Verteidigungslinien im Strafverfahren: Internationale Gerichte

Der Weg vor internationale Gerichte, insbesondere vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), stellt ebenfalls eine Art Verfassungsbeschwerde dar. Zwar sind es hier nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, dafür aber die sehr ähnlichen Garantien der Europäische Menschenrechtskonvention, die den Prüfungsgegenstand bilden. Hier muss also ein sehr spezifischer Verstoß gegen die EMRK gerügt werden, den normalerweise nur ein absoluter Experte korrekt belegen kann. Die Erfolgsquoten sind entsprechend niedrig.

Hinzu kommt die Problematik, dass man auch auf ein positives Urteil normalerweise jahrelang warten muss und es keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gibt. Gerade in Strafverfahren entwertet das dieses Rechtsmittel deutlich: Sogar längere Freiheitsstrafen sind damit in aller Regel schon vollständig verbüßt. Bei Geldstrafen hat man nach diesem Zeitraum oft das Interesse an der Sache verloren und ist nicht wirklich erpicht darauf, noch einmal eine Hauptverhandlung (mit dann vielleicht etwas positiverem Ausgang) durchmachen zu müssen.

Wie kann man ein solches Mandat nur übernehmen?

Als Anwalt wird man häufig gefragt, wie man ein bestimmtes Mandat nur übernehmen kann. Warum verteidigt man einen Mörder/Vergewaltiger/Kinderschänder? Warum vertritt man einen Straftäter, der alte Frauen mit dem „Enkeltrick“ betrogen hat?

Man könnte die Frage ganz pragmatisch beantworten: Wenn ich es nicht mache, dann macht es jemand anderes. Es ist keinesfalls so, dass man einem schlechten Menschen die Unterstützung versagen kann, indem man seine Sache nicht vertritt. Es gibt auch andere Anwälte, ziemlich viele sogar. Irgendeiner von diesen findet sich immer. Insofern ergibt es wenig Sinn, gerade als aufrichtiger Anwalt, dieses Mandat einem Kollegen zu übergeben, der vielleicht windiger agiert als man selbst und keine Hemmungen hat, seinen Mandanten auch mit schmutzigen Tricks zu verteidigen. „Wie kann man ein solches Mandat nur übernehmen?“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Verfassungsbeschwerde

Auch die Verfassungsbeschwerde ist eine reine Rechtskontrolle. Hier wird aber nicht das gesamte Recht überprüft, sondern es geht nur noch darum, ob eine Grundgesetznorm verletzt wurde. Zum Beispiel kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) oder das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verletzt worden sein. Oder jemand wurde verurteilt, weil das Gericht rechtswidrig die Meinungsfreiheit des Angeklagten (Art. 5 GG) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Wird dagegen gerügt, dass die Revisionsinstanz ein Tatmerkmal des Diebstahls falsch ausgelegt hat, dann ist das nicht die Sache der Bundesverfassungsgerichts.

Die Chance, das Urteil wegen einer Verfassungsverletzung aufgehoben zu bekommen, ist also sehr gering.

Die Prüfung von Verfahrenshindernissen in der strafrechtlichen Revision

Am Anfang jeder zulässigen Revision prüft das Revisionsgericht, ob die Verfahrensvoraussetzungen für den Strafprozess der Vorinstanz (erste Instanz beim Landgericht oder erste Instanz beim Amtsgericht und Berufungsinstanz beim Landgericht) vorlagen. Dies geschieht auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers, wobei es dem Anwalt natürlich unbenommen bleibt, hierzu Ausführungen zu machen, damit das Gericht nichts übersieht.

Es gibt im Wesentlichen folgende Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernisse: „Die Prüfung von Verfahrenshindernissen in der strafrechtlichen Revision“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung ist prinzipiell eine zweite Hauptverhandlung. Eine vollwertige zweite Chance auf einen Freispruch für den zuvor verurteilten Angeklagten stellt sie aber nicht dar. Dass das Berufungsgericht von der Bewertung des Ausgangsgerichts abweicht, kommt insgesamt relativ selten vor. Schließlich sind es im Wesentlichen die gleichen Beweise und Argumente, die vorgebracht werden.

Auch die Tatsache, dass man nun vor der Kleinen Strafkammer sitzt, ändert wenig. Zwar ist diese auch bei kleineren Delikten, die in der ersten Instanz vom Einzelrichter entschieden wurden, mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besetzt. Tatsächlich gibt aber auch hier der vorsitzende Berufsrichter aufgrund seiner Erfahrung und seiner Ausbildung den Ton an. Die Schöffen haben aber in der Praxis – trotz gleichen Stimmgewichts – relativ wenig Einfluss auf das Urteil.

Positiv kann sich die zweite Verhandlung aber dann auswirken, wenn der Angeklagte eine positive Sozialprognose ermöglichen will. Diese kann dazu führen, dass eine Bewährungsstrafe statt einer Vollzugsfreiheitsstrafe verhängt wird. Auch kann wegen dieser Sozialprognose statt einer Haftstrafe doch noch eine Geldstrafe in Frage kommen.

Die Zeit zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufungsverhandlung eröffnet also die Chance, noch einmal seine Lebensverhältnisse zu ordnen und sich in besserem Licht zu präsentieren. Man kann sich eine Arbeit suchen, man kann seine Wohnverhältnisse klären (z.B. wenn Mietschulden bestehen oder man nur geduldeter Untermieter ist), man kann sich um Schadenswiedergutmachung bemühen, man kann eine Therapie beginnen, man kann verschiedene Stellen für weitere Hilfe aufsuchen usw. Und vor allem sollte man tunlichst vermeiden, sich in der Zwischenzeit erneut strafbar zu machen.

Wenn man diese Zeit praktisch bereits als „Bewährungszeit“ versteht, kann man hier sicher noch einige Punkte sammeln.

Für die Frage von Schuld oder Unschuld wird das aber in den seltensten Fällen eine große Bedeutung erlangen. Was man aber keinesfalls versuchen sollte, ist, deswegen die Beweislage für die zweite Verhandlung irgendwie selbsttätig zu „verbessern“. Durch die versuchte Beeinflussung von Zeugen oder gar durch die Fälschung von Beweisen kann man seine gerichtlichen Aussichten nicht nur verschlechtern, sondern riskiert sogar Untersuchungshaft.

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist, zumindest in der medialen Darstellung, die Sternstunde des Verteidigers: In einem feurigen Vortrag wird allen Anwesenden eingehämmert, was die Wahrheit war und welche Beweise wie zu deuten sind. Ein Überraschungszeuge nach dem anderen marschiert auf und leistet eine Aussage, die die gesamten Ermittlungen auf den Kopf stellt. In aller Regel kann der wahre Täter dann gleich im Gerichtssaal verhaftet werden.

Kaum etwas ist weiter weg von der Realität. Kaum ein Anwalt wird es schaffen, die Unschuld seines Mandanten nachzuweisen, geschweige denn jemand anderen zu überführen. Es kann immer nur darum gehen, so viele Zweifel an den Tatsachen zu begründen, dass die absolute Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten, die Grundlage der Verurteilung sein muss, nicht entsteht. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Hauptverhandlung“ weiterlesen

Die nordrhein-westfälische Facebook-Polizei

Der nordrhein-westfälische CDU-Landtagsabgeordnete Robert Stein will angeblich eine Spezialeinheit für die Bekämpfung von Internetstraftaten einrichten lassen. Eine kleine Dienststelle, bei der Know How über Vergehen in sozialen Netzwerken gebündelt werden soll. Kurz: Eine Facebook-Polizei.

Wie würde sich das nun auswirken? Ein solcher Facebook-Polizist könnte mühelos 5000 Straftaten pro Jahr entdecken. Das mag sich viel anhören, aber das sind gerade einmal 25 Straftaten pro Arbeitstag. Und wenn man acht Stunden durch Facebook surft, findet man problemlos 25 Beleidigungen, Urheberrechtsverstöße oder Bedrohungen. Da muss man sich nur einmal die Kommentare unter Zeitungsartikeln, Sportdiskussionen oder die neuesten „Prominenten-News“ anschauen. Auf ihren Seiten selbst kommen die Anbieter häufig mit dem Aussortieren kaum hinterher; was nach dem Teilen in irgendwelche Gruppen passiert, können sie eh nicht mehr beeinflussen. „Die nordrhein-westfälische Facebook-Polizei“ weiterlesen

Thomas Fischer über Beleidigungsklagen

Thomas Fischer ist und bleibt einer der bedeutendsten Strafrechtler der Bundesrepublik. Sowohl in seinen Zeitungskolumnen als auch in seinem StGB-Kommentar finden sich laufend brillante Analysen über das Recht. Dabei geht es keinesfalls nur um Paragraphen und Auslegungen, sondern häufig auch um die Verortung des Rechts im realen Leben. So schreibt der BGH-Richter bspw. in seinem Kommentar (vor § 185, Rdnr. 6) zur Bedeutung der Beleidigungsdelikte:

In der öffentlichen Meinung (und medialen Darstellung) gelten Strafanzeigen, Widerrufs- und Schadensersatzklagen wegen Beleidigung geradezu als Kennzeichen von Kleinkariertheit, mangelnder Souveränität und lächerlicher „Prozesshanselei“.

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Die Endgültigkeit verschiedener Strafverfahrensbeendigungen

Ist eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidung über ein Strafverfahren ergangen, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob diese endgültig ist und unter welchen Voraussetzungen sie ggf. wiederaufgenommen werden kann. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick hierüber:

Vorschrift Verfahren durch Strafklageverbrauch Wiederaufnahmevoraussetzungen
153 I Einstellung wg. geringer Schuld StA keine
153 II Einstellung wg. geringer Schuld Gericht nur für Vergehen (153a I 5 analog) keine
153a I Einstellung wg. geringer Schuld, Auflagenerfüllung StA nur für Vergehen (153a I 5) keine (153a II analog)
153a II Einstellung wg. geringer Schuld, Auflagenerfüllung Gericht nur für Vergehen (153a II 3, I 5) keine, auch zuerst übersehener Verbrechensvorwurf reicht (M-G, 153a, Rndr. 54)
170 II Einstellung mangels Anklageanlass StA keine, jeder „Anlass“ reicht (M-G, § 170, Rdnr. 9)
204 I Ablehnung der Verfahrenseröffnung Gericht neue Tatsachen/Beweise (211)
407 Verurteilung durch Strafbefehl Gericht nur für Vergehen (373a I) neue Tatsachen/Beweise (373a I)
260 Verurteilung durch Urteil Gericht gesamte prozessuale Tat 362

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren dient dazu, dass das Gericht Anklagen aussortieren kann, die offentlich schlecht begründet sind, also unzureichende Beweise präsentieren oder eine Sachlage schildern, die keinen Straftatbestand erfüllt. Das kommt allerdings sehr selten vor. Die Staatsanwaltschaft ist erfahren genug, um zu wissen, wie eine rechtlich einwandfreie Anklage verfasst sein muss. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Zwischenverfahren“ weiterlesen