Fall Böhmermann/Erdogan: Die Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung

Die Entscheidung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung Jan Böhmermanns wegen angeblicher Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan zu erteilen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch sachlich falsch und unehrlich. Kanzlerin Merkel hätte sich nicht hinter der Unabhängigkeit der Justiz verstecken dürfen.

In einem Rechtsstaat bedeutet die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beleidigung ausländischer Regierungen lediglich, dass man der unabhängigen Justiz die Aufgabe überträgt, über die Strafbarkeit zu entscheiden – so in etwa hat Kanzlerin Angela Merkel die Entscheidung der Bundesregierung, ein Strafverfahren gegen Jan Böhmermann zuzulassen, begründet. „Fall Böhmermann/Erdogan: Die Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung“ weiterlesen

Böhmermann, Erdogan, § 103 StGB und das Inland

Setzt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gemäß § 103 StGB voraus, dass sich das beleidigte Staatsoberhaupt im Inland aufhält? Die Frage ist aus dem Gesetz heraus kaum zu beantworten und hat in der Literatur bisher wenig Beachtung gefunden – kein Wunder bei einem Paragraphen, der in der Praxis keine Rolle spielt.

Ob sich Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan wirklich strafbar gemacht hat, ist daher schwer zu beurteilen. Eines ist jedenfalls sicher: In dieser Affäre gibt es nur Verlierer.

In der juristischen und politischen Posse um Jan Böhmermann und sein Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten wurde ein Paragraph ausgegraben, den wohl kein Laie und kaum ein Jurist wirklich kannte. Über § 103 StGB („Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“) hat man allenfalls einmal kurz drübergelesen, in der Ausbildung und in der Praxis spielt er keinerlei Rolle. „Böhmermann, Erdogan, § 103 StGB und das Inland“ weiterlesen

Die neueste Maasmission: Mord und Totschlag

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es wohl noch keinen Justizminister, der so sehr auf mediale Präsenz und so wenig auf rechtliche Substanz geachtet hätte wie Heiko Maas. Wenn er mal wieder ein monumentales Reformvorhaben ankündigt, dann wird dies in der Wissenschaft in erster Linie mit mildem Lächeln quittiert – es wird ja eh nicht viel rauskommen.

Nun hat er sich den Mord vorgenommen, genauer gesagt die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord. Die soll zwar bestehen bleiben, allerdings in besonderen Ausnahmefällen gemildert werden. Und an den Mordmerkmalen wird wohl auch etwas herumgeschraubt. Was dagegen bleiben wird, ist das ewige Dilemma dieses völlig verunglückten Mordparagraphen 211 StGB. Denn für eine ernsthafte Reform fehlt offenbar weiterhin der Wille – und das wäre auch nicht so plakativ wie das punktuelle Herumbasteln am Strafmaß. „Die neueste Maasmission: Mord und Totschlag“ weiterlesen

Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa

Alkohol- oder auch drogenbedingte Unzurechnungsfähigkeit befreit nach dem StGB zumindest grundsätzlich von Strafbarkeit. Tatsächlich gibt es aber so viele Ausnahmen von dieser Regel, dass man dem Gesetz durch vorsätzliches Sichberauschen kaum entfliehen kann. Insbesondere drohen Strafbarkeiten aufgrund einer „actio libera in causa“ oder wegen Vollrauschs, der ein eigenes Delikt darstellt.

Das deutsche Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Der Täter kann nur bestraft werden, wenn ihn eine persönliche Schuld an seiner Tat trifft. Während die Schuldfähigkeit bei erwachsenen Menschen die Regel ist und in normalen Prozessen keiner besonderen Erwähnung bedarf, muss sie bei leisesten Zweifeln daran positiv festgestellt werden. „Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa“ weiterlesen

Die Tötung eines Tieres als Sachbeschädigung? (II)

Im letzten Artikel ging es darum, die anzuwendenden Strafvorschriften bei der Tötung eines Tieres darzulegen. Wir sind zu der Erkenntnis gekommen, dass § 17 TierSchG die tierschutzrechtlichen Belange, § 303 StGB dagegen das fremde Eigentum schützt.

Nun kann es aber sein, dass die Tötung aus bestimmten Gründen erfolgt oder andere Sonderfälle vorliegen. Diese können die Strafbarkeit entfallen lassen, sind aber nicht ganz so einfach zu überblicken.

Fall 5: Der Eigentümer E des aggressiven Hundes hetzt diesen auf seinen Nachbarn N. Um seine Gesundheit zu schützen, tötet dieser den Hund. „Die Tötung eines Tieres als Sachbeschädigung? (II)“ weiterlesen

Die Tötung eines Tieres als Sachbeschädigung? (I)

Immer wieder geistern Berichte durch die Welt, die Tötung eines Tiers sei (nur) eine Sachbeschädigung. Dieser Artikel soll darstellen, inwieweit dies tatsächlich richtig ist, wie Tiere ansonsten geschützt werden und welche gesetzgeberische Wertung sich dahinter jeweils verbirgt.

Fall 1: Der Täter tötet den Hund seines Nachbarn.

Dies stellt zunächst wirklich die angesprochene Sachbeschädigung dar. Denn § 303 StGB sagt: „Die Tötung eines Tieres als Sachbeschädigung? (I)“ weiterlesen

Notwehr (V) – Warum wird da überhaupt ermittelt?

gun-937682_640Immer wieder werden in den Medien Fälle geschildert, in denen sich das Opfer einer Straftat gewehrt und unter Umständen dem Täter auch Verletzungen beigebracht hat. Der Abschlusssatz solcher Artikel lautet dann häufig „Die Polizei ermittelt nun wegen Körperverletzung“ – und zwar gegen das Opfer. Der kleine Bruder dieses Satzes ist die juristisch ziemlich unsinnige, aber gleichbedeutend gemeinte Aussage „Ihr/ihm droht nun eine Anzeige wegen Körperverletzung“.

Häufig Unverständnis bei Beobachtern

Häufig drücken Leser des Artikels – sei es nun in sozialen Netzwerken oder in den Kommentarsektionen der Presse selbst – dann ihr Unverständnis darüber aus, dass hier überhaupt ermittelt wird. „Notwehr (V) – Warum wird da überhaupt ermittelt?“ weiterlesen

Notwehr (IV) – das Dilemma

attack-1840256_640Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des Notwehrrechts machen es dem Angegriffen viel zu schwer, sich zu verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Vor allem Laien kann in einem akuten Ausnahmezustand nicht abverlangt werden, in kürzester Zeit umfangreiche juristische Überlegungen anzustellen. Es ist Aufgabe der Politik, sich um eine Neufassung der Notwehrtatbestände zu kümmern, die der Ausnahmesituation des Opfers Rechnung tragen.

Das Notwehrrecht des deutschen StGB ist, wie wir im Rahmen dieser Reihe schon festgestellt haben, ziemlich weitgehend. § 32 Abs. 2 StGB besagt:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn mich jemand angreift, darf ich mit wehren. Das ist klar, das ist präzise. Jeder Angriff reicht, jede Verteidigung ist zulässig. Keine Relativierung, keine Güterabwägung, kein Ausschluss besonders gewalttätiger Gegenwehr. „Notwehr (IV) – das Dilemma“ weiterlesen

Die Kölner Silvesternacht – keine Bagatellkriminalität

Von der Beleidigung über Landfriedensbruch und Diebstahl bis hin zur schweren sexuellen Nötigung – die Delikte, die in der Silvesternacht in Köln begangen worden sein könnten, führen quer durch das Strafgesetzbuch. Auch, wenn es noch keine gesicherten Informationen über den genauen Hergang gibt, steht doch eines fest: Bagatellkriminalität ist das nicht mehr.

Noch immer ist nicht klar, was in der Nacht vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in der Kölner Innenstadt eigentlich passiert ist. Die Berichte über Anzahl, Hintergrund und Motivation der Täter sowie über die Art der begangenen Straftaten sind noch sehr unsicher. Demgegenüber gibt es aber bereits zahlreiche Forderungen, Schuldzuweisungen, politische Instrumentalisierungen und juristische Einschätzungen des Ganzen. „Die Kölner Silvesternacht – keine Bagatellkriminalität“ weiterlesen

Notwehr (III) – Einzelfragen

Wie wird das Notwehrrecht begründet?

Das Recht auf Notwehr wird sowohl individualrechtlich als auch sozialrechtlich begründet: Der Angegriffene muss sich verteidigen dürfen, um seine Rechtsgüter zu erhalten. Andererseits soll auch die Rechtsordnung als solche vor Angriffen geschützt werden.

Was ist ein Angriff im Sinne des § 32?

Angriff ist jede von einem Menschen unmittelbare drohende Verletzung einer rechtlich geschützten Interesses. Ein Angriff kann auch fahrlässig oder schuldlos begangen werden.
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