Einführung ins Völkerrecht – Folge 2 (Kapitel 3 und 4)

Nach längerer Pause heute die zweite Folge meiner Serie über ein ganz spezielles Rechtsgebiet – „Einführung ins Völkerrecht“.

Dieses Mal geht es um die Rechtsquellen des Völkerrechts sowie um das Verhältnis von internationalem Vertrags- und Gewohnheitsrecht.

Neue Youtube-Serie: Das juristische Alphabet

In dieser Serie werden jeweils Begriffe aus der Welt der Rechtswissenschaft kurz erklärt – und zwar in jeder Folge zu (fast) jedem Buchstaben des Alphabets einer.

Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht

Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Seit einiger Zeit kursiert im Internet das „Distracted Boyfriend Meme“, ein Bild, auf dem ein Mann am Arm seiner Freundin einer anderen Frau hinterherschaut. Die Reaktion seiner Freundin darauf ist ein – milde gesagt – entgeisterter Blick. Dieses Bild wird dann mit verschiedenen Beschriftungen versehen, die ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Idee mit der einen Frau und den Wettbewerber dazu mit der anderen Frau gleichsetzen.

Bevor Sie noch weiter über diese etwas umständliche Umschreibung rätseln, schauen Sie sich einfach folgenden Artikel mit dem Originalbild und einem Beispiel-Meme an: https://petapixel.com/2017/09/18/story-behind-viral-distracted-boyfriend-meme-photo/

Vorlage stammt von professionellem Photographen

Dort kommt der Urheber des Bilds zu Wort, der katalanische Photograph Antonio Guillem. Er photographiert sogenannte Stock Photos, als Aufnahmen für Bilderdatenbanken, aus denen sich Werbeagenturen, Homepage-Designer und Journalisten bedienen können. Damit meine Artikel auf dieser Seite nicht als reine Textwüsten daherkommen, verwende ich solche Bilder ebenfalls, allerdings aus der kostenlosen Datenbank Pixabay. Guillem hingegen photographiert beruflich, die Bilder können nur gegen Bezahlung verwendet werden und der Urheber erhält einen Teil der Vergütung vom Datenbankbetreiber. „Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht“ weiterlesen

Was ist ein Rechtsstaat?

Im Herbstloch und/oder Wahlkampf ist wieder einmal die Debatte aufgetaucht, ob die DDR denn ein Unrechtsstaat war. Zwei sozialistisch orientierte Regierungschefs aus dem Osten haben sich dagegen verwehrt, weil dies angeblich die DDR-Bürger herabsetze.

Nun sind juristische Wertungen glücklicherweise von persönlichen Befindlichkeiten weitgehend frei. Und es stellt sich im Zusammenhang mit dieser Diskussion über Unrechtsstaaten automatisch die Frage: Was ist eigentlich ein Rechtsstaat?

Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG

Im Grundgesetz wird gemeinhin Art. 20 Abs. 3 GG als das Rechtsstaatsprinzip bezeichnet:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Dieser statuiert also eine umfassende Bindung an das Recht. Der Gesetzgeber muss die Verfassung beachten, die übrigen Staatsgewalten müssen die Verfassung und die Gesetze beachten. Insoweit ist der Rechtsstaat also ein Staat, der das Recht beachtet, in dem also Recht herrscht.

Da der Staat es aber ist, der das Recht setzt, ist das noch keine besondere Kunst. Viele Diktaturen wären nach dieser Definition ebenfalls Rechtsstaaten, da sie sich ihr Recht einfach so zurechtbiegen können, wie es ihnen passt. Nur müssen sich die Staatsorgane dann an eben dieses Recht halten. Keine Rechtsstaaten sind demnach nur Staaten, sie sich formal eine rechtliche Gestalt geben, in denen Recht und Gesetz aber nur Staffage sind, während tatsächlich die Willkür herrscht.

Darüber hinaus muss man den Rechtsstaat aber als allgemeines Prinzip ansehen, der gerade nicht der Definition durch eine einzelne Verfassung unterliegt. Überhaupt gibt es keinen allgemein anerkannten Kanon von Prinzipien, die den Rechtsstaat ausmachen. Wer sollte auch eine solche Definitionsmacht besitzen?

Formaler Rechtsstaatsbegriff

Was ein Rechtsstaat ist, wird in der Rechtswissenschaft diskutiert. Diese kennt zunächst einen formalen Rechtsstaatsbegriff. Hierzu gehören neben der Bindung an das Recht noch – je nach Ansicht – folgende Punkte:

Diese „Formalitäten“ stellen sicher, dass der Staat jedenfalls strukturell ein Rechtsstaat ist. Sie ermöglichen es dem Einzelnen, wenigstens für sein eigenes Recht gegen den Staat zu sorgen, indem Institutionen und Klagemöglichkeiten bereitgestellt werden.

DDR genügte dem sicher nicht

Schon nach diesen Kriterien war die DDR übrigens kein Rechtsstaat. Denn es gab keine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern lediglich ein Eingabewesen, über das sich Bürger gegen behördliche Entscheidungen beschweren konnten. In diesem Zusammenhang hatte der Bürger aber keine subjektiven durchsetzbaren Rechte, sondern musste sich darauf verlassen, dass die Verwaltung selbst ihm hilft.

Davon abgesehen hielt sich der Staat auch in vielerlei Hinsicht nicht an das eigene Recht. Plakativstes Beispiel ist das Wahlrecht. Laut Art. 54 der DDR-Verfassung von 1974 sollte die Volkskammer „in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden“. Tatsächlich gab es eine Einheitsliste der „Nationalen Front“, dominiert von der SED und unter Beteiligung anderer Parteien wie – was man dort nicht mehr gar so gern hört – der CDU. Eine Möglichkeit, Alternativlisten aufzustellen, bestand dagegen nicht. Die Wahl war also in keiner Weise frei.

Materieller Rechtsstaatsbegriff

Zur materiellen Rechtsstaatlichkeit werden noch andere, inhaltliche Anforderungen gezählt:

  • das Bestehen umfassender Grundrechte
  • Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund von Gesetzen, nicht durch bloßes Verwaltungshandeln
  • Verhältnismäßigkeit beim Eingriff in Grundrechte
  • Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in der Formulierung von Gesetzen
  • Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot
  • das Bestehen einer prinzipiellen Haftung für staatliches Unrecht
  • Gerechtigkeit als Leitlinie für jede Rechtssetzung

Diese Kriterien werden aber häufig höchst unterschiedlich gehandhabt. Wendet man sie aber sehr stringent an, gibt es insgesamt relativ wenige Rechtsstaaten auf der Welt. Allgemein muss man wohl sagen, dass es das Wesen eines Staates ist, seine Macht ständig zu erweitern und Hinderungsgründe dagegen (die nicht nur mit dem Rechtsstaatsprinzip zu tun haben) möglichst restriktiv auszulegen.

Auch hinsichtlich der Bundesrepublik kann man hier durchaus Bedenken anmelden, was die tatsächliche Wirksamkeit der Grundrechte, die nachvollziehbare Formulierung der Gesetze, den Vertrauensschutz und die Staatshaftung angeht.

Prüfungsanfechtung bei Verdacht auf Unterschleif, Täuschung oder Plagiat

Wer mit einem Spickzettel erwischt wird, muss mit ernsten Konsequenzen für die Prüfung rechnen.Für die juristische Plattform 123recht habe ich einen Artikel zur Thematik der Prüfungsanfechtung bei unzulässiger Beeinflussung der Prüfung verfasst. Es geht dabei insbesondere um die Frage, wann Unterschleif oder Plagiat bei einer Klausur oder anderen Prüfungsarbeit vorliegen und welche Reaktion des Prüfungsamts dann zulässig ist.

Kurz gesagt: Derartige Vorwürfe sind immer sehr ernst zu nehmen und es ist meistens schwer, Indizien zu widerlegen. Die Hürden dafür sind relativ hoch und der Sorgfaltsmaßstab, den ein Prüfling erfüllen muss, verlangt viel.

123recht.net – Ratgeber Prüfungsrecht
Prüfungsanfechtung bei Verdacht auf Unterschleif, Täuschung oder Plagiat
von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Top Ten für den August 2017

https://anwaltsrecht-faq.de/2017/08/wann-darf-der-anwalt-das-mandat-kuendigen/

https://rechtshistorie.de/2017/08/24/ist-das-corpus-iuris-civilis/

https://zpo-faq.de/2017/08/ist-das-gericht-an-rechtsausfuehrungen-der-beteiligten-gebunden/

https://info-familienrecht.de/2017/08/14/wann-ist-der-versorgungsausgleich-unbillig/

https://verwaltungsrecht-faq.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-einer-behoerde-und-einem-amt/

https://bayerisches-polizeirecht.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-unmittelbarer-ausfuehrung-art-9-abs-1-und-sofortvollzugs-art-53-abs-2/

https://verfassungsrecht-faq.de/2017/08/ist-das-parteienprivileg/

https://gez-faq.de/2017/08/31/eugh-vorlage-des-lg-tuebingen/

https://www.strafrecht-faq.de/2017/08/sind-mitbestrafte-nachtaten/

https://opfer-notruf.de/2017/08/29/ist-ein-taeter-opfer-ausgleich/

Rundfunkbeiträge: LG Tübingen legt dem EuGH vor

Das Landgericht Tübingen hat bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Frage gestellt. Nun hat es nicht mehr nur den Vollstreckungsbehörden einen Strich durch die Rechnung gemacht, sondern geht die Beiträge als solche an. Da es einen Verstoß gegen Europarecht – insbesondere gegen das Beihilfe- und das Diskriminierungsverbot – für möglich halt, soll nun der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden.

Mehr dazu auf urteilsbesprechungen.de:

LG Tübingen, Beschluss vom 03.08.2017, 5 T 121/17, 20/17, 141/17, 122/17, 280/16, 246/17

Einbürgerung mit zwei Ehefrauen

passport-1051697_640„Deutscher Pass und Zweitfrau – beides geht“ titelte beispielsweise die Stuttgarter Zeitung über ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof vom 25.04.2017 (Az. 12 S 2216/14). Wenngleich diese kurze Zusammenfassung das Urteil durchaus korrekt wiedergibt, möchten wir heute genauer beleuchten, wie es zu diesem Prozess kam und warum diese Entscheidung gefällt wurde.

Eine Ehe in Deutschland, eine in Syrien

Die tatsächlichen Hintergründe sind relativ einfach: Der Kläger ist syrischer Kurde und kam 1999 nach Deutschland. Dort hat er eine durchaus akzeptable Berufslaufbahn hingelegt und zunächst das Abitur gemacht, danach studiert und schließlich als Bauingenieur gearbeitet. Im April 2008 heiratete er in Deutschland eine deutsche Staatsbürgerin. Im Juni 2008 heiratete er in Syrien eine syrische Staatsbürgerin (seine Cousine), mit der er einige Jahre zuvor ein außereheliches Verhältnis hatte.

2010 wurde er eingebürgert; dabei gab er bei der Frage nach „früheren Ehen“ die syrische Ehe nicht an. Ende 2013 nahm die Staatsangehörigkeitsbehörde die Einbürgerung zurück, nachdem sie von der Zweitehe erfahren hatte. „Einbürgerung mit zwei Ehefrauen“ weiterlesen

Einbürgerung eines Syrers mit zwei Ehefrauen (Urteil des VGH Baden-Württemberg)

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein viel beachtetes Urteil gefällt, wonach mehrere nebeneinander bestehende Ehen der Einbürgerung eines syrischen Staatsangehörigen nicht entgegenstehen (Urteil vom 25.4.2017, 12 S 2216/14). Diese Polygamie verstoße nicht gegen das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und auch sonst gegen keine Voraussetzung für eine Einbürgerung.

Auf jura-medial.de wurde dieses lange und intensiv begründete Urteil nun erläutert:

Jura medial – Einbürgerung mit zwei Ehefrauen

Name, Vorname, Familienname – What’s in a name?

Schon Shakespeare wusste in „Romeo und Julia“:

What’s in a name? that which we call a rose
By any other word would smell as sweet;

Weniger poetisch und weniger englisch ausgedrückt: Namen sind Schall und Rauch.

Und auch in der Rechtssprache sind der Begriff „Name“ und die Begriffe, die es für Namen gibt, vielfältig und austauschbar. Nun ist man es als Rechtsanwender ja gewohnt, dass ein bestimmter Begriff nicht immer mit einem bestimmten Inhalt korrespondiert. Innerhalb eines Gesetzes ist der juristische Sprachgebrauch meist noch relativ einheitlich – sofern daran nicht allzu oft herumgedoktert wurde.

Durchquert man jedoch unterschiedliche Gesetze unterschiedlicher Rechtsgebiete, wird es aber ziemlich wirr. „Name, Vorname, Familienname – What’s in a name?“ weiterlesen