https://rechtshistorie.de/2018/03/20/warum-nehmen-die-bienen-eine-wichtige-stellung-im-bgb-ein/
Tag: Gefängnis
Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.
Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.
Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:
§ 36 Abs. 1 BtMG
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1.
„Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)“ weiterlesen
Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.
Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.
Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:
§ 35 Abs. 1 BtMG
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
Die Grundnorm des Komplexes. „Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)“ weiterlesen
Haftsache
Bild: haftsache.deEin großes Problem für Gefängnisinsassen ist die Langeweile. Wenn bei einer längeren Haftstrafe jeder Tag mehr oder weniger gleich ist, schlägt dies fast zwangsläufig auf die Psyche. Ein wichtiger Faktor der Abwechslung ist daher die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen.
Mehr als Tütenkleben
Die Arbeit in Gefängnissen geht heute zum Glück über Tütenkleben, Kugelschreiberzusammenbauen und Nummernschilderpressen hinaus. Je nach individuellen Fähigkeiten sind durchaus interessante und fordernde Aufgaben darunter. Im handwerklichen Bereich werden auch Waren in einer höheren Güteklasse hergestellt, die sich ohne Weiteres auf dem freien Markt verkaufen lassen.
Die bayerischen Justizvollzugsanstalten gehen dabei recht offensiv mit der Herkunft dieser Produkte um. Unter dem unverblümten Markennamen „Haftsache“ werden derartige Waren nun im Internet angeboten, von Büroausstattung über Freizeitartikel bis hin zu Kleidung. „Haftsache“ weiterlesen
Die Top Ten für den März 2017
Ich freue mich über jedes Anliegen, mit dem Sie als Mandant zu mir kommen. Aber ich darf es theoretisch auch ablehnen, wie ich auf Anwaltsrecht-FAQ näher ausführe.
Vereinsvorstände sind manchmal amtsmüde. Ein Rücktritt ist selbstverständlich möglich – er kann danach aber nicht mehr zurückgezogen werden. Mehr dazu auf Vereinsrecht-FAQ.
Einige Strafverteidiger haben sich für die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesprochen. Jura medial hat einige Hintergründe dazu erläutert. „Die Top Ten für den März 2017“ weiterlesen
Impressionen aus Landsberg
Die Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech ist – neben Stadelheim – wohl das bekannteste bayerische Gefängnis. Über einen Besuch dort habe ich bereits geschrieben.
Heute wollte ich einige Bilder davon mit meinen Lesern teilen:
Zu Besuch in Landsberg – als Anwalt im Gefängnis
Das Betreten eines Gefängnisses ist immer mit einem mulmigen Gefühl verbunden. Auch, wenn man nur als Besucher da ist. Das ändert sich auch für Anwälte nicht so schnell, die schon oft in Gefängnissen waren.
Als Rechtsanwalt, der sich (auch) mit Strafrecht beschäftigt, lassen sich Besuche im Gefängnis nicht vermeiden. Für viele inhaftierte Mandanten ist es sehr wichtig, dass auch der persönliche Kontakt zum Anwalt bestehen bleibt. Und man kann auch nicht alles nur per Brief oder über (ohnehin nur sporadisch mögliche) Telephonanrufe klären.
Anwalt darf Mandanten besuchen
Die Besuchsregelungen für Anwälte sind daher recht kulant – eine übermäßige Einschränkung würde ja auch die Verteidigung behindern und wäre daher mit dem Recht auf ein faires Verfahren schwer vereinbar. Man ist als Anwalt nicht an die allgemeinen Besuchszeiten und an die normalen Besuchshäufigkeiten gebunden. Man versucht aber natürlich, die organisatorischen Notwendigkeiten der Justizvollanstalt einigermaßen zu berücksichtigen. „Zu Besuch in Landsberg – als Anwalt im Gefängnis“ weiterlesen
Die Top Ten für den Oktober 2016
Auch Radfahrer sind natürlich den allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts und speziellen Regeln unterworfen. Und wie war das nochmal, darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?
Das BGB hat eine lange Geschichte. Die Sklaverei hat es aber, entgegen einem Gerücht, nicht erst verbieten müssen. Mehr dazu auf rechtshistorie.de.
Zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ steht nicht selten die Frage, ob man sein Recht wirklich beweisen kann. Auch in der ZPO spielt die Darlegungslast eine erhebliche Rolle. „Die Top Ten für den Oktober 2016“ weiterlesen
Anrechnung der Untersuchungshaft
Zum letzten Beitrag („464 Tage sind ein Monat“) hat uns die Nachfrage erreicht, warum dieses lange Verfahren (15 Monate) nur als ein Monat auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Wenn er so lange in Untersuchungshaft war, dann müsse die Zeit dem Täter doch bereits als verbüßt angerechnet werden.
Dazu muss man eines wissen: Es geht hier nicht um die U-Haft. Der Täter war nicht in Haft. Also möglicherweise war es doch, aber das war nicht der Punkt für die Anrechnung. Dieser eine Monat Strafnachlass ist lediglich eine Entschädigung für die lange Dauer bis zur Entscheidung über die Revision. Falls er zusätzlich noch die ganzen 15 Monate (dann wahrscheinlich auch einige Monate vor dem erstinstanzlichen Urteil), wird ihm diese Zeit komplett auf die Strafe angerechnet.
§ 51 Abs. 1 StGB ist hier ganz deutlich:
Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie (…) angerechnet.
Früher war dies übrigens etwas anders geregelt. § 60 des StGB von 1871 sah das im Grundsatz ähnlich vor, ließ dem Gericht aber viel mehr Spielraum:
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
Dazu muss man wissen, dass es damals drei verschiedene Arten der regulären Freiheitsstrafe gab, die in einem Stufenverhältnis zueinander standen. Acht Monate Zuchthaus (die schwerste Freiheitsstrafe) entsprachen zwölf Monaten Gefängnis und acht Monate Gefängnis entsprachen zwölf Monaten Festungshaft (der leichtesten Verbüßungsart).
Nach diesem Maßstab hätte also auch die Untersuchungshaft umgerechnet werden müssen. Wer sechs Monate U-Haft hinter sich hatte, hätte damit nur vier Monate Gefängnis ausgleichen können. Wurde er gar zu Zuchthaus verurteilt, entsprach diese Haft nur gut zweieinhalb Monaten Freiheitsstrafe.
Eine derartige Umrechnung gestattete § 60 StGB a.F., sah es aber nicht verpflichtend vor. Anders dagegen ab Akzeptanz des Urteils durch den Angeklagten, also sobald er kein Rechtsmittel mehr einlegen kann. Gemäß § 482 StPO musste jede Freiheitsentziehung ab diesem Zeitpunkt „unverkürzt“, also voll angerechnet werden:
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Diese Vorschrift ist heute praktisch überflüssig, da die Anrechnung ja über § 51 StGB sowieso ungeschmälert erfolgt.