Bevor ein Gericht das Recht auf einen Sachverhalt anwenden kann, muss es erst einmal feststellen, von welchem Sachverhalt es ausgehen muss, was also tatsächlich passiert ist. Dies geschieht in der Regel im gerichtlichen Verfahren, das man insoweit auch als Erkenntnisverfahren bezeichnet.
Um den Sachverhalt nicht völlig aus dem luftleeren Raum schöpfen zu müssen, verlässt sich das Gericht auf Beweismittel. Diese Beweismittel sind in den meisten Prozessordnungen genau aufgezählt:
- Sachverständige
- Augenschein
- Parteivernehmung/Einlassung des Angeklagten
- Urkunden
- Zeugen
Recht viel mehr an Erkenntnisquellen gibt es auch einfach nicht.
Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es also, die Wahrheit herauszufinden. Das sagt z.B. § 244 Abs. 2 StPO und einige andere Vorschriften nehmen darauf Bezug, was der Richter zur „Erforschung der Wahrheit“ alles tun darf oder muss. In der Zivilprozessordnung findet man dieses Verhandlungsziel nirgends so deutlich niedergeschrieben, aber auch hier sind bspw. die Parteien (§ 138 Abs. 1 ZPO) und die Zeugen (§ 395 Abs. 1) an die Wahrheit gebunden.