Häufige Fragen zur Strafbarkeit des Versuchs

Was ist der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer versuchten Straftat?

Davon, was ein Versuch ist, hat man wohl auch ohne juristisches Studium eine ziemlich zutreffende Vorstellung: Der Täter wollte eine Straftat begehen, es hat aber nicht funktioniert.

Entscheidend ist jedoch, dass bereits das Nichtvorliegen nur eines Tatbestandsmerkmals reicht. So bedarf bspw. der Tatbestand des Betrug eine Täuschung, eines Irrtums, einer Vermögensverfügung und eines Vermögensschadens – fehlt nur eines davon, ist der Betrug nicht vollendet, man muss also das Vorliegen eines Versuchs prüfen.

Wann ist der Versuch strafbar?

Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens, also einer schweren Straftat mit einer Mindeststrafe von wenigstens einem Jahr Gefängnis (§ 12 Abs. 1), immer strafbar.

Bei weniger schweren Straftaten (Vergehen) muss die Versuchsstrafbarkeit eigens im Gesetz angeordnet sein, was in der Regel durch den lapidaren Satz „Der Versuch ist strafbar.“ geschieht. Dies ist mittlerweile bei weiten Teilen der Alltagskriminalität der Fall (z.B. § 223 Abs. 2, § 239 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 2, § 246 Abs. 3, § 259 Abs. 3, § 263 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 265a Abs. 2, 267 Abs. 2, § 303 Abs. 3, § 331 Abs. 2 Satz 2).

Warum ist der Versuch überhaupt strafbar?

Man könnte natürlich sagen, dass es bei einem bloßen Versuch keinen Grund für strafrechtliches Einschreiten gibt, denn es ist ja „nichts passiert“. Allerdings sprechen folgende Gesichtspunkte für eine strafrechtliche Erfassung:

  • Das geschützte Rechtsgut wurde zumindest gefährdet.
  • Der Täter soll seine Tat nicht gefahrlos solange versuchen können, bis sie endlich funktioniert.
  • Das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Sicherheit und in die Geltung der Gesetze muss geschützt werden.
  • Der Täter zeigt schon durch den Versuch, dass von ihm eine Gefahr ausgeht.

Ist auch die Vorbereitung strafbar?

Nein, in aller Regel nicht. Eine allgemeine Vorbereitungsstrafbarkeit gibt es nicht.

Strafbar ist aber die Verabredung eines Verbrechens (nicht jedoch eines Vergehens, siehe oben) zwischen mehreren Personen. Da hier die Gefahr besteht, dass einer der Beteiligten unabhängig von den anderen handelt, besteht die Gefährlichkeit der Vorbereitung auch schon vor Versuchsbeginn.

Daneben sind noch spezielle Vorbereitungshandlungen für Taten, die sich auf besonders wichtige Rechtsgüter des Staates beziehen, strafbar: Angriffskrieg (§ 80), Hochverrat (§ 83), Geldfälschung (§ 149), Ausweisfälschung (§ 275), Anschläge mit Sprengstoffen oder radioaktiven Stoffen (§ 310).

Bemerkenswert ist also, dass sogar Mordvorbereitungen eines Einzeltäters nicht strafbar sind.

Wann liegt ein Versuch vor?

Der Tatbestand des Versuchs umfasst den Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

  • Tatentschluss bedeutet Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale der vollendeten Tat. Er muss also die gesamte Tat genau so wollen wie das Gesetz es vorsieht.
  • Unmittelbares Ansetzen bedeutet, dass sich der Tatentschluss auch in irgendeiner Weise manifestiert haben muss – denn die bloße kriminelle Gesinnung ist noch nicht strafbar. Unmittelbar ist das Ansetzen demnach nur, wenn entweder einzelne Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt sind oder die Handlung nach Vorstellung des Täters ohne wesentliche Zwischenschritte in die Erfüllung eines Tatbestandsemrkmals übergehen würde. Diese Formel wird häufig auf die Tätervorstellung „Jetzt geht’s los“ reduziert.

Bemerkenswert ist hier aus Juristensicht, dass zunächst der subjektive und danach erst der objektive Tatbestand geprüft wird. Dies liegt daran, dass sich der Versuch ja in erster Linie im Vorstellungsbild des Täters abspielt.

Was ist ein untaugliche Versuch?

Untauglich ist der Versuch dann, wenn der Tatplan von vornherein nicht zur Vollendung führen konnte. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Der abergläubische Versuch ist überhaupt kein Versuch im Sinne des StGB. Dabei wird ein Tatmittel verwendet, das ist keiner Weise auch nur theoretisch geeignet sein könnte, das angestrebte Ziel zu erreichen. Häufigstes Beispiel ist das „Verhexen“ einer anderen Person.
  • Der grob unverständige untaugliche Versuch kann dagegen gemäß § 23 Abs. 3 StGB mit einer deutlich niedrigeren Strafe belegt werden. Grober Unverstand liegt dann vor, wenn der Täter geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er ein viel zu harmloses Tatmittel gewählt hat. Wer z.B. einen anderen dadurch töten will, dass er ihn mit einem Tischtennisball bewirft, begeht keinen abergläubischen Versuch, denn mit einem schwereren Wurfgeschoß kann man tatsächlich einen Mord begehen. Trotzdem ist das so harmlos, dass man es bei der Strafzumessung berücksichtigen muss.
  • Andere untaugliche Versuche werden dagegen wie normale Versuche behandelt. Benutzt man also von einem an sich tauglichen Gift versehentlich nur die halbe tödliche Dosis, ist das kein unverständig-harmloser Versuch mehr.

Wann beginnt der Versuch für einen Mittäter?

Sobald einer der Mittäter unmittelbar zur Tat entsprechend dem Tatplan ansetzt, beginnt für alle Mittäter der Versuch.

Wann beginnt der Versuch für den mittelbaren Täter?

Der mittelbare Täter, der nicht selbst, sondern durch eine andere Person handelt, begeht den Versuch, sobald seine Einwirkung auf diese Person abgeschlossen ist und eine naheliegende Gefahr der Vollendung besteht.

Wann beginnt der Versuch der Begehung durch Unterlassen?

Der Versuch durch Unterlassen statt durch Handeln beginnt dann, wenn das Nichthandeln eine naheliegende Gefahr der Vollendung hervorruft.

Was ist der Rücktritt vom Versuch?

Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter freiwillig davon absieht, die Tat zu vollenden. Dabei werden verschiedene Konstellationen unterschieden:

    Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative): Der Täter glaubt, noch nicht alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Bloße Tataufgabe reicht.

    Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, und Satz 2): Der Täter glaubt, schon alles zur Vollendung Notwendige getan zu haben. Dann muss der Täter für einen Rücktritt die Vollendung aktiv verhindern.

    Alleintäter (§ 24 Abs. 1): Eigene Tataufgabe/Verhinderung reicht.

    Gemeinschaftstat (§ 24 Abs. 2): Einwirkung auf Mittäter und ggf. Rückgängigmachung des eigenen Tatbeitrag notwendig.

Folge eines Rücktritts ist die Straflosigkeit des Täters auch wegen des Versuchs.

Regensburgs Oberbürgermeister Wolbergs verhaftet

businessman-432662_640Was erst nur als Mutmaßungen durch Medien ging, hat die Staatsanwaltschaft nun bestätigt: Der Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs (SPD) wurde heute verhaftet. Ihm wird Bestechung vorgeworfen. Konkret geht es darum, dass Immobilienunternehmer für bestimmte Entscheidungen des OBs hunderttausende Euro an einen Ortsverein der SPD Regensburg gespendet haben sollen. Die monatelangen Ermittlungen haben nun ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden.

Das wirft einige Fragen auf:

Genießen Politiker nicht Immunität?

Nein, so pauschal kann man das nicht sagen. Auf kommunaler Ebene gibt es keine Immunität vor Strafverfolgung.

Auch die Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die prinzipiell nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, können sich noch lange nicht alles erlauben. Ihre Immunität kann durch das Parlament, dem sie angehören, für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren aufgehoben werden. Dies geschieht bei privaten Verfehlungen auch fast automatisch (z.B. Fall Edathy). Lediglich die Verfolgung aus rein politischen Gründen soll durch die Immunität verhindert werden – wie so vieles eine Lehre aus der NS-Machtergreifung.

Warum wurde nun Haftbefehl erlassen?

Haftgründe sind grundsätzlich nur die Fluchtgefahr und – was hier höchstwahrscheinlich angenommen wurde – die Verdunklungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Diese liegt immer dann vor, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte seine Freiheit während des Ermittlungsverfahrens nutzen könnte, um Beweismittel verschwinden zu lassen oder sich mit Zeugen abzusprechen.

handcuffs-308897_640Deutet die Verhaftung darauf hin, dass sich die Vorwürfe erhärtet haben?

Grundsätzlich muss neben einem Haftgrund auch noch ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das ist der Fall, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat.

Allerdings wird in Wirtschaftsstrafsachen teilweise gemutmaßt, dass die Untersuchungshaft auch als Ermittlungsmaßnahme eingesetzt wird: Gerade in solchen Verfahren sind die Beschuldigten häufig keine erfahrenen Straftäter, sondern ganz durchschnittliche Menschen mit bürgerlicher Existenz. Für diese ist die Haft eine ganz neue Erfahrung, die einen immensen Einschnitt bedeutet. Und der leichteste Weg, aus der Haft wegen Verdunklungsgefahr herauszukommen, ist ein umfassendes Geständnis.

Wie lange bleibt Herr Wollbergs nun in U-Haft?

Das lässt sich nicht sagen. Häufig werden Haftbefehle schon nach wenigen Stunden wieder außer Vollzug gesetzt, zum Beispiel nach Anordnung bestimmter sichernder Auflagen (§ 116 StPO) oder gegen Kaution (Sicherheitsleistung, § 116a StPO).

Theoretisch denkbar wäre aber auch, dass die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung oder ggf. bis zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe dauert.

Sein Anwalt wird aber mit Sicherheit versuchen, eine möglichst schnelle Entlassung herbeizuführen.

Welche Straftat wird hier genau angenommen?

Die Vorwurf soll angeblich Bestechlichkeit lauten. Bestechlichkeit bedeutet, dass man einen Vorteil dafür annimmt, dass man eine pflichtwidrige Handlung vornimmt. Das StGB unterscheidet dabei zwischen der Bestechlichkeit von Parlamentsmitgliedern (§ 108e), im geschäftlichen verkehr (§ 299), im Gesundheitswesen (§ 299a), von Amtsträgern (§ 332 Abs. 1) und von Richtern (§ 332 Abs. 2).

Davon abgrenzen muss man die Vorteilsannahme (§ 331). Auch hier bekommt man Geld für eine Handlung, allerdings war diese Handlung rechtmäßig. Die Vorteilsannahme ist deswegen strafbar, weil man auch in diesem Fall einen „bösen Schein“ vermeiden will.

Mit welchem Strafmaß muss man hier rechnen?

Das lässt sich noch überhaupt nicht sagen. Es kommt darauf an, welcher exakte Tatbestand überhaupt vorliegen könnte. So sind Zahlungen im Wahlkampf ggf. anders zu behandeln als während seiner Amtszeit. Die Staatsanwaltschaft wird alle Vorwürfe noch intensiv in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht prüfen müssen – bzw. sie hat das wahrscheinlich noch teilweise getan, nur weiß die Öffentlichkeit noch nichts Näheres dazu.

court-1238226_640Selbstverständlich ist auch weiterhin ein kompletter Freispruch möglich.

Darf Herr Wolbergs weiterhin OB von Regensburg bleiben?

Ja, auch hier gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Es wäre auch kaum rechtsstaatlich, wenn man Amtsträger einfach „wegverhaften“ könnte. Solange er aus der U-Haft seinen Amtsgeschäften nicht nachgehen kann, vertritt ihn zunächst der zweite Bürgermeister (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung).

Aus seinem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis wird er gemäß Art. 15 Abs. 3 KWBG, wenn er die Wählbarkeit für sein Amt verliert. Das wäre gemäß Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes der Fall, wenn er sich nach rechtskräftigem Urteil in Strafhaft (also nicht nur Untersuchungshaft) befindet.

Aber auch als freier Mann könnte er das Amt verlieren: Das Gericht kann ihm die Wählbarkeit aberkennen, wenn er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten – auch auf Bewährung – verurteilt wird.

Wie die Sache ausgeht, wird prominent berichtet werden, nicht nur in den bayerischen Medien. Man kann davon ausgehen, dass sich auch der Anwalt von Herrn Wolbergs in Kürze zu Wort melden wird. Als Strafverteidiger kann ich aber nur immer wieder betonen: Ein Ermittlungsverfahren ist kein Schuldspruch. Das gilt auch nach einem Haftbefehl noch.

Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded

town-home-270912_640Das heutige Bundesverfassungsgerichtsurteil zum NPD-Verbot könnte neue Probleme in sogenannten „Stadthallenfällen“ schaffen. Dass eine Partei vom zuständigen Gericht für „an sich verfassungswidrig“ erklärt, aber nicht verboten wurde, ist eine neue Konstellation im öffentlichen Recht. Künftige Generationen von Studenten un Examenskandidaten werden damit sicherlich bald konfrontiert werden.

Die Stadt S besitzt eine Stadthalle, die regelmäßig für verschiedene kulturelle, soziale und politische Zwecke genutzt wird. Als die Partei P die Stadthalle für ihren Landesparteitag anmieten will, lehnt der Bürgermeister B dies jedoch ab. Zwar sei die Halle zum vorgesehenen Datum noch frei. Da die P-Partei jedoch verfassungswidrig sei, komme eine Vermietung keinesfalls in Frage.

So ähnlich beginnen jedes Semester unzählige Universitäts- und Examensklausuren im juristischen Studium. Dieses absolute Standardproblem des öffentlichen Rechts darf keinem Studenten oder gar Examenskandidaten fremd sein. „Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded“ weiterlesen

Rentner sucht im Müll nach Essen und wird verurteilt

garbage-1308138_640Viel Unverständnis schlägt derzeit einem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf entgegen: Ein Rentner hatte an einem Sonntag vor ziemlich genau einem Jahr das Gelände eines Supermarkts in Neumarkt-St. Veit betreten, um in den dortigen Abfallcontainern nach Essbarem zu suchen. Dafür muss der 78-Jährige, der unter Demenz im frühesten Stadium leidet, nun eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro zahlen.

Verurteilt wurde er aber – so kann man es zumindest dem Pressebericht des Oberbayerischen Volksblatts entnehmen – nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Hausfriedensbruchs.

Ist das überhaupt Hausfriedensbruch, wenn man in kein Haus eindringt?

Ja, der offizielle Titel dieses Straftatbestands ist hier ungenau. § 123 Abs. 1 StGB stellt es unter Strafe, wenn man „in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume“. Ein befriedetes Besitztum liegt immer dann vor, wenn es zumindest eine gewisse Umgrenzung gibt, auch dann, wenn diese durch ein Tor, eine Einfahrt o.ä. unterbrochen wird. Nicht notwendig ist eine geschlossene oder gar unüberwindliche Absperrung.

Warum wurde er nicht wegen Diebstahls verurteilt?

Zumindest ein versuchter Diebstahl dürfte ohne Weiteres vorliegen. Auch weggeworfene Waren sind nicht „herrenlos“, sodass sie sich jeder nehmen dürfte. In der Mülltonne gehören sie in der Regel noch dem vorherigen Eigentümer, der sie dann dem Abfallbetrieb übereignen will. Daran ändern auch soziale Notlagen und berechtigte Kritik an Lebensmittelverschwendung nicht,

Aus dem genannten Artikel ist zu entnehmen, dass der Supermarkt auch wegen Diebstahls Strafantrag gestellt hat. Ob dieser Vorwurf dann auch Gegenstand des Urteils war und nur vom Journalisten nicht mehr extra erwähnt wurde oder ob das Verfahren vielleicht insoweit eingestellt wurde, lässt sich nicht sagen.

Muss er ins Gefängnis, wenn er die Geldstrafe nicht zahlen kann?

Der Verurteilte lebt nach eigenen Aussagen von 200 Euro im Monat. Wie er davon dann in absehbarer Zeit so viel Geld sparen soll, dass er die 200 Euro, zu denen er verurteilt wurde, bezahlen kann, ist schwer vorstellbar.

Prinzipiell sieht das Strafgesetzbuch in § 43 vor, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (hier von 20 Tagen) tritt. Da die Geldstrafe aber vor allem im heutigen Strafrecht verhindern will, dass Menschen wegen kleinerer Kriminalität eingesperrt werden, weicht Art. 293 EGStGB hiervon ab und ermöglicht es, stattdessen gemeinnützige „freie Arbeit“ zu verrichten. Ob und in welcher Form das bei einem 78-Jährigen mit gesundheitlichen Problemen eine Möglichkeit darstellt, ist dann die nächste Frage.

Gibt es denn nichts Wichtigeres für den Staat als sich um sowas zu kümmern?

Normalerweise dürften weder Staatsanwaltschaft noch Gericht ein besonderes Interesse daran haben, solche eher kleine Kriminalität zu verfolgen. Auch der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung hat den Vorwurf als „Bagatelle“ bezeichnet.

Allerdings hatte der Angeklagte hier schon mehr als 20 Vorstrafen aufzuweisen. Vielleicht hat auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung dazu geführt, dass er nun formell verurteilt wurde und das Gericht das Verfahren nicht einfach eingestellt hat. Er soll demonstrativ gesagt haben: „Ich hör‘ eh nix. Mein Hörgerät liegt daheim.“

Ob man diese, sicher einiges Fingerspitzengefühl erfordernde Entscheidung der Staatsanwaltschaft genauso gefällt hätte, muss jeder selbst überlegen. Dazu kommt aber noch das, worauf ich hier immer wieder hinweise: Wir kennen alle die Akten nicht.

Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Häufige Fragen zum Schneeräumen

snow-removal-1853220_640Der Winter ist untrüglich da. Damit einher geht auch die lästige Pflicht des Schneeräumens. Aber wer ist dafür überhaupt zuständig? Und welche rechtlichen Fallen gibt?

Einen kurzen Überblick geben die folgenden Fragen und Antworten.

Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Schneeräumen Sache der Gemeinden. Dies sagt bspw. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

Allerdings erlaubt es Abs. 5, diese Pflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Die Gemeinden können dazu eine Rechtsverordnung erlassen, die diese Pflicht dann näher definiert. „Häufige Fragen zum Schneeräumen“ weiterlesen

Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht

burglar-157142_640Eines Diebstahls verdächtigt zu werden, kann jedem passieren. Man schiebt ein Produkt im Supermarkt in die Manteltasche statt es in den Einkaufswagen zu legen. Man vergisst etwas im Einkaufswagen und legt es nicht aufs Band. Oder man hat bereits bezahlte Ware in der Tasche.

Das ist insofern meistens nicht allzu schlimm, weil man normalerweise einigermaßen glaubwürdig darlegen kann, dass man nichts stehlen wollte und es sich nur um einen dummen Zufall oder ein Versehen handelt – sofern die Zufälle oder Versehen nicht regelmäßig vorkommen. „Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht“ weiterlesen

„Vorbereitung eines Angriffskriegs“ verschwindet aus dem Strafgesetzbuch

§ 80 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

fighter-jet-1013_640Besser gesagt: So lautete dieser Paragraph. Denn seit dem Silvesterabend gibt es ihn nicht mehr.

Was bedeutet das nun? Ist es seit gestern legal, in Deutschland Angriffskriege vorzubereiten? Soll hier irgendeiner militärischen Intervention der Weg geebnet werden?

Nein, in keiner Weise.

Denn was vorher in § 80 StGB stand, findet sich nun § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Das dortige „Verbrechen der Aggression“ ist identisch mit dem bisherigen Angriffskrieg. Die Strafbarkeit wurde sogar noch etwas ausgeweitet, da nicht nur formelle Angriffskriege, sondern auch sonstige völkerrechtswidrige Angriffshandlungen unter Strafe stehen.

Diese Auslagerung kriegsbezogener Tatbestände ins VStGB ist übrigens nichts Neues: So wird bspw. der Völkermord seit 2002 in § 6 VStGB geregelt, während er vorher in § 220a StGB stand.

Ermittlungsverfahren „Fatih“: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln

Auf Facebook macht derzeit eine anonymisierte Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Köln die Runde. Diese wird weitestgehend mit Unverständnis kommentiert – darum erkläre ich heute kurz, worum es dabei gehen könnte.

Aus dem Schriftstück geht nicht unmittelbar hervor, welche Straftat das Verfahren zum Gegenstand hatte. Einer Frau Schröder wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen eines nicht genannten Vorwurfs gegen einen Beschuldigten mit dem Vornamen Fatih (der Nachname ist abgedeckt) eingestellt wurde. Der Satz „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering“ lässt jedenfalls den Schluss zu, dass es um eine Körperverletzung ging.

Allerdings dürfte es keine normale, also „einfache“ oder gar fahrlässige Körperverletzung sein. Denn das Verfahren wurde „mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt“. Die Zustimmung des Gerichts ist bei leichten Körperverletzungen nämlich nicht notwendig, hier kann gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft alleine entscheiden. Die gefährliche Körperverletzung (meist unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) ist dagegen im Mindestmaß mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht, daher muss das Gericht einer Einstellung stets zustimmen. Ein Raub mit Verletzungsfolgen oder eine schwere Körperverletzung scheiden dagegen aus, da es sich hierbei um Verbrechen handelt – eine Einstellung nach § 153 gibt es aber nur bei Vergehen.

Diese Verfahrenseinstellung bedeutet, dass das Verfahren nicht weiter betrieben wird. Es wird zu den Akten gelegt, es erfolgt keine Anklage und dementsprechend auch keine Bestrafung. Dafür muss der Beschuldigte überhaupt nichts tun, insbesondere auch keine Geldbuße zahlen oder Sozialstunden verrichten – das gibt es nur bei einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld erfolgt nicht.

Dieses Vorgehen ist nichts Außergewöhnliches, sondern sehr häufig. Eine immense Zahl von Strafverfahren (auch wegen Gewaltdelikten) wird mittlerweile von den Staatsanwaltschaften eingestellt. Dabei gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Arten der Einstellung, die man ganz grob charakterisieren kann:

  • § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft geht selbst davon aus, dass sich der Beschuldigte eher nicht strafbar gemacht hat und eine Verurteilung unwahrscheinlich ist.
  • § 153 StPO. Die Staatsanwaltschaft denkt zwar, dass „etwas dran sein“ könnte, sieht aber sogar dann eine geringe Schuld als gegeben an.
  • § 153a StPO. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte verurteilt würde und keine ganz geringe Schuld vorliegt. Die bestehende Schuld kann aber dadurch ausgeglichen werden, dass die erwähnten Auflagen (eben Geldbuße oder Sozialstunden, ggf. auch eine Therapie oder die Zahlung von Schmerzensgeld) angeordnet werden. Dann kann auf eine formelle gerichtliche Verurteilung verzichtet werden.

Gerade auch bei Körperverletzungen, die aus einem Streit heraus passiert sind, stellt man oft gegen alle Beteiligten nach § 153 StPO ein. Denn hier lässt sich oft nicht mehr klären, wer nun angefangen hat und wer sich nur gewehrt hat. Niemand ist hinreichend verdächtig, um nach § 153a einzustellen oder gar anzuklagen – aber es ist auch niemand offensichtlich unschuldig.

Von einer solchen Konstellation ist hier aber keine Rede. Argumente für die Einstellung waren vielmehr:

  • „Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten.“ Gegen den Beschuldigten wurde also zuvor noch nie wegen einer anderen Körperverletzung ermittelt. Dass er aber schon wegen anderer Arten von Straftaten (z.B. wegen Diebstahls) verdächtig war, könnte man aus der Einschränkung „einschlägig“ schließen. Vielleicht ist das aber auch nur eine Standardformulierung dieser Staatsanwältin, die keine Aussage über den speziellen Fall erlaubt.
  • „Es kann erwartet werden, dass der Beschuldigte durch das bisherige Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt ist.“ Das unterstellt, dass der vermeintliche Täter allein die Tatsache, dass er Beschuldigter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war, als abschreckend empfand, sodass er nie wieder in diese missliche Situation kommen will. Ob man die berechtigte Erwartung dieses Effekts empirisch bestätigen kann, lässt sich wohl nicht so ganz feststellen – der eine oder andere mag die Einstellung vielleicht auch eher als Bestätigung verstehen.
  • „Die verursachten Verletzungen sind relativ gering.“ Die Schwere der Tatfolgen ist natürlich ein entscheidender Faktor für deren rechtliche Bewertung. Auch die einfache Körperverletzung geht von kaum spürbaren Stößen über blaue Flecken bis hin zu Knochenbrüchen und Organschädigungen. Welche Verletzungen hier vorlagen, ist völlig unbekannt. Nicht unproblematisch ist freilich, dass das Opfer sich dadurch oft nicht ernstgenommen vorkommt. Das meint die Staatsanwalt zwar nicht so, aber diese Formulierung wird häufig als ein „Sei froh, es hätte schlimmer kommen können“ angesehen.
  • „Es bestehen zudem Bedenken hinsichtlich der Schuldfähigkeit.“ Das deutsche StGB beinhaltet ein Schuldstrafrecht: Wer nicht schuldfähig ist, also nicht weiß, dass er gerade etwas Verbotenes tut, kann nicht bestraft werden (§ 20 StGB). Wer nur eingeschränkt schuldfähig ist, also das Unrecht seiner Tat erkennt, aber darauf nicht den klaren Blick eines normalen Menschen hat, wird milder bestraft (§ 21). Diese Formulierung der StA klingt danach, dass eine eingeschränkte Schuldfähigkeit sicher ist und eine völlig fehlende Schuldfähigkeit zumindest nicht ausschließbar ist. Bei einer Verurteilung wäre also allenfalls eine geringe Strafe zu erwarten, sodass man auch gleich darauf verzichten kann.
  • „Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.“ Dies ist kein eigenes Argument für die Einstellung, sondern vielmehr die Schlussfolgerung aus den vier genannten Argumenten. Es wird einfach nur der Wortlaut des § 153 Abs. 1 Satz 1 (am Ende) StPO abgeschrieben, um zu demonstrieren, dass dessen Voraussetzungen als erfüllt erachtet wurden. Die Formulierung „wäre anzusehen“ verdeutlicht noch einmal, dass keine Feststellung über die Schuld getroffen wird, sondern die Schuld nicht geklärt ist, sie aber sogar dann gering wäre, wenn sich die unbelegten Verdachtsmomente bewahrheiten würden.

Tragen diese Gründe nun die Einstellung?

Schon. Eine Einstellung des Verfahrens ist ohne Weiteres vertretbar. Allein die Tatsachen, dass es keine einschlägigen Vorverfahren gab und die Verletzungen im unteren Bereich blieben, rechtfertigen die Entscheidung. Außerdem muss man der sachbearbeitenden Staatsanwältin immer zubilligen, dass sie die Akte und alle Gesichtspunkte kannte, während wir nur einen einfachen Abdruck der Endentscheidung sehen.

Etwas seltsam mutet jedoch die Kombination der beiden anderen Argumente an: Die „Beeindruckung und Warnung“ ist eine Standardbegründung, die nicht auf den Beschuldigten individuell zugeschnitten wurde, sondern regelmäßig verwendet wird. Aber kann man denn von dieser Wirkung auch bei einem eingeschränkt Schuldfähigen ausgehen? Bei dieser Personengruppe ist das normale Strafrecht oft schon relativ hilflos. Aber wer Probleme hat, Richtig und Falsch zu unterscheiden und das Unrecht einer Körperverletzung einzusehen, soll den Ernst eines Ermittlungsverfahrens begreifen? Denkbar wäre freilich, dass die Schuldunfähigkeit hier nur momentan und alkoholbedingt war – wobei man auch dann eine gewisse Sanktionierung durchaus für sinnvoll halten kann.

Was kann das Opfer der Straftat nun tun?

Nicht viel. Zwar sieht die StPO grundsätzlich vor, dass der Verletzte zunächst Beschwerde gegen die Einstellung einlegen (§ 172 Abs. 1) und gegen eine Ablehnung der Beschwerde das Oberlandesgericht anrufen kann (§ 172 Abs. 2 Satz 1).

Dies gilt aber gerade bei Einstellungen nach § 153 StPO nicht, wie aus § 172 Abs. 2 Satz 2 hervorgeht. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft soll damit der Nachprüfung durch die Gerichte (und auch, obwohl der Gesetzestext missverständlich formuliert ist, durch den vorgesetzten Staatsanwaltschaft) entzogen sein.

Möglich ist freilich immer eine Gegenvorstellung, dass man also der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass man diese Entscheidung für falsch hält, um erneute Eröffnung des Verfahrens bittet und noch einige Gründen hinterherschickt. Besonders hoch sind die Chancen freilich nicht, da man selten noch irgendein schlagendes Argument kennt, das dem Staatsanwalt bislang verborgen geblieben ist. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist stets möglich – diese ist aber, wie der juristische Volksmund weiß, „formlos, fristlos und fruchtlos“.

Offen bleibt, wie oben schon angedeutet wurde, der Zivilrechtsweg. Als Opfer einer Straftat hat man auch außerhalb des Strafverfahrens Rechte; man kann insbesondere Schadenersatz und Schmerzensgeld einklagen. Nur: Wie viele Schläger haben verfügen über Vermögen oder pfändbares Einkommen? Die wenigsten Gewalttäter (Ausnahmen bestätigen freilich die Regel) leben außerhalb ihrer Prügelexzesse eine bürgerliche Existenz.

Das ist nicht befriedigend, aber das ist die Realität.

Eine Frage drängt sich freilich zwangsläufig auf:

Ist das Schreiben echt?

Es gibt zumindest keine offensichtlichen Fehler oder Formulierungen, die in irgendeiner Weise seltsam wirken. In der Regel wird in der Einstellungsverfügung noch darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld) davon unberührt bleiben, dies ist aber nicht zwingend.

Tötung in Notwehr – Verurteilung wegen Waffenbesitzes

gun-1678989_640Ein Juwelier in Moers hat sich mit einer Schusswaffe gegen einen Überfall gewehrt. Dabei wurde ein Räuber getötet, ein anderer erlitt einen Handdurchschuss. Nun wurde der Juwelier per Strafbefehl verurteilt – wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung.

Dies wirft einige Fragen auf:

Warum wurde er nicht wegen Mordes verurteilt?

Rein objektiv liegen ein Totschlag und eine gefährliche Körperverletzung vor. Diese begangenen Straftaten sind aber nicht rechtswidrig, weil der Juwelier in Notwehr gehandelt hat. Er durfte sein Eigentum mit Gewalt verteidigen. Die Notwehr legalisiert eine eigentlich begangene Straftat, der „Täter“ kann also nicht verurteilt werden, weil er nichts Verbotenes tut.

Warum wurde er dann wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt?

Weil er diese Tat nun einmal begangen hat. Das deutsche Waffengesetz ist äußerst rigide und erlaubt den Besitz von Schusswaffen gar nicht bzw. nur mit behördlicher Genehmigung. Wer trotzdem eine Schusswaffe besitzt, macht sich nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes strafbar. Der Strafrahmen geht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei ist es völlig egal, ob der Täter diese Waffe überhaupt benutzt hat, denn strafbar ist der Besitz. Dass er sie dann nur zur Notwehr eingesetzt hat, ändert am Besitz nichts. Beide Handlungen muss man völlig unabhängig voneinander sehen.

Durfte er die Waffe dann überhaupt zur Notwehr verwenden?

Ja, auf jeden Fall. Die Notwehrhandlung wird nur daran gemessen, ob sie erforderlich und (so zumindest die Meinung der Rechtsprechung) geboten war. Ob das Notwehrmittel an sich legal war, ist dabei nicht relevant.

Man kann also mit einer Waffe, die man gar nicht besitzen durfte, eine rechtmäßige Notwehrhandlung ausüben, wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen. Umgekehrt kann die Verwendung einer legalen Waffe im konkreten Fall illegal sein, wenn kein Notwehrtatbestand gegeben war.