Die Entscheidung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung Jan Böhmermanns wegen angeblicher Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan zu erteilen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch sachlich falsch und unehrlich. Kanzlerin Merkel hätte sich nicht hinter der Unabhängigkeit der Justiz verstecken dürfen.
In einem Rechtsstaat bedeutet die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beleidigung ausländischer Regierungen lediglich, dass man der unabhängigen Justiz die Aufgabe überträgt, über die Strafbarkeit zu entscheiden – so in etwa hat Kanzlerin Angela Merkel die Entscheidung der Bundesregierung, ein Strafverfahren gegen Jan Böhmermann zuzulassen, begründet. „Fall Böhmermann/Erdogan: Die Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung“ weiterlesen
Immer wieder werden in den Medien Fälle geschildert, in denen sich das Opfer einer Straftat gewehrt und unter Umständen dem Täter auch Verletzungen beigebracht hat. Der Abschlusssatz solcher Artikel lautet dann häufig „Die Polizei ermittelt nun wegen Körperverletzung“ – und zwar gegen das Opfer. Der kleine Bruder dieses Satzes ist die juristisch ziemlich unsinnige, aber gleichbedeutend gemeinte Aussage „Ihr/ihm droht nun eine Anzeige wegen Körperverletzung“.
Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des Notwehrrechts machen es dem Angegriffen viel zu schwer, sich zu verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Vor allem Laien kann in einem akuten Ausnahmezustand nicht abverlangt werden, in kürzester Zeit umfangreiche juristische Überlegungen anzustellen. Es ist Aufgabe der Politik, sich um eine Neufassung der Notwehrtatbestände zu kümmern, die der Ausnahmesituation des Opfers Rechnung tragen.