Für einen Strafverteidige ist es im Ermittlungsverfahren das vorrangige Ziel, zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Als Einstellung bezeichnet man es, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren beendet, ohne dass sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.
Eine Einstellung findet dann statt, wenn nach Abschluss der Ermittlungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Straftat besteht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wenn die Schuld des vermeintlichen Täters ohnehin nur gering wäre (§ 153 StPO). In letzterem Falle kann die Einstellung auch unter einer Auflage geschehen (§ 153a StPO), wenn die Staatsanwaltschaft meint, dass zumindest eine gewisse Sanktion notwendig ist.
Wichtig ist, dass in all diesen Fällen keine Schuldfeststellung erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung ist kein Urteil, vor allem keine Vorstrafe. Es ist also nichts, was den Beschuldigten danach noch belastet – strafrechtlich gesehen.
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Das Bundesjustizministerium hat vor einiger Zeit einen Referentenentwurf zu einer StPO-Reform veröffentlicht, der einige Änderungen des Strafprozessrechts zum Ziel hat. Das Gesetz soll den salbungsvollen Titel „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tragen. Es wird einige traditionelle Grundsätze im deutschen Strafprozess verändern, darum läuft derzeit eine intensive Debatte zwischen verschiedenen juristischen Organisationen, die alle ihre Ansichten dazu einbringen wollen.