Die Prozessmaximen der ZPO

Prozessmaximen sind Verfahrensgrundsätze, die den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens bestimmen. Sie werden gesetzlich vorgegeben uns bestimmen so den Charakter des Gerichtsprozesses. Im Zivilprozess sind Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) beteiligt, es klagt also z.B. ein Mensch gegen eine GmbH, ein Verein gegen eine Stiftung oder eine GbR gegen eine Kommanditgesellschaft. Der Staat mischt hier, im Gegensatz zum Straf- oder Verwaltungsrecht, überhaupt nicht mit. Dies hat auch Auswirkungen auf die Grundentscheidungen des Zivilprozessrechts, das im Wesentlichen durch die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt wird, und dessen Prozessmaximen.

Derzeit sind wohl sieben Prozessmaximen anerkannt, wobei die genaue Aufzählung, die Abgrenzung und die Bedeutung in vielerlei Hinsicht umstritten sind. Wir haben uns an dem orientiert, wie die Praxis, also die deutschen Zivilgerichte, verfährt: Die erste Prozessmaxime liefert die Grundlage dafür, dass der Prozess überhaupt eingeleitet wird und bestehen bleibt. Der zweite bis vierte Grundsatz beinhaltet verfahrensrechtliche Garantien für die Beteiligten. Und die fünfte, sechste und siebte Maxime legen fest, wie verhandelt wird. „Die Prozessmaximen der ZPO“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)

Wenn ein Prozess beendet ist und das Urteil auf dem Tisch liegt, stellt sich die Frage, wie es nun umgesetzt, also in der Sprache des Gesetzes „vollstreckt“, werden kann. Grundsätzlich ist das kein Problem, man geht einfach zum Gerichtsvollzieher, falls das Gegenüber nicht freiwillig zahlt. Nun ist es aber so, dass gegen viele Urteile Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich sind. Es ist also nicht sicher, dass es beim zunächst gefällten Urteil bleibt. Wiederum andererseits hat der (vorläufige) Sieger ja ein Urteil in der Hand, es spricht also schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch im Endeffekt gewinnen wird und einen endgültigen Anspruch auf die Leistung hat. Daher wäre es unbillig, ihn lange auf das ihm Zustehende warten zu lassen – ihn vielleicht so lange warten zu lassen, bis der Gegner gar kein Geld mehr hat.

Daher gibt es verschiedene Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile in der ZPO. „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)

Die wichtigsten Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Zivilprozessordnung finden sich in den §§ 708, 709 Satz 1, 711 Satz 1 und 713. Ihr kompliziertes Zusammenspiel werden wir morgen näher erklären, für heute reicht der reine Gesetzestext: „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)“ weiterlesen

Herr Richter, unterschreiben Sie!

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Das sagt § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Und dennoch wird kaum ein Beteiligter an einem Rechtsstreit jemals die handschriftliche Unterzeichnung des Richters gesehen haben. Dabei verlangt § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO doch:

Die Urteile werden den Parteien (…) zugestellt.

Wenn das Urteil vom Richter unterschrieben ist und das Urteil zugestellt wird, dann muss doch auf dem, was zugestellt wird, die Unterschrift des Richters sein.

Das Problem dabei ist nur, dass das Gesetz mit dem einheitlichen Begriffe „Urteil“ ganz verschiedene Dinge meint, die sich erst aus dem Zusammenhang ergeben. „Herr Richter, unterschreiben Sie!“ weiterlesen

Die Zurücknahme einer Strafanzeige

Nicht selten hört man, jemand wäre unter gewissen Umständen bereit, eine bereits erstattete Strafanzeige zurückzunehmen. Oder der Geschädigte will eine Strafanzeige zurücknehmen, weil er (nachdem der erste Zorn verraucht ist) doch nicht möchte, dass der Täter strafrechtlich belangt wird. Heute soll es darum gehen, ob eine solche Zurücknahme einer Strafanzeige (nicht etwa eines Strafantrags) überhaupt möglich ist.

Die erste Erwähnung der Strafanzeige findet sich im Zweiten Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO). „Die Zurücknahme einer Strafanzeige“ weiterlesen

Mit oder ohne Anwalt?

Wir haben gesehen, dass man nicht immer einen Anwalt braucht, um vor Gericht zu ziehen. Neben der gesetzlichen Notwendigkeit gibt es aber natürlich noch die persönliche Überlegung, ob es nicht trotzdem sinnvoll sein kann, sich rechtskundig vertreten zu lassen. Das möchten wir heute beleuchten.

Das Hauptargument, dafür, sich den Anwalt zu sparen, ist tatsächlich, dass man sparen will. Ein Anwalt kostet natürlich Geld. Das ist aber im Endeffekt kein allzu starkes Argument: Zahlen muss nur der, der den Prozess verliert. Und der muss dann nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch den gegnerischen Anwalt zahlen. Wer also damit rechnet, das Gericht mit einer Niederlage zu verlassen, sollte sich ernsthaft überlegen, ob es nicht von vornherein besser wäre, einen Rechtsstreit zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen. Ist man guten Mutes, das Verfahren zu gewinnen, dann kann es durchaus sein, dass man seine Chancen mit einem Anwalt noch steigert (siehe unten). „Mit oder ohne Anwalt?“ weiterlesen

Wann braucht man einen Anwalt?

Das deutsche Recht kennt den Grundsatz, dass man sich vor Gericht auch als normaler Bürger selbst vertreten kann. Davon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, sodass wir sie Lage in einer kurzen Übersicht darstellen wollen:

1. allgemeine Zivilsachen „Wann braucht man einen Anwalt?“ weiterlesen

Verschwörungstheorien als legitime Verteidigungsstrategie

In einem der letzten Beiträge ging es um die Frage, ob sich die Art und Weise, wie sich der Angeklagte im Prozess verteidigt, zu seinen Lasten auswirken kann, sich die Strafe also – im Falle einer Verurteilung – erhöht. Das Ergebnis war, dass ihm eine legitime Verteidigungsstrategie nicht zum Nachteil gereichen darf; und legitim ist eine Verteidigungsstrategie fast immer. Allerdings gilt das gezielte Verleumden von Zeugen als Straferschwerungsgrund.

Siehe zum Beispiel BGH, 2 StR 161/94: „Verschwörungstheorien als legitime Verteidigungsstrategie“ weiterlesen

Die Einlassung des Angeklagten als Strafzumessungskriterium

Die Gretchenfrage des Strafprozesses war lange Zeit „Darf der Angeklagte lügen?“. Die Betonung liegt auf „war“, denn heute ist im Wesentlichen Ruhe in die Diskussion eingekehrt, wenngleich sie noch nicht wirklich beendet ist. Klar ist aber, dass es keine Norm gibt, die es dem Angeklagten verbieten würde, zu lügen. Die Strafvorschriften gegen Falschaussage (§ 153 StGB) und Meineid (§ 154 StGB) gelten nur für Zeugen und Sachverständige und eine Vorschrift wie § 138 Abs. 1 ZPO, die die Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozess festlegt, gibt es in der Strafprozessordnung nicht.

Der Angeklagte kann sich also grundsätzlich keine neuen juristischen Probleme einhandeln, wenn er im Prozess gegen ihn selbst lügt. Das Lügen könnte aber eventuell ein Strafschärfungsgrund sein. „Die Einlassung des Angeklagten als Strafzumessungskriterium“ weiterlesen