Heute mal wieder eine Schilderung aus der Praxis. Alle Angaben sind, wie immer, verfremdet bzw. anonymisiert.
Ein langjähriger Mandant meiner Kanzlei betreibt erfolgreich Einzelhandelsgeschäfte, in denen unter anderem Lebensmittel vertrieben werden. Er kennt sich damit wirklich gut aus, manche Details weiß er besser als ich.
Trotzdem wurde ihm nun von der Lebensmittelkontrollbehörde vorgeworfen, einen Schokoladenriegel falsch ausgezeichnet zu haben:
Die Messdaten einer bestimmten „Radarfalle“, nämlich des Geschwindigeitsmesssystems „PoliScan Speed“, sollen ungenau und damit im Bußgeldverfahren unverwertbar sein. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens haben damit gute Chancen, dass ihr Einspruch erfolgreich ist und sie vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freigesprochen werden.