Bin ich ein Organ der Rechtspflege?

Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Das zumindest sagt das anwaltliche Berufsrecht (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Damit soll zum einen zum Ausdruck kommen, dass der Anwalt nicht nur für seinen aktuellen Mandanten da ist, sondern das große Ganze der Rechtsordnung im Auge haben muss. Andererseits bedeutet das aber auch, dass es keine Überordnung der staatlichen Juristen wie Richter oder Staatsanwälte gibt, sondern der Anwalt eine genauso vertrauensvolle Stellung genießt.

Trotzdem kann ich mich mit diesem Titel nicht ganz anfreunden. Warum das so ist, möchte ich hier kurz ausführen.

Zum einen bedeutet „Organ“ eine gewisse Distanzierung von sich selbst. Ein Verfassungsorgan ist bspw. entpersonalisiert, der Inhaber des Amtes handelt nicht mehr als Privatperson, sondern mehr als Sachwalter des Staates. Ebenso ist der Vorstand eines Vereins ein organisatorischer Teil desselben und nicht mehr als individuelle Person erkennbar, sondern muss die Gesamtinteressen über die eigenen, aktuellen stellen.

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Würgen ist keine Misshandlung?

fear-1131143_1920Auf Facebook macht derzeit eine Entscheidung die Runde, in der der Bundesgerichtshof angeblich geurteilt habe, das Würgen des Opfers während einer Vergewaltigung stelle keine Misshandlung dar. Dies klingt zunächst kaum nachvollziehbar.

Darum habe ich mich etwas näher mit dem Urteil und den gesetzlichen Hintergründen beschäftigt:

In dem Fall (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018, Az. 3 StR 658/17) hatte das Landgericht Trier den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt. Dabei hat es einen besonders schweren Fall angenommen, da der Täter das Opfer gewürgt und damit schwer misshandelt habe. Allein Letzteres wurde durch den BGH moniert.

Der Fall spielte zwar zu einer Zeit, als noch das frühere Sexualstrafrecht in Kraft war. Die gesetzlichen Regelungen waren insoweit identisch, standen aber in anderen Absätzen des § 177 StGB. Da dies nur rechtshistorisch von Interesse wäre, wenden wir uns einfach der heutigen Gesetzesfassung und deren Nummerierung zu.

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1000 Euro Bußgeld für streikende Schüler?

crowd-1294991_1280Seit Monaten besuchen einige Schüler am Freitag nicht den Unterricht, weil sie stattdessen – dem schwedischen Vorbild Greta folgend – für das Klima demonstrieren wollen. Der Direktor eines Münchner Gymnasiums hat nun eine Ahndung des „Schulschwänzens“ durch ein Bußgeld ins Spiel gebracht.

Bei der Diskussion darüber sind einige Fragen entstanden:

Kann Schulschwänzen überhaupt mit Bußgeld geahndet werden?

Ja, das ist möglich – jedenfalls im bayerischen Schulrecht, wobei andere Länder aber eine ganz ähnliche Rechtslage haben dürften.

Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) lautet:

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt

Da die Höhe der Geldbuße nicht im Gesetz bestimmt ist, gilt der allgemeine Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§ 17 Abs. 1 OWiG):

Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

Wie im Strafrecht ist eine Ahndung aber erst ab 14 Jahren möglich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Müssen die Schüler dann wirklich 1000 Euro zahlen?

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Rechtsschutzversicherung? Nein, danke!

clause-1462960_1920Warum ich keine rechtsschutzversicherten Mandanten mehr annehme

Im anwaltlichen Tätigkeitsbereich ist nicht jedes Mandat eine Goldgrube. Das macht mir aber auch nichts aus, denn viele Angelegenheiten übernehme ich aus Überzeugung. Und im Endeffekt ist es immer eine Mischkalkulation. So übernehme ich auch Fälle mit niedrigem Streitwert, kleine Strafsachen, Prozesskostenhilfemandate, Pflichtverteidigungen usw. Soweit berufsrechtlich zulässig, mache ich manche Dinge auch pro bono oder erteile zumindest kostenlose telephonische Auskünfte.

Eine Art von Fällen werde ich aber nun in aller Regel, noch konsequenter als zuvor, überhaupt nicht mehr annehmmen: Diejenigen, die mir ein rechtsschutzversicherter Mandant anträgt. Denn diese Mandate bedeuten nur Ärger.

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Das Ende der Robe?

Die schwarze Robe ist die Berufstracht der Rechtsanwälte. Daran erkennt man sofort den Juristen – auch, wenn die Herkunftserklärung, der preußische König Friedrich Wilhelm I. habe diese verordnet, damit man die „Spitzbuben“ schon von Weitem sehe, wohl ins Reich der Mythen gehört.

Abschaffung der Robenpflicht durch die Satzungsversammlung?

Die Robe ist dabei nicht nur eine Frage der Üblichkeit, sondern auch berufsrechtlich in § 20 Abs. 1 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) festgeschrieben. Dies könnte sich nun ändern. Denn die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer berät bald über eine Änderung dieser Vorschrift. Hierüber hat sich bereits eine lebhafte Diskussion in der Anwaltschaft entwickelt.

Ich persönlich bin ein Freund der Robe. Sie gehört einfach zu unserem Beruf dazu. Ich trage die Robe bei allen Verhandlungen, in der Regel auch bei Gerichten, in denen die Robe nicht mehr verpflichtend ist, z.B. in Zivilsachen vor dem Amtsgericht München.

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Mietrecht: Noch mehr Kündigungsschutz ab 70

senior-3336451_1920Im Mietrecht vergeht ja kaum ein Tag ohne eine neue populistische Forderung. Diesmal hat sich Sigmar Gabriel (SPD) mit einem phantastischen Vorschlag zu Wort gemeldet.

Anlass ist der Fall des Münchners „Rentner Rudi“, dem wegen Eigenbedarfs seine Mietwohnung gekündigt werden soll. Ob das berechtigt ist oder nicht, ist nicht relevant, zumal sich das ohne genaue Kenntnis des Falls und aller Umstände ohnehin nicht beurteilen lässt. Denn Sigmar Gabriel fordert ein allgemeines Gesetz über diesen Einzelfall hinaus. Auf Twitter verlautbart er Folgendes:

Einem 89-jährigem Rentner soll in München nach 44 Jahren die Wohnung gekündigt werden. Das ist unsozial. Ich finde, ein Gesetz muss her: Menschen über 70 darf die Wohnung nicht mehr gekündigt werden. Das muss die Regel sein!

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Ein Schokoriegel vor Gericht

Heute mal wieder eine Schilderung aus der Praxis. Alle Angaben sind, wie immer, verfremdet bzw. anonymisiert.

Ein langjähriger Mandant meiner Kanzlei betreibt erfolgreich Einzelhandelsgeschäfte, in denen unter anderem Lebensmittel vertrieben werden. Er kennt sich damit wirklich gut aus, manche Details weiß er besser als ich.

Trotzdem wurde ihm nun von der Lebensmittelkontrollbehörde vorgeworfen, einen Schokoladenriegel falsch ausgezeichnet zu haben:

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Mandantengeschenke

Als Anwalt muss man natürlich eine professionelle Haltung zu allen Mandaten und allen Mandanten haben. Trotzdem ist man irgendwo auch noch so etwas ähnliches wie ein Mensch.

Und manche Mandanten mag man daher mehr und andere weniger. Sehr, sehr gern mag ich solche, die mir Lebensmittel schenken. Von der Sorte haben mich heute gleich zwei besucht.

So gab es eine Gewürzsammlung und einen Fresskorb.

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AfD-Antrag zu Verfassungsbeschwerden

Wird eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, muss das Bundesverfassungsgericht über diese entscheiden. Doch längst nicht jede Verfassungsbeschwerde wird vom gesamten Senat aus acht Richtern behandelt, geschweige denn im Wege einer mündlichen Verhandlung. Die allermeisten Verfassungsbeschwerden werden nur durch eine Kammer, also durch drei Richter, entschieden. Dabei wiederum gibt ein Richter (der sogenannte Berichterstatter) den Ton an, die inhaltliche Arbeit macht meist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Gibt die Kammer der Verfassungsbeschwerde – wie meist – keine Chance auf Erfolg, wird sie gar nicht erst zur Entscheidung angenommen und unmittelbar abgewiesen. Diese Form der Entscheidung (bzw. Nicht-Entscheidung) bedarf keiner weiteren Begründung.

Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag nun den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht) eingebracht.

Der Inhalt des Gesetzes ist sehr überschaubar. Aus § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

sollen nun die folgenden drei Sätzen werden:

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf einer Begründung. Es genügt, die für die Nichtannahme im konkreten Sachverhalt wesentlichen Punkte darzulegen. Sie ist zu veröffentlichen.

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Merkel muss weg – und so geht’s

Untertitel: Wie Frau Kramp-Karrenbauer Bundeskanzlerin werden kann

Seit dem CDU-Parteitag vom Wochenende hat die größte sozialdemokratische Partei in Deutschland eine neue Vorsitzende. Annegret Kramp-Karrenbauer aus dem seit einiger Zeit zur Bundesrepublik gehörenden Saarland konnte eine Mehrheit der Delegierten für sich gewinnen, die – ohne auf persönliche Vorteile oder auf die Kompetenz der Kandidaten zu schielen – frei nach ihrem Gewissen abgestimmt haben.

Es gilt als ausgemachte Sache, dass Frau Kramp-Karrenbauer auch die Nachfolge von Angela Merkel als Bundeskanzlerin antreten wird. Ein solcher Weg verläuft jedoch verfassungsrechtlich keineswegs automatisch. Dieser Artikel soll kurz skizzieren, wie ein solcher friedlicher Machtwechsel nach den Vorschriften des Grundgesetzes ablaufen könnte. Eine Voraussetzung dafür ist natürlich, egal wie man politisch zu ihr stehen mag: Merkel muss weg.

Reguläre Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Der naheliegendste oder wohl bislang auch präferierte Weg ist es, dass Angela Merkel vorerst Bundeskanzlerin und die CDU in die 2021 stattfindenden Bundestagswahlen mit Frau Kramp-Karrenbauer als Kanzlerkandidatin geht.

Rechtlich gibt es allerdings keinen Kanzlerkandidaten. Es hat sich politisch nur durchgesetzt, dass die Parteien alle eine Person benennen, die sie – wenn das Wahlergebnis für sie positiv ausfällt und sie eine tragfähige Koalition zustande bringen – zum Kanzler wählen wollen. Denn gewählt wird der Kanzler nicht etwa durch die Bürger, sondern durch den Bundestag.

Frau Merkels Amtszeit endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestag (Art. 69 Abs. 2 GG). Der Bundestag muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammentreten (Art. 39 Abs. 2 GG). Und die nächste Wahl des Bundestags muss spätestens vier Jahre nach der letzten Wahl erfolgen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG).

Nach diesem Zeitplan ist also bereits recht gut absehbar, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben könnte. Allerdings verlängert sich ihre Amtszeit automatisch, solange kein neuer Bundeskanzler gewählt wird und der Bundespräsident sie um Weiterführung ihres Amtes bittet (Art. 69 Abs. 3 GG).

Eine Pflicht dazu, überhaupt nach Bundestagswahlen einen neuen Kanzler zu wählen, steht zumindest nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Dies wurde auch genutzt, als nach den Wahlen 2017 keine Mehrheit in Sicht war. Üblich ist jedoch, dass der Bundespräsident relativ schnell die Wahl des Bundeskanzlers einleitet, sobald eine Koalition geschlossen ist.

Dies passiert dadurch, dass der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl des Kanzlers vorschlägt (Art. 63 Abs. 1 GG). Vorgeschlagen wird natürlich nicht die Person, die der Präsident für die ideale Besetzung für den Posten hält, sondern derjenige, der voraussichtlich eine Mehrheit bekommen wird. Erhält der Kandidat dann die Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten, ist er zum Bundeskanzler gewählt (Art. 63 Abs. 2 GG).

Vorgezogene Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Wenn man nicht mehr bis 2021 warten will, kann man die Bundestagswahlen auch vorziehen. Nun hat der Bundestag aber – im Gegensatz zu vielen anderen Parlamenten – nicht die Möglichkeit, sich einfach durch Beschluss selbst aufzulösen. Der einzige sich hier anbietende Weg wäre eine „unechte Vertrauensfrage“. Diese Vorgehensweise ist nicht unumstritten, wurde durch das Bundesverfassungsgericht aber für zulässig erklärt.

Dabei stellt der (bisherige) Bundeskanzler die Vertrauensfrage gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Möglichkeit ist eigentlich dafür gedacht, dass ein Bundeskanzler in wackligen Verhältnissen für Klarheit sorgen kann. Denn zur Beantwortung der Vertrauensfrage stimmt jeder Bundestagsabgeordnete dahingehend ab, ob er dem Bundeskanzler noch vertraut.

Die unechte Vertrauensfrage ist dagegen nur vorgeschoben, es ist dann ausgemachte Sache, dass zumindest einige der eigenen Abgeordneten dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen aussprechen. Kommt nämlich keine absolute Mehrheit für das Vertrauen zustande, kann der Bundespräsident – was hier Sinn der Vertrauensfrage ist – auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen.

Auf diese Weise könnte dann ein Wahlkampf mit Frau Kramp-Karrenbauer als CDU-Kanzlerkandidatin geführt werden.

Merkel-Rücktritt und anschließende Kanzlerwahl

Denkbar wäre auch ein Rücktritt von Frau Merkel. Dass der Bundeskanzler überhaupt zurücktreten kann, steht zwar nirgends im Grundgesetz. Nach praktisch unbestrittener Meinung ist das aber trotzdem der Fall. Einen amtsmüden Politiker dauerhaft gegen seinen Willen im Amt festzuhalten, erscheint schließlich kaum sinnvoll. Dies lässt sich auch aus dem schon erwähnten Art. 69 Abs. 3 schließen, dass der Kanzler (nur) vorübergehend verpflichtet ist, sein Amt weiter auszuüben.

Ebenfalls nicht geregelt ist eine Pflicht des Bundespräsidenten, nach dem Rücktritt des Kanzlers einen neuen Kanzler vorzuschlagen und zu ernennen. Auch hier muss man aber von der Logik des Grundgesetzes ausgehen, wonach es das Verfassungsorgan des Bundeskanzlers gibt. Daraus folgt dann auch, dass es einen neuen Bundeskanzler braucht, wenn der alte nicht mehr will.

Sobald also auf politischer Ebene geklärt ist, wer neuer Kanzler werden soll, wird der Bundespräsident diesen vorschlagen, sodass es zum Wahlprozedere gemäß Art. 63 GG (siehe oben) kommt.

Verfassungsrechtlich wäre diese Methode völlig legitim, allerdings würde das bedeuten, dass der Bundestag aus seiner eigenen Macht heraus einen Kanzlerwechsel durchsetzt. Möglicherweise würden sich einige Parteistrategen wohler fühlen, wenn die neue Kanzlerin quasi „vom Volk gewählt“ würde, weil sie im Wahlkampf schon als Kanzlerkandidatin auftrat und so die Stimmen für ihre Partei auch als Stimmen für ihre Person reklamieren kann. Dies würde dann eher für Neuwahlen sprechen.

Misstrauensvotum

Zuletzt wäre theoretisch auch noch ein Misstrauensvotum denkbar. Das Misstrauensvotum ist eine Kanzlerwahl ohne verfassungsrechtlichen Anlass. Dabei wird der Antrag gestellt, dem bisherigen, weiterhin amtierenden Kanzler das Misstrauen auszusprechen und zugleich einen Nachfolger zu wählen (Art. 67 Abs. 1 GG).

Allerdings ist das Misstrauensvotum eben keine neutrale Wahl. Es beinhaltet die Äußerung eines Misstrauens in den bisherigen Amtsinhaber und wird daher als ziemlich unfreundlicher Akt gesehen. Normalerweise kommt ein Misstrauensvotum nur vor, wenn eine Koalition zerbrochen ist oder sonst die Mehrheit verloren hat und so ein Politikwechsel eingeleitet werden soll.

Wenn der Kanzlerposten innerhalb einer Partei in einvernehmlicher Weise weitergegeben werden soll, kommt ein Misstrauensvotum daher unter keinen Umständen in Betracht.

Für welchen der anderen Wege man sich nun entscheidet, ist in gewisser Weise eine Geschmacksfrage – und eine Frage dessen, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben will bzw. darf.