Merkel muss weg – und so geht’s

Untertitel: Wie Frau Kramp-Karrenbauer Bundeskanzlerin werden kann

Seit dem CDU-Parteitag vom Wochenende hat die größte sozialdemokratische Partei in Deutschland eine neue Vorsitzende. Annegret Kramp-Karrenbauer aus dem seit einiger Zeit zur Bundesrepublik gehörenden Saarland konnte eine Mehrheit der Delegierten für sich gewinnen, die – ohne auf persönliche Vorteile oder auf die Kompetenz der Kandidaten zu schielen – frei nach ihrem Gewissen abgestimmt haben.

Es gilt als ausgemachte Sache, dass Frau Kramp-Karrenbauer auch die Nachfolge von Angela Merkel als Bundeskanzlerin antreten wird. Ein solcher Weg verläuft jedoch verfassungsrechtlich keineswegs automatisch. Dieser Artikel soll kurz skizzieren, wie ein solcher friedlicher Machtwechsel nach den Vorschriften des Grundgesetzes ablaufen könnte. Eine Voraussetzung dafür ist natürlich, egal wie man politisch zu ihr stehen mag: Merkel muss weg.

Reguläre Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Der naheliegendste oder wohl bislang auch präferierte Weg ist es, dass Angela Merkel vorerst Bundeskanzlerin und die CDU in die 2021 stattfindenden Bundestagswahlen mit Frau Kramp-Karrenbauer als Kanzlerkandidatin geht.

Rechtlich gibt es allerdings keinen Kanzlerkandidaten. Es hat sich politisch nur durchgesetzt, dass die Parteien alle eine Person benennen, die sie – wenn das Wahlergebnis für sie positiv ausfällt und sie eine tragfähige Koalition zustande bringen – zum Kanzler wählen wollen. Denn gewählt wird der Kanzler nicht etwa durch die Bürger, sondern durch den Bundestag.

Frau Merkels Amtszeit endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestag (Art. 69 Abs. 2 GG). Der Bundestag muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammentreten (Art. 39 Abs. 2 GG). Und die nächste Wahl des Bundestags muss spätestens vier Jahre nach der letzten Wahl erfolgen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG).

Nach diesem Zeitplan ist also bereits recht gut absehbar, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben könnte. Allerdings verlängert sich ihre Amtszeit automatisch, solange kein neuer Bundeskanzler gewählt wird und der Bundespräsident sie um Weiterführung ihres Amtes bittet (Art. 69 Abs. 3 GG).

Eine Pflicht dazu, überhaupt nach Bundestagswahlen einen neuen Kanzler zu wählen, steht zumindest nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Dies wurde auch genutzt, als nach den Wahlen 2017 keine Mehrheit in Sicht war. Üblich ist jedoch, dass der Bundespräsident relativ schnell die Wahl des Bundeskanzlers einleitet, sobald eine Koalition geschlossen ist.

Dies passiert dadurch, dass der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl des Kanzlers vorschlägt (Art. 63 Abs. 1 GG). Vorgeschlagen wird natürlich nicht die Person, die der Präsident für die ideale Besetzung für den Posten hält, sondern derjenige, der voraussichtlich eine Mehrheit bekommen wird. Erhält der Kandidat dann die Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten, ist er zum Bundeskanzler gewählt (Art. 63 Abs. 2 GG).

Vorgezogene Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Wenn man nicht mehr bis 2021 warten will, kann man die Bundestagswahlen auch vorziehen. Nun hat der Bundestag aber – im Gegensatz zu vielen anderen Parlamenten – nicht die Möglichkeit, sich einfach durch Beschluss selbst aufzulösen. Der einzige sich hier anbietende Weg wäre eine „unechte Vertrauensfrage“. Diese Vorgehensweise ist nicht unumstritten, wurde durch das Bundesverfassungsgericht aber für zulässig erklärt.

Dabei stellt der (bisherige) Bundeskanzler die Vertrauensfrage gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Möglichkeit ist eigentlich dafür gedacht, dass ein Bundeskanzler in wackligen Verhältnissen für Klarheit sorgen kann. Denn zur Beantwortung der Vertrauensfrage stimmt jeder Bundestagsabgeordnete dahingehend ab, ob er dem Bundeskanzler noch vertraut.

Die unechte Vertrauensfrage ist dagegen nur vorgeschoben, es ist dann ausgemachte Sache, dass zumindest einige der eigenen Abgeordneten dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen aussprechen. Kommt nämlich keine absolute Mehrheit für das Vertrauen zustande, kann der Bundespräsident – was hier Sinn der Vertrauensfrage ist – auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen.

Auf diese Weise könnte dann ein Wahlkampf mit Frau Kramp-Karrenbauer als CDU-Kanzlerkandidatin geführt werden.

Merkel-Rücktritt und anschließende Kanzlerwahl

Denkbar wäre auch ein Rücktritt von Frau Merkel. Dass der Bundeskanzler überhaupt zurücktreten kann, steht zwar nirgends im Grundgesetz. Nach praktisch unbestrittener Meinung ist das aber trotzdem der Fall. Einen amtsmüden Politiker dauerhaft gegen seinen Willen im Amt festzuhalten, erscheint schließlich kaum sinnvoll. Dies lässt sich auch aus dem schon erwähnten Art. 69 Abs. 3 schließen, dass der Kanzler (nur) vorübergehend verpflichtet ist, sein Amt weiter auszuüben.

Ebenfalls nicht geregelt ist eine Pflicht des Bundespräsidenten, nach dem Rücktritt des Kanzlers einen neuen Kanzler vorzuschlagen und zu ernennen. Auch hier muss man aber von der Logik des Grundgesetzes ausgehen, wonach es das Verfassungsorgan des Bundeskanzlers gibt. Daraus folgt dann auch, dass es einen neuen Bundeskanzler braucht, wenn der alte nicht mehr will.

Sobald also auf politischer Ebene geklärt ist, wer neuer Kanzler werden soll, wird der Bundespräsident diesen vorschlagen, sodass es zum Wahlprozedere gemäß Art. 63 GG (siehe oben) kommt.

Verfassungsrechtlich wäre diese Methode völlig legitim, allerdings würde das bedeuten, dass der Bundestag aus seiner eigenen Macht heraus einen Kanzlerwechsel durchsetzt. Möglicherweise würden sich einige Parteistrategen wohler fühlen, wenn die neue Kanzlerin quasi „vom Volk gewählt“ würde, weil sie im Wahlkampf schon als Kanzlerkandidatin auftrat und so die Stimmen für ihre Partei auch als Stimmen für ihre Person reklamieren kann. Dies würde dann eher für Neuwahlen sprechen.

Misstrauensvotum

Zuletzt wäre theoretisch auch noch ein Misstrauensvotum denkbar. Das Misstrauensvotum ist eine Kanzlerwahl ohne verfassungsrechtlichen Anlass. Dabei wird der Antrag gestellt, dem bisherigen, weiterhin amtierenden Kanzler das Misstrauen auszusprechen und zugleich einen Nachfolger zu wählen (Art. 67 Abs. 1 GG).

Allerdings ist das Misstrauensvotum eben keine neutrale Wahl. Es beinhaltet die Äußerung eines Misstrauens in den bisherigen Amtsinhaber und wird daher als ziemlich unfreundlicher Akt gesehen. Normalerweise kommt ein Misstrauensvotum nur vor, wenn eine Koalition zerbrochen ist oder sonst die Mehrheit verloren hat und so ein Politikwechsel eingeleitet werden soll.

Wenn der Kanzlerposten innerhalb einer Partei in einvernehmlicher Weise weitergegeben werden soll, kommt ein Misstrauensvotum daher unter keinen Umständen in Betracht.

Für welchen der anderen Wege man sich nun entscheidet, ist in gewisser Weise eine Geschmacksfrage – und eine Frage dessen, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben will bzw. darf.

Richterwahl durch die Bürger

Ein häufiger Vorwurf ist, dass die Justiz zu eng mit der Politik verbandelt sei. Dies ist natürlich auch in gewisser Weise zwangsläufig so, denn die Richter müssen auch irgendwie in ihr Amt kommen. Und die Institutionen, die über die Besetzung staatlicher Ämter entscheiden, sind nun einmal die Parteien.

Wie wäre es denn, wenn die Bürger direkt die Richter wählen würden? Wäre es nicht demokratischer, das Volk abstimmen zu lassen?

Demokratischer und begrüßenswert im Sinne der Gewaltenteilung wäre das natürlich. Dass es umsetzbar ist, glaube ich aber trotzdem nicht.

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Linke will Deutschen-Grundrechte abschaffen

lenin-155794_1280Die Linken im Bundestag wollen die Deutschen-Grundrechte abschaffen. Demnach sollen auch die Grundrechte, auf die sich bisher nur deutsche Bürger berufen konnten, allen Menschen zur Verfügung stehen.

Geändert werden sollen folgende Vorschriften:

Art. 8 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Art. 9 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Art. 11 Abs. 1 GG: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

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Werbung auf dem Aktendeckel

anonymWenn man als Angeklagter vor Gericht steht, will man sich ungern mit vollem Namen und Photo in der Lokalpresse wiederfinden. Zumindest in medial interessanten Prozessen klicken vor Verhandlungbeginn aber gern mal die Kameras. Gemeinhin bekommt man einen netten Tarnnamen zugedacht und das Bild wird verpixelt oder mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht. Wer der Journaille nicht traut, hält sich daher sicherheitshalber irgendetwas vor das Gericht.

Als Verteidiger gibt man dem Mandanten dafür normalerweise einen Aktenhefter, der das Antlitz recht effektiv verbirgt. In letzter Zeit haben nun einige Kollegen die Idee entwickelt, diese Aktenhefter gut sichtbar mit dem Namen der Kanzlei zu beschriften, um sich bekannt zu machen.

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Befangenheit? Vom Bundestag ans Verfassungsgericht

Stephan Harbarth wird neuer Richter am Bundesverfassungsgericht. An seiner fachlichen Qualifikation gibt es sicherlich nichts auszusetzen. Als problematisch wird aber die Tatsache empfunden, dass Herr Harbarth unmittelbar aus der Politik an das Gericht wechselt, das gerade die Politik kontrollieren soll. Seit 2009 sitzt er für die CDU im Bundestag.

Übergangsloser Wechsel als Problem

Nun kann man grundsätzlich wohl schon davon ausgehen, dass er in seinem neuen Amt als Verfassungsrichter politische Bindungen zurückstellen kann. Wenn wir das bezweifeln, müssten wir das gesamte Bundesverfassungsgericht unter den Verdacht der Voreingenommenheit stellen, da fast alle seiner Mitglieder politische Beziehungen haben und in aller Regel bestimmten Parteien nahestehen – sonst würden sie normalerweise keine Verfassungsrichter.

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Das Protektorat der Mehrheit

Ich habe immer gefunden, dass der schönere Begriff von Demokratie nicht „Herrschaft der Mehrheit“ wäre, sondern „Schutz der Minderheit unter dem Protektorat der Mehrheit.“

Dieses Zitat von Roger Willemsen wurde anscheinend durch eine glückliche Fügung des Schicksals wiederentdeckt und wird derzeit in den sozialen Medien rauf und runter geteilt. Es klingt sehr intellektuell, nachdenklich und tiefgründig – wie sein Urheber selbst. Es entspricht auch dem Gedanken einer harmonischen Gesellschaft, wie sie die politische Linke, der Willemsen durchaus Sympathie entgegenbrachte, vorgeblich unterstützt.

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Tücken des Wahlrechts: Landtagspräsidentin Barbara Stamm nicht mehr im Landtag

Eines der überraschenden Ergebnisse der bayerischen Landtagswahl ist, dass die bisherige Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) ihr Mandat verloren hat. Das lag aber nicht etwa daran, dass sie selbst nicht prominent oder beliebt genug gewesen wäre oder die Wähler sie mit ihrer Tochter Claudia Stamm (früher grün, jetzt noch grüner, nämlich bei der „Mut“-Partei) verwechselt hätten. Vielmehr ist das eine Ausprägung des bayerischen Wahlrechts.

Frau Stamm hat ein exzellentes Ergebnis erzielt. Im Wahlkreis (Bezirk) Unterfranken hat sie allein 194.556 Zweitstimmen erhalten. Das sind 27,0 % der ingesamt 720.058 Zweitstimmen, die für alle Kandidaten aller Partei in ganz Unterfranken abgegeben wurden. Wäre Barbara Stamm eine eigene Partei, hätte sie allein mit diesen 27,0 % Zweitstimmen drei Mandate errungen. Für einen Landtagssitz als CSU-Kandidatin hat es aber nicht gereicht.

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Fliegt die FDP doch noch aus dem bayerischen Landtag?

Die FDP, teilweise auch scherzhaft als „Die Liberalen“ bezeichnet, ist nach der Landtagswahl in Bayern wieder im Parlament vertreten. Nun machen Gerüchte die Runde, wonach dieser Wiedereinzug in den Bayerischen Landtag gefährdet sein könnte.

Stimmt es also, dass die FDP vielleicht doch noch an der Fünfprozenthürde scheitern könnte? Um die Freien Demokraten, deren Umgang mit der Frage derzeit zwischen Dünnhäutigkeit und Zweckoptimismus pendelt, zu beruhigen: Nein, höchstwahrscheinlich nicht.

Wer ist Direktkandidat?

Es geht laut Presseberichten darum, dass im niederbayerischen Stimmkreis Nr. 206 (Passau-West) zunächst der Kreisrat Hansi Brandl als FDP-Direktkandidat nominiert wurde. Später annullierte der FDP-Kreisvorstand diese Wahl und führte eine neue Aufstellungsversammlung durch. Nun wurde die örtliche FDP-Vorsitzende Bettina Illein als Kandidatin gewählt.

Das gefiel Herrn Brandl nicht und er setzte sich dagegen vor verschiedenen Partei- und staatlichen Gerichten zur Wehr, bislang jedenfalls ohne Erfolg. Darum blieb der Name von Frau Illein im Wahlvorschlag der FDP und landete somit auch auf den Stimmzetteln.

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Ein bisschen Unschuldsvermutung für Waffenbesitzer

Für einen Strafverteidige ist es im Ermittlungsverfahren das vorrangige Ziel, zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Als Einstellung bezeichnet man es, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren beendet, ohne dass sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Eine Einstellung findet dann statt, wenn nach Abschluss der Ermittlungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Straftat besteht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wenn die Schuld des vermeintlichen Täters ohnehin nur gering wäre (§ 153 StPO). In letzterem Falle kann die Einstellung auch unter einer Auflage geschehen (§ 153a StPO), wenn die Staatsanwaltschaft meint, dass zumindest eine gewisse Sanktion notwendig ist.

Wichtig ist, dass in all diesen Fällen keine Schuldfeststellung erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung ist kein Urteil, vor allem keine Vorstrafe. Es ist also nichts, was den Beschuldigten danach noch belastet – strafrechtlich gesehen.

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Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus?

Unschuldig einer Straftat bezichtigt zu werden, ist für viele Menschen ein Horror. Umso wichtiger ist es dann, wenn ein solches Strafverfahren immerhin mit einem Freispruch endet, sodass zumindest formalrechtlich die Unschuld festgestellt wird.

So erging es auch einer Mandantin von mir, die vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Betrugs angeklagt war. Gegen einen Strafbefehl hatte ich für sie Einspruch eingelegt, sodass es zur mündlichen Verhandlung kam.

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