Verteidigungslinien im Strafverfahren: Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft, meist unter weitgehender Mitwirkung der Polizei, den Tatvorwurf. Es werden der Beschuldigte, der Geschädigte sowie Zeugen vernommen. Beweise werden gesichert und zu den Akten genommen. In diesem Verfahrensabschnitt entsteht das Bild der angezeigten Handlung, das das gesamte spätere Verfahren prägen wird. Allein schon deswegen ist es wichtig, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger frühzeitig durch Schiftsätze und Erklärungen ihre Sicht der Dinge darlegen, damit diese nicht ganz untergeht. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Ermittlungsverfahren“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren

Im Strafverfahren stellt sich für den Beschuldigten häufig die Frage, wann man besonders aktiv sein muss, um ein für sich günstiges Ergebnis, am besten natürlich einen Freispruch, zu erreichen.

Dabei herrscht nicht selten die Vorstellung vor, von der Staatsanwaltschaft können man grundsätzlich nichts erwarten, da diese der Gegner jedes Beschuldigten sei und in diesem grundsätzlich nur einen üblen Verbrecher sehe. Im Gericht hingegen sitze ein gütiger und völlig neutraler Richter, der es immer schafft, die Wahrheit ans Licht zu bringen. „Verteidigungslinien im Strafverfahren“ weiterlesen

Der Aufbau eines Strafurteils

Wie praktisch alles in der Rechtswissenschaft erfolgt auch die Abfassung des Urteils in der ersten Instanz in einem Strafverfahren festen Regeln. Die grobe Gliederung wird daher immer ungefähr wie folgt aussehen: „Der Aufbau eines Strafurteils“ weiterlesen

Die Verwertbarkeit früherer Aussagen

Wenn der Angeklagte oder ein Zeuge im Ermittlungsverfahren zunächst aussagen, dann aber in der Hauptverhandlung von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob und wie diese Aussagen trotzdem verwertbar sind. Dabei ergeben sich verschiedene Antworten, je nachdem, ob es sich um den Angeklagten, einen „normalen“ Zeugen, einen Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (v.a. Angehörige) oder einen Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (der sich also selbst belasten müsste) handelt.

Der Stand der Rechtsprechung lässt sich in folgender Tabelle darstellen:

Verlesung Vorhalt Vernehmung Verhörperson
Angeklagter Nur Richter, 254 I. Immer zulässig. Immer zulässig.
Zeuge
(§ 52)
Nein, § 252. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Nur Richter, nur sofern Belehrung nach 52 III.
Zeuge
(§ 55)
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei lediglich teilweiser Aussageverweigerung. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung in diesem Punkt unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Immer zulässig.
sonstiger
Zeuge
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei unmöglicher Vernehmung, 251 I Nr. 2. An sich kein Vorhalt nötig, da ohnehin umfassende Aussagepflicht, bei Weigerung Verlesung. Möglich aber bei Erinnerungslücken oder Widerspruchen, 253. Immer zulässig.

Wo kann ich mich scheiden lassen?

Normalerweise gehen die Prozessordnungen davon aus, dass man immer dort klagen muss, wo der Beklagte seinen „Gerichtsstand“ (seinen Wohnort oder seinen Firmensitz) hat. Die Ratio dieses Grundsatzes ist klar – es liegt in der Hand des Klägers, den Prozess überhaupt einzuleiten, also soll er auch zu demjenigen hinkommen müssen, von dem er etwas will. Ansonsten könnte man auch lustig Klagen gegen andere Leute einreichen und diese dann dazu zwingen, dass sie zu einem hunderte Kilometer entfernten Gericht anreisen. Diese Möglichkeit der Schikane soll – zumindest im Grundsatz – unterbunden werden.

Im Familienrecht ist das aber anders. „Wo kann ich mich scheiden lassen?“ weiterlesen

Die Einstellung eines Strafverfahrens

Das Verfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften wurde eingestellt. Das ist eine ziemlich normale Maßnahme, die übergroße Mehrheit der Strafverfahren wird nicht durch ein Urteil beendet. Sehr viele Verfahren gehen nicht einmal vor Gericht, sondern werden durch die Staatsanwaltschaft selbst erledigt.

Unsere Partnerseite „Beschuldigten-Notruf“ hat sich in mehreren gewohnt kurzen und leicht lesbaren Beiträgen bereits damit beschäftigt, welche Arten der Einstellung es gibt und wie sich diese unterscheiden.

Ehen und andere Familienstreitigkeiten

In Zivilverfahren, wenn also ein Bürger gegen den anderen klagt, richtet sich der Prozess nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Für das Verfahren bestimmten Zivilprozessen, nämlich in Angelegenheiten des Familienrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, gilt aber stattdessen grundsätzlich das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Aber auch das wird wieder ausgehebelt. denn für bestimmte Angelegenheiten gelten FamFG und ZPO nebeneinander in einer Art Hybridprozessrecht. Für Anwälte, die in solchen Fällen ihre Mandantn effektiv vertreten wollen, ist es existenziell wichtig, diese Regelung zu kennen und auch richtig anwenden zu können. „Ehen und andere Familienstreitigkeiten“ weiterlesen

Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit

Wenige juristische Begriffe sorgen für so viel Verwirrung wie derjenige der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie kann Gerichtsbarkeit denn freiwillig sein? Ist es nicht das Wesen eines staatlichen gerichtlichen Ausspruchs, dass dieser unbedingt gilt und nicht nur freiwillige Bindung entfaltet? Ist das dann eine Art Schiedsgerichtverfahren, bei dem man niemanden zur Teilnahme zwingen kann?

Tatsächlich hat das Verfahren auch nicht viel mit Freiwilligkeit zu tun. Als man 1898 das „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) einführte, orientierte man sich einfach an diesem in der Rechtswissenschaft bereits gut eingeführten Begriff. Denn die Vorstellung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit geht bis in römische Zeiten zurück. „Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit“ weiterlesen

Eine Beschwerde, die keine ist

Wenn jemand Opfer einer Straftat zu sein glaubt, wird er regelmäßig Anzeige erstatten. Dies führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt und, wenn sich der Verdacht erhärtet, Anklage erhebt. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt, es kommt also zu keiner gerichtlichen Verhandlung und Ahndung. Letztere Vorgehensweise (zusammen mit Mischformen wie etwa der Einstellung gegen eine Auflage, § 153a StPO) ist dabei die häufigste Art, ein Verfahren zu beenden. „Eine Beschwerde, die keine ist“ weiterlesen

Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung

Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt:

Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO) „Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung“ weiterlesen