Häufige Fragen zum Diebstahl

Was ist Diebstahl?

Gemäß § 242 begeht einen Diebstahl, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.

Damit ist also nicht jede Vermögensschädigung betroffen, entscheidend ist vielmehr, dass die gestohlene Sache jemandem weggenommen wird.

Was bedeutet Wegnahme?

Wegnahme ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, aber nicht notwendigerweise Gewahrsams des Täters.

  • Gewahrsam ist dabei die tatsächlicher Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen wird.
  • Ein Bruch liegt dann vor, wenn die Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne dessen Einverständnis erfolgt.
  • Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Gewahrsamsausübung des neuen Gewahrsamsinhabers keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Außerdem darf es dem bisherigen Gewahrsamsinhabers nicht mehr möglich sein, ohne Bruch des neuen Gewahrsams auf die Sache einzuwirken.

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Das Grundgesetz und der Austritt Bayerns

Eine YouGov-Umfrage hat Erstaunliches herausgefunden: Ein Drittel der Bayern würde einen Austritt des Freistaats aus der Bundesrepublik befürworten. Die bayerischen Bürger haben, so scheint es, nie vergessen, unter welchen Umständen sie 1871 ins Deutsche Reich gezwungen wurden und dass sie auch nach dem Zweiten Weltkrieg einem Wiedererstehen eines deutschen Staates skeptisch gegenüber standen. Ökonomische und politische Argumente tun – obgleich eine ernstzunehmede Debatte über die Eigenstaatlichkeit derzeit kaum stattfindet – ihr Übriges.

Karlsruhe gegen Sezession, Völkerrecht dafür

Nun gab es allerdings im Dezember 2016 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 349/16), das eine einseitige Sezession einzelner Länder ohne Zustimmung des Bundes für grundgesetzwidrig hielt. Die Bundesverfassung, so die Richter, sehe einen Austritt nicht vor. Das ist nicht verwunderlich, denn außer in der Verfassung Liechtensteins ist ein Austrittsrecht nirgends vorgesehen.

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Fragen und Antworten zur Mietkaution (III)

Darf der Vermieter während des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen?

Ja, aber nur, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Vermieter kann also auf diese Weise nicht unter Umgehung des Rechtswegs Fakten schaffen.

Bei einem berechtigten Zugriff auf die Kaution ist der Mieter verpflichtet, den so entstandenen Differenzbetrag neu auf das Konto einzuzahlen.

Im Endeffekt ergibt also kein anderes Ergebnis als wenn der Mieter die Forderung des Vermieters direkt erfüllt hätte. Daher ist dieses Vorgehen auch eher selten anzutreffen.

Einen Vorteil gibt es aber doch: Man kann so Kleinbeträge (z.B. 52,38 Euro Nebenkostennachzahlung), die man normalerweise nicht einklagen würde, durchsetzen. Wenn sich mehrere solche Kleinbeträge sammeln, kann sich irgendwann doch eine Klage auch Wiederauffüllung der Kaution rentieren.

Wird die Kaution mit der Wohnung mitverkauft?

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Fragen und Antworten zur Mietkaution (II)

Muss die Kaution vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden?

Nein, gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist am Beginn des Mietverhältnisses nur ein Drittel der Kaution fällig, die beiden anderen Drittelraten werden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Dabei handelt es sich um einen völlige Fehlleistung des Gesetzgebers. Ein Mieter, der schon für die Kautionsleistung Raten braucht, ist fast jedem Vermieter suspekt. Es wird häufig gemutmaßt, dass dieser Mieter bei einem kleinen Engpass sofort nicht mehr zahlungsfähig sein wird.

Daher spielt diese Vorschrift in der Praxis kaum eine Rolle, fast jeder Mieter zahlt die Kaution freiwillig vollständig vor dem Einzug. „Fragen und Antworten zur Mietkaution (II)“ weiterlesen

Fragen und Antworten zur Mietkaution (I)

Wo ist die Mietkaution geregelt?

Die Vorschriften über die Mietkaution stehen in § 551 BGB („Mietsicherheit“). Da es sich um eine normale Sicherheitsleistung handelt, die bei jedem anderen Vertrag auch vereinbart werden kann, gelten im Übrigen die §§ 232 bis 240 BGB.

Wozu dient die Kaution?

Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters. § 551 Abs. 1 Satz sagt, dass der Mieter die Sicherheit „für die Erfüllung seiner Pflichten“ zu leisten hat. Damit sind alle Zahlungspflichten und geldwerten Leistungen des Mieters gemeint, z.B.

  • ausstehende Mietzahlungen einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung
  • Betriebskostennachzahlungen
  • Handwerkerkosten aufgrund nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
  • Schadenersatzansprüche
  • Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten
  • Nutzungsentschädigung und Schadenersatz bei verspätetem Auszug

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Ich hab Ihren Artikel schon gelesen…

Gelegentlich korrigiere ich immer noch Klausuren im juristischen Universitätsbetrieb. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen ist es ganz interessant, die heutigen Anforderungen in der Juristenausbildung mitzuverfolgen. Zum anderen wird die Tätigkeit natürlich auch – nicht wirklich fürstlich – bezahlt.

Und schließlich bin ich ja auch als Anwalt im Rahmen der Prüfungsanfechtung tätig. Da schadet es sicher nicht, wenn man auch die Sicht des Korrektors aus eigener Erfahrung kennt und sie so im Rahmen des Mandats nachvollziehen und ggf. kritisieren kann.

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Gerichtsentscheidungen: Urteil oder Beschluss?

Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Gerichtliche Entscheidungen werden mal als Beschluss, mal als Urteil bezeichnet.
Wenn man Gerichtsentscheidung betrachtet, stellt man fest, dass diese nicht immer die gleiche „Überschrift“ haben. Über manchen steht, wie man es gemeinhin erwartet, groß „Urteil“, über manchen dagegen „Beschluss“. Was ist nun der Unterschied zwischen beidem? Hat dies irgendeine Bedeutung für den Inhalt der Entscheidung?

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Nein. Es gibt faktisch keinen Unterschied zwischen Urteilen und Beschlüssen. Beide Formen der Entscheidung sind gleichermaßen verbindlich. Die Unterschiede in der Wortwahl sind allenfalls historisch bedingt und entstammen der in vielerlei Hinsicht unlogischen und unpräzisen juristischen Sprache.

Es lassen sich allenfalls einige Grundsätze herausarbeiten: „Gerichtsentscheidungen: Urteil oder Beschluss?“ weiterlesen

NetzDG – Die Beschlussfähigkeit des Bundestags

reichstag-1358937_640Nur eine Handvoll an Abgeordneten war es, die sich im Bundestag eingefunden hat, um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das – zumindest außerhalb des Parlaments – wohl umstrittenste Gesetz in der Geschichte der Bundesrepublik, zu verabschieden. Um die 30 bis 60 Bundestagsmitglieder sollen es nur gewesen sein, die das NetzDG abgesegnet haben. Der vorhergehende Tagesordnungspunkt, die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe, wurde dagegen von einem fast vollen Plenum behandelt.

Nun wurde aber teilweise die Frage gestellt, ob der Bundestag in dieser Mini-Besetzung überhaupt einen gültigen Gesetzesbeschluss fassen konnte. Denn schließlich besagt § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestags (BTGO): „NetzDG – Die Beschlussfähigkeit des Bundestags“ weiterlesen

„Ehe für alle“ – ein Bärendienst

heart-1348870_640Wer heute nicht gerade in einem antarktischen Funkloch gestrandet war, hat mitbekommen, dass der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, wonach auch Menschen gleichen Geschlechts zukünftig heiraten können. Wenn man die Art und Weise, wie diese Abstimmung orchestriert wurde, näher betrachtet, dann kann das aber eigentlich nur ein perfider Plan von Gegnern der Homosexuellen-Ehe sein.

Alle alle?

Allein die schlagwortartige Bezeichnung ist eine Zumutung. „Ehe für alle“? Sind Menschen, die sich dem gleichen Geschlecht zugetan fühlen, erst dann umfasst, wenn wirklich „alle“ heiraten dürfen? So, als wäre das alles ein Ausfluss von Beliebigkeit und Werteverlust, von Sodom und Gomorrha.

Wortwahl

Auch hätte man wunderbar alle die ins Boot holen können, die keine Bedenken dagegen haben, wenn homosexuelle Partnerschaften gleichberechtigt werden. Dafür wäre die Bezeichnung „Ehe“ aber nicht notwendig gewesen. Denn sie stößt alle zurück, für die diese Institution eine ausschließlich traditionelle Bedeutung hat. Und eine weniger sperrige Bezeichnung als „eingetragene Lebenspartenerschaft“ unter gleichzeitiger Beseitigung sogar der letzten Schlechterstellungen gegenüber der Ehe hätte es da auch noch gegeben. „„Ehe für alle“ – ein Bärendienst“ weiterlesen

Grundrechtseinschränkungen im BKA-Gesetz

Der Bundestag hat, zusammen mit verschiedenen anderen sicherheitsrelevanten Vorschriften, ein neues Bundeskriminalamtsgesetz beschlossen. Das Gesamtpaket nennt sich „Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes“ und setzt auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Es ist, wie viele Änderungsgesetze, ein reines Artikelgesetz, das selbst keinen eigenständigen Inhalt hat, sondern nur in verschiedenen Artikeln verschiedene Gesetze ändert bzw. komplett neu einführt.

Im neuen BKA-Gesetz findet sich folgende Bestimmung, die schon für einiges Aufsehen gesorgt hat:

§ 89 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Hier werden also einige verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger, vor allem solche im Hinblick auf das Privatleben, eingeschränkt. „Grundrechtseinschränkungen im BKA-Gesetz“ weiterlesen