Häufige Fragen zum Diebstahl

Was ist Diebstahl?

Gemäß § 242 begeht einen Diebstahl, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.

Damit ist also nicht jede Vermögensschädigung betroffen, entscheidend ist vielmehr, dass die gestohlene Sache jemandem weggenommen wird.

Was bedeutet Wegnahme?

Wegnahme ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, aber nicht notwendigerweise Gewahrsams des Täters.

  • Gewahrsam ist dabei die tatsächlicher Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen wird.
  • Ein Bruch liegt dann vor, wenn die Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne dessen Einverständnis erfolgt.
  • Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Gewahrsamsausübung des neuen Gewahrsamsinhabers keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Außerdem darf es dem bisherigen Gewahrsamsinhabers nicht mehr möglich sein, ohne Bruch des neuen Gewahrsams auf die Sache einzuwirken.

Wann ist eine Sache fremd?

Fremd ist eine Sache, die im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamthandseigentum mindestens einer anderen Person steht. Nicht fremd sind also nur Sache, die ausschließlich dem Täter selbst gehören.

Was bedeutet Zueignungsabsicht?

Zueignungsabsicht ist

  • die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung (= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht)
  • der Vorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung (= faktischer Ausschluss des Eigentümers von der Verfügungsmacht)
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