Ein Schokoriegel vor Gericht

Heute mal wieder eine Schilderung aus der Praxis. Alle Angaben sind, wie immer, verfremdet bzw. anonymisiert.

Ein langjähriger Mandant meiner Kanzlei betreibt erfolgreich Einzelhandelsgeschäfte, in denen unter anderem Lebensmittel vertrieben werden. Er kennt sich damit wirklich gut aus, manche Details weiß er besser als ich.

Trotzdem wurde ihm nun von der Lebensmittelkontrollbehörde vorgeworfen, einen Schokoladenriegel falsch ausgezeichnet zu haben:

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Die Top Ten für den April 2018

BGH, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 127 / 14

https://verkehrsrecht-faq.de/2018/04/27/kann-man-auch-wegen-kleinerer-verkehrsverstoesse-den-fuehrerschein-verlieren/

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Die Top Ten für den Januar 2017

Im Verein braucht es einen Schriftführer – dieser oftmals unterschätzte Posten genießt aber ein hohes Vertrauen und hat wichtige Aufgaben.

Bei Verkehrsrecht-FAQ ging es darum, ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens nach einem Verkehrsunfall trägt.

War die DDR ein Einparteienstaat, in dem es nur die SED gab? Diese Frage beleuchtet rechtshistorie.de. „Die Top Ten für den Januar 2017“ weiterlesen

Radarfalle misst nicht richtig

speed-trap-397412_640Die Messdaten einer bestimmten „Radarfalle“, nämlich des Geschwindigeitsmesssystems „PoliScan Speed“, sollen ungenau und damit im Bußgeldverfahren unverwertbar sein. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben damit gute Chancen, dass ihr Einspruch erfolgreich ist und sie vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freigesprochen werden.

Das gilt aber leider nur für noch laufende Verfahren. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen und wurde eine Geldbuße verhängt, weil der Richter die Blitzer-Messung als ausreichenden Beweis angesehen hat oder man deswegen gar keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, bleibt nur das Wiederaufnahmeverfahren. „Radarfalle misst nicht richtig“ weiterlesen

„Bullen raus aus der Versammlung!“

Dieser Satz hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) 250 Euro gekostet. Nicht, weil sich ein Polizist wegen dieser etwas despektierlichen Bezeichnung beleidigt gefühlt hätte. Es ging vielmehr um die Art und Weise, wie der Satz gefallen ist: Durch ein Megaphon bei einer Demonstration.

Eine Demonstration ist eine Versammlung, die durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt ist. Für Versammlungen braucht man grundsätzlich keine Erlaubnis. Das Versammlungsgesetz des Freistaats Bayern sieht lediglich vor, dass man die Versammlung anmelden muss (Art. 13 VersG). Man teilt also spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung der zuständigen Behörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) mit, was man vor hat. Man muss nun keine Antwort und erst keine Genehmigung der Behörde abwarten, man hat damit seiner Pflicht vollauf Genüge getan. „„Bullen raus aus der Versammlung!““ weiterlesen