Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.
Das PAG kennt folgende Abschnitte:
- Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
- Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
- Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
- Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
- Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
- Art. 11: Verweisung und Generalklausel
- Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
- Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
- Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
- Art. 25 bis 28: Sicherstellung
- Art. 30 bis 36: Datenerhebung
- Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
- Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
- Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
- Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
- Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
- Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)
Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.
Vielleicht kennen Sie das auch: Sie schreiben einen Beitrag oder einen Kommentar auf Facebook, in Online-Foren oder in Blogs und irgendwann verschwindet dieser, aus welchem Grunde auch immer. Häufig folgen dann Beschwerden über Zensur und angeblich fehlende Meinungsfreiheit. Heute möchten wir darlegen, warum es eine Berufung auf die Meinungsfreiheit hier falsch ist und warum Plattformbetreibern zu raten ist, sehr genau auf die Inhalte ihrer Angebote zu achten.
In den letzten Jahrzehnten hat der Staat Vieles, was dereinst seine Kernaufgaben waren, privatisiert. Seien es nun Flughäfen, die Bundespost, die Bahn oder sogar die Bundesdruckerei, privatrechtliche Strukturen scheinen den alten Beamtenapparaten überlegen zu sein. Der Staat schätzt nun einmal die Flexibilität, die er auf diese Weise gewinnt. Im unmittelbar hoheitlichen Bereich erscheint dagegen eine Privatisierung undenkbar: Einen selbstständigen Richter wird es wohl ebensowenig geben wie eine Söldner-Bundeswehr oder eine outgesourcte Polizei.