Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Häufige Fragen zum Schneeräumen

snow-removal-1853220_640Der Winter ist untrüglich da. Damit einher geht auch die lästige Pflicht des Schneeräumens. Aber wer ist dafür überhaupt zuständig? Und welche rechtlichen Fallen gibt?

Einen kurzen Überblick geben die folgenden Fragen und Antworten.

Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Schneeräumen Sache der Gemeinden. Dies sagt bspw. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

Allerdings erlaubt es Abs. 5, diese Pflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Die Gemeinden können dazu eine Rechtsverordnung erlassen, die diese Pflicht dann näher definiert. „Häufige Fragen zum Schneeräumen“ weiterlesen

Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht

burglar-157142_640Eines Diebstahls verdächtigt zu werden, kann jedem passieren. Man schiebt ein Produkt im Supermarkt in die Manteltasche statt es in den Einkaufswagen zu legen. Man vergisst etwas im Einkaufswagen und legt es nicht aufs Band. Oder man hat bereits bezahlte Ware in der Tasche.

Das ist insofern meistens nicht allzu schlimm, weil man normalerweise einigermaßen glaubwürdig darlegen kann, dass man nichts stehlen wollte und es sich nur um einen dummen Zufall oder ein Versehen handelt – sofern die Zufälle oder Versehen nicht regelmäßig vorkommen. „Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht“ weiterlesen

„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ verschwindet aus dem Strafgesetzbuch

§ 80 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

fighter-jet-1013_640Besser gesagt: So lautete dieser Paragraph. Denn seit dem Silvesterabend gibt es ihn nicht mehr.

Was bedeutet das nun? Ist es seit gestern legal, in Deutschland Angriffskriege vorzubereiten? Soll hier irgendeiner militärischen Intervention der Weg geebnet werden?

Nein, in keiner Weise.

Denn was vorher in § 80 StGB stand, findet sich nun § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Das dortige „Verbrechen der Aggression“ ist identisch mit dem bisherigen Angriffskrieg. Die Strafbarkeit wurde sogar noch etwas ausgeweitet, da nicht nur formelle Angriffskriege, sondern auch sonstige völkerrechtswidrige Angriffshandlungen unter Strafe stehen.

Diese Auslagerung kriegsbezogener Tatbestände ins VStGB ist übrigens nichts Neues: So wird bspw. der Völkermord seit 2002 in § 6 VStGB geregelt, während er vorher in § 220a StGB stand.

Ermittlungsverfahren „Fatih“: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln

Auf Facebook macht derzeit eine anonymisierte Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Köln die Runde. Diese wird weitestgehend mit Unverständnis kommentiert – darum erkläre ich heute kurz, worum es dabei gehen könnte.

Aus dem Schriftstück geht nicht unmittelbar hervor, welche Straftat das Verfahren zum Gegenstand hatte. Einer Frau Schröder wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen eines nicht genannten Vorwurfs gegen einen Beschuldigten mit dem Vornamen Fatih (der Nachname ist abgedeckt) eingestellt wurde. Der Satz „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering“ lässt jedenfalls den Schluss zu, dass es um eine Körperverletzung ging.

Allerdings dürfte es keine normale, also „einfache“ oder gar fahrlässige Körperverletzung sein. Denn das Verfahren wurde „mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt“. Die Zustimmung des Gerichts ist bei leichten Körperverletzungen nämlich nicht notwendig, hier kann gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft alleine entscheiden. Die gefährliche Körperverletzung (meist unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) ist dagegen im Mindestmaß mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht, daher muss das Gericht einer Einstellung stets zustimmen. Ein Raub mit Verletzungsfolgen oder eine schwere Körperverletzung scheiden dagegen aus, da es sich hierbei um Verbrechen handelt – eine Einstellung nach § 153 gibt es aber nur bei Vergehen.

Diese Verfahrenseinstellung bedeutet, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird. Es wird zu den Akten gelegt, es erfolgt keine Anklage und dementsprechend auch keine Bestrafung. Dafür muss der Beschuldigte überhaupt nichts tun, insbesondere auch keine Geldbuße zahlen oder Sozialstunden verrichten – das gibt es nur bei einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld erfolgt nicht.

Dieses Vorgehen ist nichts Außergewöhnliches, sondern sehr häufig. Eine immense Zahl von Strafverfahren (auch wegen Gewaltdelikten) wird mittlerweile von den Staatsanwaltschaften eingestellt. Dabei gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Arten der Einstellung, die man ganz grob charakterisieren kann:

  • § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, dass sich der Beschuldigte eher nicht strafbar gemacht hat und eine Verurteilung unwahrscheinlich ist.
  • § 153 StPO. Die Staatsanwaltschaft denkt zwar, dass „etwas dran sein“ könnte, sieht aber sogar dann eine geringe Schuld als gegeben an.
  • § 153a StPO. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte verurteilt würde und keine ganz geringe Schuld vorliegt. Die bestehende Schuld kann aber dadurch ausgeglichen werden, dass die erwähnten Auflagen (eben Geldbuße oder Sozialstunden, ggf. auch eine Therapie oder die Zahlung von Schmerzensgeld) angeordnet werden. Dann kann auf eine formelle gerichtliche Verurteilung verzichtet werden.

Gerade auch bei Körperverletzungen, die aus einem Streit heraus passiert sind, stellt man oft gegen alle Beteiligten nach § 153 StPO ein. Denn hier lässt sich oft nicht mehr klären, wer nun angefangen hat und wer sich nur gewehrt hat. Niemand ist hinreichend verdächtig, um nach § 153a einzustellen oder gar anzuklagen – aber es ist auch niemand offensichtlich unschuldig.

Von einer solchen Konstellation ist hier aber keine Rede. Argumente für die Einstellung waren vielmehr:

  • „Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten.“ Gegen den Beschuldigten wurde also zuvor noch nie wegen einer anderen Körperverletzung ermittelt. Dass er aber schon wegen anderer Arten von Straftaten (z.B. wegen Diebstahls) verdächtig war, könnte man aus der Einschränkung „einschlägig“ schließen. Vielleicht ist das aber auch nur eine Standardformulierung dieser Staatsanwältin, die keine Aussage über den speziellen Fall erlaubt.
  • „Es kann erwartet werden, dass der Beschuldigte durch das bisherige Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt ist.“ Das unterstellt, dass der vermeintliche Täter allein die Tatsache, dass er Beschuldigter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war, als abschreckend empfand, sodass er nie wieder in diese missliche Situation kommen will. Ob man die berechtigte Erwartung dieses Effekts empirisch bestätigen kann, lässt sich wohl nicht so ganz feststellen – der eine oder andere mag die Einstellung vielleicht auch eher als Bestätigung verstehen.
  • „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering.“ Die Schwere der Tatfolgen ist natürlich ein entscheidender Faktor für deren rechtliche Bewertung. Auch die einfache Körperverletzung geht von kaum spürbaren Stößen über blaue Flecken bis hin zu Knochenbrüchen und Organschädigungen. Welche Verletzungen hier vorlagen, ist völlig unbekannt. Nicht unproblematisch ist freilich, dass das Opfer sich dadurch oft nicht ernstgenommen vorkommt. Das meint die Staatsanwalt zwar nicht so, aber diese Formulierung wird häufig als ein „Sei froh, es hätte schlimmer kommen können“ angesehen.
  • „Es bestehen zudem Bedenken hinsichtlich der Schuldfähigkeit.“ Das deutsche StGB beinhaltet ein Schuldstrafrecht: Wer nicht schuldfähig ist, also nicht weiß, dass er gerade etwas Verbotenes tut, kann nicht bestraft werden (§ 20 StGB). Wer nur eingeschränkt schuldfähig ist, also das Unrecht seiner Tat erkennt, aber darauf nicht den klaren Blick eines normalen Menschen hat, wird milder bestraft (§ 21). Diese Formulierung der StA klingt danach, dass eine eingeschränkte Schuldfähigkeit sicher ist und eine völlig fehlende Schuldfähigkeit zumindest nicht ausschließbar ist. Bei einer Verurteilung wäre also allenfalls eine geringe Strafe zu erwarten, sodass man auch gleich darauf verzichten kann.
  • „Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.“ Dies ist kein eigenes Argument für die Einstellung, sondern vielmehr die Schlussfolgerung aus den vier genannten Argumenten. Es wird einfach nur der Wortlaut des § 153 Abs. 1 Satz 1 (am Ende) StPO abgeschrieben, um zu demonstrieren, dass dessen Voraussetzungen als erfüllt erachtet wurden. Die Formulierung „wäre anzusehen“ verdeutlicht noch einmal, dass keine Feststellung über die Schuld getroffen wird, sondern die Schuld nicht geklärt ist, sie aber sogar dann gering wäre, wenn sich die unbelegten Verdachtsmomente bewahrheiten würden.

Tragen diese Gründe nun die Einstellung?

Schon. Eine Einstellung des Verfahrens ist ohne Weiteres vertretbar. Allein die Tatsachen, dass es keine einschlägigen Vorverfahren gab und die Verletzungen im unteren Bereich blieben, rechtfertigen die Entscheidung. Außerdem muss man der sachbearbeitenden Staatsanwältin immer zubilligen, dass sie die Akte und alle Gesichtspunkte kannte, während wir nur einen einfachen Abdruck der Endentscheidung sehen.

Etwas seltsam mutet jedoch die Kombination der beiden anderen Argumente an: Die „Beeindruckung und Warnung“ ist eine Standardbegründung, die nicht auf den Beschuldigten individuell zugeschnitten wurde, sondern regelmäßig verwendet wird. Aber kann man denn von dieser Wirkung auch bei einem eingeschränkt Schuldfähigen ausgehen? Bei dieser Personengruppe ist das normale Strafrecht oft schon relativ hilflos. Aber wer Probleme hat, Richtig und Falsch zu unterscheiden und das Unrecht einer Körperverletzung einzusehen, soll den Ernst eines Ermittlungsverfahrens begreifen? Denkbar wäre freilich, dass die Schuldunfähigkeit hier nur momentan und alkoholbedingt war – wobei man auch dann eine gewisse Sanktionierung durchaus für sinnvoll halten kann.

Was kann das Opfer der Straftat nun tun?

Nicht viel. Zwar sieht die StPO grundsätzlich vor, dass der Verletzte zunächst Beschwerde gegen die Einstellung einlegen (§ 172 Abs. 1) und gegen eine Ablehnung der Beschwerde das Oberlandesgericht anrufen kann (§ 172 Abs. 2 Satz 1).

Dies gilt aber gerade bei Einstellungen nach § 153 StPO nicht, wie aus § 172 Abs. 2 Satz 2 hervorgeht. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft soll damit der Nachprüfung durch die Gerichte (und auch, obwohl der Gesetzestext missverständlich formuliert ist, durch den vorgesetzten Staatsanwaltschaft) entzogen sein.

Möglich ist freilich immer eine Gegenvorstellung, dass man also der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass man diese Entscheidung für falsch hält, um erneute Eröffnung des Verfahrens bittet und noch einige Gründen hinterherschickt. Besonders hoch sind die Chancen freilich nicht, da man selten noch irgendein schlagendes Argument kennt, das dem Staatsanwalt bislang verborgen geblieben ist. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist stets möglich – diese ist aber, wie der juristische Volksmund weiß, „formlos, fristlos und fruchtlos“.

Offen bleibt, wie oben schon angedeutet wurde, der Zivilrechtsweg. Als Opfer einer Straftat hat man auch außerhalb des Strafverfahrens Rechte; man kann insbesondere Schadenersatz und Schmerzensgeld einklagen. Nur: Wie viele Schläger haben verfügen über Vermögen oder pfändbares Einkommen? Die wenigsten Gewalttäter (Ausnahmen bestätigen freilich die Regel) leben außerhalb ihrer Prügelexzesse eine bürgerliche Existenz.

Das ist nicht befriedigend, aber das ist die Realität.

Eine Frage drängt sich freilich zwangsläufig auf:

Ist das Schreiben echt?

Es gibt zumindest keine offensichtlichen Fehler oder Formulierungen, die in irgendeiner Weise seltsam wirken. In der Regel wird in der Einstellungsverfügung noch darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld) davon unberührt bleiben, dies ist aber nicht zwingend.

Tötung in Notwehr – Verurteilung wegen Waffenbesitzes

gun-1678989_640Ein Juwelier in Moers hat sich mit einer Schusswaffe gegen einen Überfall gewehrt. Dabei wurde ein Räuber getötet, ein anderer erlitt einen Handdurchschuss. Nun wurde der Juwelier per Strafbefehl verurteilt – wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung.

Dies wirft einige Fragen auf:

Warum wurde er nicht wegen Mordes verurteilt?

Rein objektiv liegen ein Totschlag und eine gefährliche Körperverletzung vor. Diese begangenen Straftaten sind aber nicht rechtswidrig, weil der Juwelier in Notwehr gehandelt hat. Er durfte sein Eigentum mit Gewalt verteidigen. Die Notwehr legalisiert eine eigentlich begangene Straftat, der „Täter“ kann also nicht verurteilt werden, weil er nichts Verbotenes tut.

Warum wurde er dann wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt?

Weil er diese Tat nun einmal begangen hat. Das deutsche Waffengesetz ist äußerst rigide und erlaubt den Besitz von Schusswaffen gar nicht bzw. nur mit behördlicher Genehmigung. Wer trotzdem eine Schusswaffe besitzt, macht sich nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes strafbar. Der Strafrahmen geht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei ist es völlig egal, ob der Täter diese Waffe überhaupt benutzt hat, denn strafbar ist der Besitz. Dass er sie dann nur zur Notwehr eingesetzt hat, ändert am Besitz nichts. Beide Handlungen muss man völlig unabhängig voneinander sehen.

Durfte er die Waffe dann überhaupt zur Notwehr verwenden?

Ja, auf jeden Fall. Die Notwehrhandlung wird nur daran gemessen, ob sie erforderlich und (so zumindest die Meinung der Rechtsprechung) geboten war. Ob das Notwehrmittel an sich legal war, ist dabei nicht relevant.

Man kann also mit einer Waffe, die man gar nicht besitzen durfte, eine rechtmäßige Notwehrhandlung ausüben, wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Umgekehrt kann die Verwendung einer legalen Waffe im konkreten Fall illegal sein, wenn kein Notwehrtatbestand gegeben war.

Artikel zur Prüfungsanfechtung

Wer mit der Bewertung seiner Prüfung nicht zufrieden ist, kann diese selbstverständlich anfechten. Die meisten Prüfungsordnungen sehen dafür zum einen ein Nachprüfungsverfahren durch die schon einmal damit befassten Korrektoren als auch eine gerichtliche Klageerhebung vor.

In beiden Fällen müssen jedoch juristische Besonderheiten beachtet werden, damit die Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat.

Ich habe mich auf dem Portal 123recht.net mit der richtigen Vorgehensweise dafür auseinandergesetzt: So funktioniert eine Prüfungsanfechtung.

Formvorschriften im Zivilrecht

business-962355Unter einem Vertrag versteht man in aller Regel ein beeindruckend aussehendes Dokument mit viel juristischem Text und Unterschriften darunter. Während nicht wenige Verträge, vor allem bedeutende Verträge tatsächlich so verfasst sind, ist dies keineswegs zwingend. Die allermeisten Verträge werden sogar mündlich oder konkludent (ohne ausdrückliche Erklärungen nur durch schlüssiges Verhalten) geschlossen.

Die wichtigsten Verträge und Rechtsgeschäfte, die der Schriftform bedürfen, sind: „Formvorschriften im Zivilrecht“ weiterlesen

Rücktritt nach sechs Messerstichen

psycho-29041_640Die Berliner Zeitung berichtet von einem offensichtlichen versuchten Tötungsverbrechen, das trotzdem nicht als solches behandelt wird. Ein Mann hatte angeblich seine Frau zunächst mit sechs Messerstichen in den Oberkörper erheblich verletzt. Anschließend informierte er die Wohnungsnachbarn über die Tat und floh. Seine Frau konnte gerettet werden und liegt nun im Koma. Die Staatsanwaltschaft geht nun, so der Bericht, davon aus, dass sich der Täter unter Umständen nicht des versuchten Totschlags schuldig gemacht hat, da ein Rücktritt von der Tat vorliegen könnte.

Zunächst muss man freilich konstatieren, dass es sich sehr wohl um ein versuchtes Tötungsdelikt (Totschlag oder Mord) handelt. Wer einem anderen sechsmal in den Oberkörper sticht, will diesen entweder töten oder er nimmt es zumindest billigend in Kauf.

red-cross-538878_640Nur könnte hier eben der Strafbefreiungsgrund des Rücktritts vom Versuch gegeben sein. Das ist – grob gesagt, Details unten – der Fall, wenn der Täter es bewusst beim Versuch belässt und er die Tat gar nicht mehr zu Ende führen will. Der Grund für diese gesetzliche Regelung (§ 24 StGB) ist in erster Linie der Opferschutz: Auch als Laie weiß man, dass man für einen versuchten Totschlag mehrere Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Dann kann man die Tat doch auch gleich durchziehen, dann muss man nur etwas länger ins Gefängnis – unter Umständen beseitigt man so auch den Zeugen und geht völlig straffrei aus. Die Möglichkeit des Rücktritts eröffnet dem Täter daher einen Ausweg.

Ob und wie ein Rücktritt möglich ist, ist stark von der Situation und der Sicht des Täters abhängig. Da die Informationen für den vorliegenden echten Fall zu karg sind, nehmen wir lieber eine ähnliche Konstellation: Der Täter schießt in Tötungsabsicht auf sein Opfer, trifft dieses jedoch nur im Bauchraum. Das Opfer geht zu Boden und blutet.

Nun kommt es drauf an:

  • Der Täter geht davon aus, dass er die Tat überhaupt nicht mehr vollenden kann. Das Opfer wird überleben, egal, was er jetzt tut. Für eine Tötung wären erhebliche neue Vorkehrungen notwendig, er müsste sich bspw. eine neue Waffe beschaffen.
    Dann gibt es keinen Rücktritt mehr. Denn in dem Fall ist der Versuch fehlgeschlagen, ein Rücktritt wäre nicht mehr freiwillig. In dieser Situation gibt es keinen Grund mehr, den Täter zu privilegieren, denn er tritt ja nicht zurück, sondern erkennt einfach nur die Realität an. Auch das Opfer bedarf keines Schutzes mehr, denn es ist schon außer Gefahr.
    Das scheidet, sofern der Täter nicht nur mit einer einzigen Patrone am Tatort war, ziemlich sicher aus.
  • Der Täter geht davon aus, dass er die Tat ohne Weiteres vollenden könnte. Nach einem zweiten, nun etwas gezielteren Schuss wäre das Opfer in kürzester Zeit tot. Vom ersten Schuss wurde es aber nicht so schwer getroffen, dass Lebensgefahr besteht. Es war nur ein Streifschuss, die Blutung wird bald stoppen.
    Der Versuch ist hier nicht fehlgeschlagen. Außerdem ist er unbeendet, da der Täter noch weiter handeln müsste, um die Vollendung herbeizuführen, also das Opfer zu töten. In dem Fall reicht es gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative, wenn er die Tatausführung einfach aufgibt, also nichts mehr tut.
  • Der Täter geht wieder davon aus, dass er die Tat ohne Weiteres vollenden könnte. Allerdings ist der Schuss tief in den Bauchraum eingedrungen, die Blutung ist stark und es wurden möglicherweise Organe getroffen. Ohne ärztliche Versorgung wird das Opfer wahrscheinlich sterben.
    Hier ist der Versuch beendet, denn der Täter hat alles Notwendige getan, um den Tod des Opfers zu verursachen. Damit kann es nicht reichen, dass der Täter einfach auf einen zweiten Schuss „verzichtet“ und weggeht – denn dann würde ja der Tod eintreten und der mit den Rücktrittsvorschriften bezweckte Opferschutz auf der Strecke bleiben. Daher sieht § 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, dafür die Verhinderung der Vollendung vor. Der Täter muss also durch aktives Tun dafür sorgen, dass das Opfer gerettet wird. Das kann durch eigenes Hilfeleisten geschehen, aber auch durch Alarmierung des Rettungsdienstes oder anderer Personen.

Angemerkt werden muss aber noch Folgendes: All das gilt nur für den Tötungsversuch. Die gefährliche Körperverletzung ist vollendet und von dieser kann er nicht mehr zurücktreten, deswegen wird er also auf jeden Fall verurteilt. Sollte das Opfer doch noch sterben, bleibt auch insoweit für den Rücktritt kein Platz mehr und der Täter ist wegen Totschlags oder Mordes strafbar. Die Rettungsversuche können dann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Insofern ist es keineswegs so, dass die Rücktrittsvorschriften dem Täter einen „Freischuss“ einräumen und er immer noch straflos bleiben kann, wenn er es sich anders überlegt. Denn das Risiko, dass er die Tat vollendet oder sie ohne Vollendung fehlgeschlagen ist, nimmt ihm niemand ab.

Die Top Ten für den November 2016

pretzel-1690191_640Feste sind eine wichtige Aktivität für viele Vereine. Natürlich darf auch die Verköstigung der Gäste da nicht fehlen. Aber darf dabei auch Alkohol ausgeschenkt werden? Mehr dazu auf vereinsrecht-faq.de.

Wann darf der Elternbeirat an bayerischen Schulen mitentscheiden oder zumindest mitreden? Diese Fragen beantworten wir auf einer unserer neuen Seiten.

Im BGB spielt die Verjährung eine große Rolle. Aber was ist nochmal der Unterschied zwischen normaler Verjährungshemmung und Ablaufhemmung?

Leiharbeit ist ein brisantes Thema im Arbeitsrecht, aber auch in der politischen Diskussion. Dabei muss man aber zwischen echter und unechter Leiharbeit unterscheiden.

Die Mietrecht-FAQ beschäftigen sich mit der Berechnung der Wohnungsgröße und den Folgen, wenn die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart.

Im Sachenrecht haben wir uns mit einigen kleineren Fragen rund um das Recht zum Besitz auseinandergesetzt.

Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist manchmal nicht so leicht zu klären. Gesellschaftsrecht-FAQ stellt dar, wie ein Rückgriff bei der Verursachung eines Schadens aussehen kann.

test-986769_1280Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (Az. 7 ZB 16.184 vom 26.09.2016) hat ein Urteil zur Prüfungsanfechtung gefällt: Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Korrektor positive und negative Aspekte der Arbeit gegenüber stellt und zu dem Schluss kommt, dass die Arbeit trotz brauchbarer Ansätze nicht ausreichend ist.

Im bayerischen Schulrecht gibt es eine allgemeine „Bayerische Schulordnung“ (BaySchO) für alle Schulen. Daneben haben die einzelnen Schularten wie Gymnasien, Realschule oder Grundschule noch spezielle Schulordnungen. Deren Inhalt haben wir untersucht.

Auf stpo-faq.de ging es um drei Grundsätze des Strafprozesses: Das faire Verfahren, den gesetzlichen Richter und das rechtliche Gehör.