Fragen und Antworten zur Mietkaution (I)

Wo ist die Mietkaution geregelt?

Die Vorschriften über die Mietkaution stehen in § 551 BGB („Mietsicherheit“). Da es sich um eine normale Sicherheitsleistung handelt, die bei jedem anderen Vertrag auch vereinbart werden kann, gelten im Übrigen die §§ 232 bis 240 BGB.

Wozu dient die Kaution?

Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters. § 551 Abs. 1 Satz sagt, dass der Mieter die Sicherheit „für die Erfüllung seiner Pflichten“ zu leisten hat. Damit sind alle Zahlungspflichten und geldwerten Leistungen des Mieters gemeint, z.B.

  • ausstehende Mietzahlungen einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung
  • Betriebskostennachzahlungen
  • Handwerkerkosten aufgrund nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
  • Schadenersatzansprüche
  • Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten
  • Nutzungsentschädigung und Schadenersatz bei verspätetem Auszug

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Ich hab Ihren Artikel schon gelesen…

Gelegentlich korrigiere ich immer noch Klausuren im juristischen Universitätsbetrieb. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen ist es ganz interessant, die heutigen Anforderungen in der Juristenausbildung mitzuverfolgen. Zum anderen wird die Tätigkeit natürlich auch – nicht wirklich fürstlich – bezahlt.

Und schließlich bin ich ja auch als Anwalt im Rahmen der Prüfungsanfechtung tätig. Da schadet es sicher nicht, wenn man auch die Sicht des Korrektors aus eigener Erfahrung kennt und sie so im Rahmen des Mandats nachvollziehen und ggf. kritisieren kann.

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Gerichtsentscheidungen: Urteil oder Beschluss?

Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Wenn man Gerichtsentscheidung betrachtet, stellt man fest, dass diese nicht immer die gleiche „Überschrift“ haben. Über manchen steht, wie man es gemeinhin erwartet, groß „Urteil“, über manchen dagegen „Beschluss“. Was ist nun der Unterschied zwischen beidem? Hat dies irgendeine Bedeutung für den Inhalt der Entscheidung?

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Nein. Es gibt faktisch keinen Unterschied zwischen Urteilen und Beschlüssen. Beide Formen der Entscheidung sind gleichermaßen verbindlich. Die Unterschiede in der Wortwahl sind allenfalls historisch bedingt und entstammen der in vielerlei Hinsicht unlogischen und unpräzisen juristischen Sprache.

Es lassen sich allenfalls einige Grundsätze herausarbeiten: „Gerichtsentscheidungen: Urteil oder Beschluss?“ weiterlesen

NetzDG – Die Beschlussfähigkeit des Bundestags

reichstag-1358937_640Nur eine Handvoll an Abgeordneten war es, die sich im Bundestag eingefunden hat, um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das – zumindest außerhalb des Parlaments – wohl umstrittenste Gesetz in der Geschichte der Bundesrepublik, zu verabschieden. Um die 30 bis 60 Bundestagsmitglieder sollen es nur gewesen sein, die das NetzDG abgesegnet haben. Der vorhergehende Tagesordnungspunkt, die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe, wurde dagegen von einem fast vollen Plenum behandelt.

Nun wurde aber teilweise die Frage gestellt, ob der Bundestag in dieser Mini-Besetzung überhaupt einen gültigen Gesetzesbeschluss fassen konnte. Denn schließlich besagt § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestags (BTGO): „NetzDG – Die Beschlussfähigkeit des Bundestags“ weiterlesen

„Ehe für alle“ – ein Bärendienst

heart-1348870_640Wer heute nicht gerade in einem antarktischen Funkloch gestrandet war, hat mitbekommen, dass der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, wonach auch Menschen gleichen Geschlechts zukünftig heiraten können. Wenn man die Art und Weise, wie diese Abstimmung orchestriert wurde, näher betrachtet, dann kann das aber eigentlich nur ein perfider Plan von Gegnern der Homosexuellen-Ehe sein.

Alle alle?

Allein die schlagwortartige Bezeichnung ist eine Zumutung. „Ehe für alle“? Sind Menschen, die sich dem gleichen Geschlecht zugetan fühlen, erst dann umfasst, wenn wirklich „alle“ heiraten dürfen? So, als wäre das alles ein Ausfluss von Beliebigkeit und Werteverlust, von Sodom und Gomorrha.

Wortwahl

Auch hätte man wunderbar alle die ins Boot holen können, die keine Bedenken dagegen haben, wenn homosexuelle Partnerschaften gleichberechtigt werden. Dafür wäre die Bezeichnung „Ehe“ aber nicht notwendig gewesen. Denn sie stößt alle zurück, für die diese Institution eine ausschließlich traditionelle Bedeutung hat. Und eine weniger sperrige Bezeichnung als „eingetragene Lebenspartenerschaft“ unter gleichzeitiger Beseitigung sogar der letzten Schlechterstellungen gegenüber der Ehe hätte es da auch noch gegeben. „„Ehe für alle“ – ein Bärendienst“ weiterlesen

Grundrechtseinschränkungen im BKA-Gesetz

Der Bundestag hat, zusammen mit verschiedenen anderen sicherheitsrelevanten Vorschriften, ein neues Bundeskriminalamtsgesetz beschlossen. Das Gesamtpaket nennt sich „Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes“ und setzt auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Es ist, wie viele Änderungsgesetze, ein reines Artikelgesetz, das selbst keinen eigenständigen Inhalt hat, sondern nur in verschiedenen Artikeln verschiedene Gesetze ändert bzw. komplett neu einführt.

Im neuen BKA-Gesetz findet sich folgende Bestimmung, die schon für einiges Aufsehen gesorgt hat:

§ 89 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Hier werden also einige verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger, vor allem solche im Hinblick auf das Privatleben, eingeschränkt. „Grundrechtseinschränkungen im BKA-Gesetz“ weiterlesen

Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)

couple-1363982_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 36 Abs. 1 BtMG

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1.

„Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)“ weiterlesen

Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)

freedom-1886402_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 35 Abs. 1 BtMG

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Die Grundnorm des Komplexes. „Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)“ weiterlesen

Podcast „Einführung ins Völkerrecht“ startet

Während man mittlerweile im Internet eine Vielzahl qualitativ hochwertiger juristischer Informationen zu verschiedensten Rechtsgebieten findet, ist das Völkerrecht derzeit noch etwas unterrepräsentiert. Dies mag zum einen daran liegen, dass das Völkerrecht für Privatpersonen wenig relevant ist. Andererseits handelt es sich auch um eine eher komplizierte Materie handelt.

Aus diesem Grund habe ich begonnen, einen Podcast auf dem Abamatus-Youtube-Kanal zu völkerrechtlichen Themen ins Leben zu rufen. Die Pilotfolge mit den ersten beiden Kapiteln (Hinführung zum Völkerrecht, Regelungsgegenstände des Völkerrechts) ist soeben online gegangen:

Mit welcher Tiefe und Intensität dieser Podcast weitergeführt wird, hängt vor allem vom Erfolg der ersten Episoden ab – lassen wir uns überraschen.

Bayerische Staatsangehörigkeit im deutschen Personalausweis

BayernEine junge Frau hat das getan, wovon viele Bayern insgeheim träumen: Sie hat den Eintrag der deutschen Staatsbürgerschaft auf ihrem Personalausweis mit dem Vermerk „Bayern“ überklebt. Auf Facebook hat sie dafür sehr viel Zuspruch, aber auch einige warnende Hinweise bezüglich der Legalität dieses Aufklebers bekommen. So verständlich dieser Akt aus bayerisch-regionalistischer Sicht ist, stellt sich aus bundesdeutsch-bürokratischer Sicht natürlich sofort die Frage: Darf man das?

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Zunächst könnte es sich dabei um eine Urkundenfälschung handeln. Auch ein Ausweis ist eine Urkunde, da es sich dabei um eine verkörperte Erklärung der ausstellenden Behörde handelt. Gefälscht ist eine Urkunde aber nicht etwa dann, wenn sie inhaltlich unrichtig ist. Es kommt darauf an, ob die Urkunde einen anderen Inhalt hat als den, den der Aussteller ihr gegeben hat. Anders gesagt: Ob tatsächlicher und scheinbarer Aussteller der Urkunde übereinstimmen oder nicht. „Bayerische Staatsangehörigkeit im deutschen Personalausweis“ weiterlesen