treppenwitz – Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Sollen damit Netzwerke durchgesetzt werden? Dabei haben sich die sozialen Netzwerke doch schon durchgesetzt, ganz ohne Gesetz. Oder sollen die Netzwerke eher durchsetzt werden? Also durch den Staat, durch durchsetzende Staatsdiener, die praktisch ihr eigenes Netzwerk im Netzwerk gründen?
Vielleicht kennen Sie das auch: Sie schreiben einen Beitrag oder einen Kommentar auf Facebook, in Online-Foren oder in Blogs und irgendwann verschwindet dieser, aus welchem Grunde auch immer. Häufig folgen dann Beschwerden über Zensur und angeblich fehlende Meinungsfreiheit. Heute möchten wir darlegen, warum es eine Berufung auf die Meinungsfreiheit hier falsch ist und warum Plattformbetreibern zu raten ist, sehr genau auf die Inhalte ihrer Angebote zu achten.