Rechtsschutzversicherung? Nein, danke!

clause-1462960_1920Warum ich keine rechtsschutzversicherten Mandanten mehr annehme

Im anwaltlichen Tätigkeitsbereich ist nicht jedes Mandat eine Goldgrube. Das macht mir aber auch nichts aus, denn viele Angelegenheiten übernehme ich aus Überzeugung. Und im Endeffekt ist es immer eine Mischkalkulation. So übernehme ich auch Fälle mit niedrigem Streitwert, kleine Strafsachen, Prozesskostenhilfemandate, Pflichtverteidigungen usw. Soweit berufsrechtlich zulässig, mache ich manche Dinge auch pro bono oder erteile zumindest kostenlose telephonische Auskünfte.

Eine Art von Fällen werde ich aber nun in aller Regel, noch konsequenter als zuvor, überhaupt nicht mehr annehmmen: Diejenigen, die mir ein rechtsschutzversicherter Mandant anträgt. Denn diese Mandate bedeuten nur Ärger.

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Die Top Ten für den Mai 2018

https://opfer-notruf.de/2018/05/08/ist-die-verhandlung-immer-oeffentlich/

https://jugendstrafrecht-faq.de/2018/05/28/welche-moeglichkeiten-der-bewaehrung-gibt-es-im-jugendstrafrecht/

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Die Top Ten für den Dezember 2017

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

https://elternbeirat-bayern.de/2017/12/welche-rechte-hat-der-elternbeirat-gegenueber-der-schulaufsicht/

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Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts

Insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Verträgen (aktuell z.B. TTIP oder CETA) sowie mit Auseinandersetzungen im Profisport (Fall Pechstein) werden Schiedsgerichte erstmals häufiger in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei spielen Schiedsgerichte eine enorme Rolle in der Rechtspraxis – allerdings agieren sie meist im Verborgenen und ihre Urteile („Schiedssprüche“) dringen selten nach außen. Für ihre Einschaltung gibt es gute Gründe – und darum wird diese Art der Streitentscheidung in Zukunft immer mehr Bedeutung bekommen.

Das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1025 bis 1066 das schiedsrichterliche Verfahren. Obwohl im staatlichen Prozessrecht geregelt, handelt es sich dabei gerade um kein staatliches Gericht, das hier in Aktion tritt. Vielmehr benennen die Parteien jeweils – meistens – einen Schiedsrichter und diese beiden einigen sich dann auf eine dritte Person als Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sind also keine Richter oder Beamten, sondern private Streitschlichter. „Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts“ weiterlesen

Das bayerische Polizeirecht (II): Übersicht über das PAG

Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.

Das PAG kennt folgende Abschnitte:

  1. Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
  2. Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
  3. Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
  4. Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
    • Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
      • Art. 11: Verweisung und Generalklausel
      • Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
      • Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
      • Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
      • Art. 25 bis 28: Sicherstellung
    • Art. 30 bis 36: Datenerhebung
    • Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
  5. Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
  6. Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
  7. Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
  8. Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)

Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.