Verteidigungslinien im Strafverfahren: Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft, meist unter weitgehender Mitwirkung der Polizei, den Tatvorwurf. Es werden der Beschuldigte, der Geschädigte sowie Zeugen vernommen. Beweise werden gesichert und zu den Akten genommen. In diesem Verfahrensabschnitt entsteht das Bild der angezeigten Handlung, das das gesamte spätere Verfahren prägen wird. Allein schon deswegen ist es wichtig, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger frühzeitig durch Schiftsätze und Erklärungen ihre Sicht der Dinge darlegen, damit diese nicht ganz untergeht.

Gleichzeitig muss man aber auch wissen, dass ein Staatsanwalt im Monat gut und gerne 150 Verfahren auf den Tisch bekommt. Das sind natürlich keine 150 Morde und keine 150 Banküberfälle, aber es sind die typischen Ausprägungen kleiner und mittlerer Kriminalität: Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung usw. Kein Staatsanwalt kann 150 Verfahren pro Monat zu Gericht bringen. Das ist schon zeitlich gar nicht möglich. Er schafft es allenfalls, dass er 10, vielleicht 20 anklagt. Was passiert mit dem Rest? Der wird eingestellt. Ungefähr 90 % der Verfahren enden bereits hier.

Eine Einstellung ist zwar kein Freispruch, aber man kommt ohne Nachteile aus der Sache heraus. Das ist das Entscheidende für die meisten Beschuldigten.

Die Aufgabe des Anwalts ist es also, der Staatsanwaltschaft zu vermitteln, warum dieses Verfahren nicht zu den 10 % gehört, die man anklagen muss. Dabei gilt es, möglichst viele Argumente für den Mandanten heranzuziehen. „Es ist nicht bewiesen, dass er es war. Wenn es bewiesen sein sollte, ist die Tat aber gar nicht strafbar. Wenn sie strafbar ist, hat er aber nicht mit Vorsatz gehandelt. Wenn er mit Vorsatz gehandelt hat, ist die Schuld gering“ stellt den Staatsanwalt vor gewisse Probleme – wenn all diese Einwände gut begründet sind.

Zusammengefasst kann man in diesem Verfahrensstadium eine spätere Verurteilung wohl am leichtesten verhindern.

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