Prof. Dr. Stephan Lorenz über die Vertragsfreiheit

Der Vertrag als solcher ist mit Sicherheit das wichtigste Instrument des bürgerlichen Rechts und einer freien Gesellschaft. Es gibt kein Wohnungszuteilungsamt. Es gibt kein Semmelversorgungsamt. Und das ist gut so. Das ist Freiheit.

(Prof. Dr. Stephan Lorenz, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München)

Dieses aus den Anfangsstunden des Zivilrechts-Grundkurses von Prof. Dr. Lorenz entnommenene, leicht verkürzte Zitat zeigt eines der wesentlichen Prinzipien des marktwirtschaftlichen Zivilrechts: Ich suche mir Gegenstand und Partner meiner Geschäftsbeziehungen selbst und ohne Einmischung aus. Das Recht, die Verträge abschließen zu dürfen, die man möchte, und die abzulehnen, die man nicht möchte, ist ein wesentlicher Teil der Selbstbestimmung des Einzelnen. Es bedeutet umgekehrt aber auch Verantwortung für einen selbst. „Prof. Dr. Stephan Lorenz über die Vertragsfreiheit“ weiterlesen

Die juristische Notenskala

Juristische Arbeiten werden, von der Erstsemesterhausarbeit über Examensklausuren bis zu den Praxisstationen im Referendariat, nach eienr Notenskala mit 18 Punkten bewertet. Diese entspricht im Wesentlichen der 15-Punkte-Wertung in der Kollegstufe und beim Abitur, nur mit dem Unterschied, dass es noch die Note „vollbefriedigend“ zwischen „befriedigend“ und „gut“ gibt. Vollbefriedigend umfasst also Punktzahlen von 10 bis 12. Bestanden hat, wer wenigstens 4 Punkte erreicht.

Nun könnte man meinen, dass diese Skala das ganze Leistungsspektrum umfasst. Die Besten landen bei 18 Punkten, die Schlechtesten bei 0. Mehr noch, man könnte denken, dass die Verteilung irgendwie linear oder prozentual läuft. Wer die Hälfte richtig hat, bekommt 9 Punkte; wer nur ein Drittel der Fragen beantworten kann, kriegt 6 Punkte. „Die juristische Notenskala“ weiterlesen

Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan besitzt – im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – unzweifelhaft Außenwirkung. Er bestimmt ganz wesentlich, ob und wie ein Eigentümer sein Grundstück bebauen darf. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie man einen beschlossenen Bebauungsplan anfechten kann. Die folgende Übersicht zeigt die statthaften Rechtsbehelfe nach bayerischem und deutschem Recht:

1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO „Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan“ weiterlesen

Der Entwurf des Juristinnenbunds zum Sexualstrafrecht

Das deutsche Sexualstrafrecht blickt auf eine bewegte Geschichte zurück. Allein die ursprüngliche Überschrift des 13. StGB-Abschnitts „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ zeigt eine völlig andere Schwerpunktsetzung als die heutige Schutzrichtung der „sexuellen Selbstbestimmung“. Hinzu kommt, vor allem in den letzten Jahren, der Versuch, möglichst jede Handlung zu kriminalisiere, die in irgendeiner Form als „Missbrauch“ empfunden wird. Das Ergebnis dieser permanenten gesetzgeberischen Arbeit zur Umgestaltung und Erweiterung hat ein riesiges, unsystematisches Geflecht von Forderungen hervorgebracht. „Der Entwurf des Juristinnenbunds zum Sexualstrafrecht“ weiterlesen

Die Verwertbarkeit früherer Aussagen

Wenn der Angeklagte oder ein Zeuge im Ermittlungsverfahren zunächst aussagen, dann aber in der Hauptverhandlung von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob und wie diese Aussagen trotzdem verwertbar sind. Dabei ergeben sich verschiedene Antworten, je nachdem, ob es sich um den Angeklagten, einen „normalen“ Zeugen, einen Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (v.a. Angehörige) oder einen Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (der sich also selbst belasten müsste) handelt.

Der Stand der Rechtsprechung lässt sich in folgender Tabelle darstellen:

Verlesung Vorhalt Vernehmung Verhörperson
Angeklagter Nur Richter, 254 I. Immer zulässig. Immer zulässig.
Zeuge
(§ 52)
Nein, § 252. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Nur Richter, nur sofern Belehrung nach 52 III.
Zeuge
(§ 55)
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei lediglich teilweiser Aussageverweigerung. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung in diesem Punkt unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Immer zulässig.
sonstiger
Zeuge
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei unmöglicher Vernehmung, 251 I Nr. 2. An sich kein Vorhalt nötig, da ohnehin umfassende Aussagepflicht, bei Weigerung Verlesung. Möglich aber bei Erinnerungslücken oder Widerspruchen, 253. Immer zulässig.

Die heilende Hand des Messerstechers

Es ist ein offener Konflikt zwischen Medizinern und Juristen: Die Tatsache, dass ärztliche Eingriffe praktisch immer eine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellen. Wie kann man nur die heilende Hand des Arztes mit dem Messerstecher gleichsetzen?

Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt

Erst einmal muss man dafür in die Feinheiten der Juristerei eintauchen. Eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist:

  • eine üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
  • das Hervorrufen oder Steigern eines zumindest vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustands

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Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich

Hat ein Ehepartner während der Ehe stets gearbeitet, der andere aber überhaupt nicht, könnte das an einer einvernehmlich gewollten Rollenverteilung in diesem Sinn gelegen haben. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn die Nichtarbeit des einen Ehegatten planwidrig war, er sich als auf Kosten des anderen „auf die faule Haut gelegt“ hat.

Die Konsequenz ist, dass nach einer Scheidung die Rentenansprüche für die Ehezeit zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Der fleißige, verdienende Partner hat den anderen also nicht nur während der Ehe „durchgefüttert“, sondern finanziert ihm nun auch noch einen Teil der Rente. „Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich“ weiterlesen

Versorgungsausgleich und Wiederheirat

Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenansprüche beider Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Was aber nun, wenn einer der Ex-Ehegatten später nochmal heiratet? Gehen seine durch den Ausgleich erworbenen Ansprüche dann verloren?

Das Gesetz geht davon aus, dass man die finanziellen Bemühungen für die Ehe gleichmäßig untereinander aufteilt. Dies kann auf verschiedene Art passieren, im Extremfall dadurch, dass der eine Ehepartner arbeitet und der andere sich ausschließlich um den Haushalt/Kinder kümmert. Beide Tätigkeiten sind aber grundsätzlich gleichwertig.

Dementsprechend sind finanziell unterschiedliche Auswirkungen der Ehezeit auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zufällig bzw. unerwünscht und müssen ausgeglichen werden. Vermögensmäßig geschieht das durch den Zugewinnausgleich, im Hinblick auf Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich soll dazu führen, dass die gemeinsam und gleichwertig erarbeiteten Ansprüche auch hälftig aufgeteilt werden.

Es handelt sich also nicht um einen Unterhaltsanspruch, der Bedürftigkeit voraussetzt und darum bei Wiederheirat entfallen kann. Es handelt sich um eine Verteilung von Rentenansprüchen, die sich beide Ehegatten erarbeitet haben, aber ungerechterweise bisher nur einem gutgeschrieben wurden. An dieser Tatsache ändert sich auch dadurch nichts, dass man nochmal heiratet.

Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Bauplan

Das Baurecht ist voll von Plänen. Diese werden auch gern einmal miteinander verwechselt, sowohl von Namen als auch vom Inhalt her. Heute beschäftigt wir uns überblicksmäßig mit den Unterschieden zwischen dem Flächennutzungs-, dem Bebauungs- und dem Bauplan.

Der Flächennutzungsplan (§ 5 Baugesetzbuch) stellt die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar. „Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Bauplan“ weiterlesen